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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04   

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https://dejure.org/2004,21942
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04 (https://dejure.org/2004,21942)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.07.2004 - 10 B 1166/04 (https://dejure.org/2004,21942)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - 10 B 1166/04 (https://dejure.org/2004,21942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer streitigen Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage; Ausgestaltung der nachbarschützenden Wirkung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen; Ausgestaltung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots im Baurecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 25 L 1245/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04
    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 für Fälle einer - wie hier - fehlenden Befreiung von nicht nachbarschützenden Planfestsetzungen; vom Mangel einer Befreiung ist schon deshalb auszugehen, weil der eine Befreiung enthaltende Vorbescheid vom 2. Januar 2001 ein anderes Vorhaben betraf.
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04
    - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2004 - 10 B 1166/04
    Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkungen haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 für die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung, bestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche Festsetzungen des Bebauungsplans sie zum Schutze Dritter treffen will.
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