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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17 (https://dejure.org/2017,20602)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.06.2017 - 13 B 238/17 (https://dejure.org/2017,20602)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 (https://dejure.org/2017,20602)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

  • webshoprecht.de

    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Speicherpflicht eines IT-Unternehmens von Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden aufgrund Vermittlung des Internetzugangs; Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten

  • kanzlei.biz

    Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung widerspricht Europarecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Speicherpflicht eines IT-Unternehmens von Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden aufgrund Vermittlung des Internetzugangs; Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten

  • rechtsportal.de

    Speicherpflicht eines IT-Unternehmens von Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden aufgrund Vermittlung des Internetzugangs; Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeichung vorerst gestoppt - wie geht es weiter?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Bundesnetzagentur setzt die Vorratsdatenspeicherung zumindest faktisch vorläufig außer Kraft

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ab dem 01.07.2017 geltende Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressemeldung, 22.06.2017)

    Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 23.06.2017)

    Urteil gegen Vorratsdatenspeicherung: Gesetzgeber, Bundesnetzagentur und Provider massiv unter Druck

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufig noch keine Vorratsdatenspeicherung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung vorerst ausgesetzt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur Telefon- und Internetnutzung verstößt gegen Unionsrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung von Vorratsdaten verstößt gegen EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • archive.is (Pressebericht, 28.06.2017)

    Umstrittene Vorratsdatenspeicherung: Der Eilantrag als Speicher-Blockade?

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.06.2017)

    Vorratsdatenspeicherung: Münchner Provider muss vorerst keine Daten speichern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Berlin: Bundesnetzagentur setzt nach Urteil Vorratsdatenspeicherung aus

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gesetz vor dem Aus?: Erster Provider wehrt sich erfolgreich gegen Vorratsdatenspeicherung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Todesstoß für die Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges (2)

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 28.06.2017)

    Bundesnetzagentur setzt Vorratsdatenspeicherung aus

  • noerr.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorratsdatenspeicherung: Bundesnetzagentur stoppt nach OVG-Entscheidung den Vollzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 43
  • K&R 2017, 597
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (79)

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
    Mit der am 13. Februar 2017 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, dass die beanstandete Speicherpflicht jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson" unionsrechtswidrig sei, weil die Speicherpflicht anlasslos die Verkehrs- und Standortdaten nahezu sämtlicher Nutzer erfasse, ohne dass ein hinreichender Zusammenhang zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

    a) Nach einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", steht fest, dass die durch § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 64 ff.; vgl. hierzu auch Frenz, DVBl. 2017, 183 ; Priebe, EuZW 2017, 136 ; Roßnagel, NJW 2017, 696 ; Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung vom 12. Januar 2017 - PE 6 - 3000 - 167/16 -, Ziffer 3.2., abrufbar unter https://www.bundestag.de/analysen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 82 ff.

    Der Gerichtshof ist diesem in den Vorlagenfragen angelegten und auch durch die Schlussanträge favorisierten "kompensatorischen" Ansatz, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 192 - 215, den in ähnlicher Weise auch das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 , nicht gefolgt.

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach dem von der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen System die Vorratsspeicherung von Daten die Ausnahme zu sein hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 85 und 104, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, Art. 8 und Art. 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 108 - 111.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 107.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 113.

    Da sich der deutsche Gesetzgeber mit der Anordnung der Speicherpflicht in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG als einer beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f., liegt in der Speicherpflicht und dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand ein Eingriff in die durch Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, der nur dann unionsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn er nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieses Rechts achtet.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
    Mit der am 13. Februar 2017 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, dass die beanstandete Speicherpflicht jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson" unionsrechtswidrig sei, weil die Speicherpflicht anlasslos die Verkehrs- und Standortdaten nahezu sämtlicher Nutzer erfasse, ohne dass ein hinreichender Zusammenhang zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

    a) Nach einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", steht fest, dass die durch § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 64 ff.; vgl. hierzu auch Frenz, DVBl. 2017, 183 ; Priebe, EuZW 2017, 136 ; Roßnagel, NJW 2017, 696 ; Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung vom 12. Januar 2017 - PE 6 - 3000 - 167/16 -, Ziffer 3.2., abrufbar unter https://www.bundestag.de/analysen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 82 ff.

    Der Gerichtshof ist diesem in den Vorlagenfragen angelegten und auch durch die Schlussanträge favorisierten "kompensatorischen" Ansatz, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 192 - 215, den in ähnlicher Weise auch das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 , nicht gefolgt.

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach dem von der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen System die Vorratsspeicherung von Daten die Ausnahme zu sein hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 85 und 104, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, Art. 8 und Art. 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 108 - 111.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 107.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 113.

    Da sich der deutsche Gesetzgeber mit der Anordnung der Speicherpflicht in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG als einer beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f., liegt in der Speicherpflicht und dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand ein Eingriff in die durch Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, der nur dann unionsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn er nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieses Rechts achtet.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17
    Soweit nach der Feststellung der Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105/54) durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", zunächst umstritten war, ob nationale Regelungen über eine Pflicht öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die nicht (mehr) der Umsetzung konkreter Vorgaben aus der Richtlinie 2006/24/EG dienen, überhaupt (noch) am Maßstab des Unionsrechts, insbesondere am Maßstab von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG zu messen sind, vgl. einerseits etwa Wollenschläger, Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucher des Deutschen Bundestages am 21. September 2015 zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, Ziffer III.1, abrufbar unter https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/stellungnahmen/385858; zusammenfassend auch Wollenschläger/Krönke, NJW 2016, 906 - 910; andererseits Boehm/Andrees, CR 2016, 146 ; von Danwitz, DuD, 2015, 581 ; die Gesetzesbegründung selbst geht allerdings bereits vom Prüfungsmaßstab des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG aus, vgl. BT-Drs.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 33 - 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 38 - 44.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 45 - 47 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2008 - Nr. 30562/04 und 30566/034 - S. and Marper v. The United Kingdom, Rn. 102.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 48 - 55 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteile vom 4. Mai 2000 - Nr. 28341/95 - Rotaru v. Romania, Rn. 57 ff.; vom 1. Juli 2008 - Nr. 58243/00 - Liberty and Others v. The United Kingdom, Rn. 62 f. und vom 4. Dezember 2008 - Nr. 30562/04 und 30566/034 - S. and Marper v. The United Kingdom, Rn. 99.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 57 - 59.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 60 - 62.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 63 - 64.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - "Digital Rights", Rn. 66 - 68.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Ihre entsprechende Erklärung vom 28. Juni 2017 erging als Folge einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -), in dem festgestellt wurde, dass der dort klagende Diensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Verkehrsdaten zu speichern.
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 13 B 238/17 durch Beschluss vom 22. Juni 2017 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 9 K 3859/16 festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern, und die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite die Mitteilung veröffentlicht hatte, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtung absieht und auch keine Bußgeldverfahren gegen die betreffenden Telekommunikationsunternehmen eingeleitet werden, wendet sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren ebenfalls gegen die ihr durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG auferlegte Speicherpflicht als solche.

    Des Weiteren verweist sie insbesondere auf die Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 im Verfahren 13 B 238/17.

    Dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Zur hinreichenden Konkretheit des Rechtsverhältnisses mit Blick auf die durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG angeordnete Speicherpflicht von Telekommunikationsverkehrsdaten auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu auch OVG NW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 26).

    Siehe eingehend zur Verletzung subjektiver Rechte in vorliegendem Zusammenhang OVG NW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 30 ff.).

    Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 31 ff.).

    Dazu, dass einem kompensatorischen Ansatz im vorstehenden Sinne durch den Europäischen Gerichtshof eine Absage dadurch erteilt wurde, dass in dessen Rechtsprechung allgemein und verbindlich dargelegt wurde, welche materiell-rechtlichen Anforderungen sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit einer nationalen Regelungen zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ergeben, auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 62 ff.).

    Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber bewusst hinter den Vorgaben aus Art. 3 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2006/24/EG und der deren Umsetzung dienenden Vorgängerregelung des § 113a TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) zurückgeblieben ist, um den seinerzeit erkennbaren verfassungs- und unionsrechtlichen Maßstäben zu genügen, OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 79).

    Eingehend - allerdings ohne nähere Befassung mit der Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta - dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 85 ff.).

    Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 125).

    Darauf bezugnehmend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 127 ff.); allgemein dazu ferner Borowsky , in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 52, Rn. 20. Auch der Europäische Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Inbezugnahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgeführt, dass die Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Rechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage hinreichend klar und genau sein muss und dass sie dadurch, dass sie selbst den Umfang der Einschränkung der Ausübung eines Rechts festlegt, einen gewissen Schutz gegen etwaige willkürliche Eingriffe bietet, siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 -, juris (Rn. 81).

    Zusammenfassend etwa Meyer-Ladewig , Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2011, Art. 8, Rn. 101; ferner Pätzold , in: Karpenstein/Mayer (Hrsg.), EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8, Rn. 91; in vorliegendem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 129 f.).

    Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 131).

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (13 B 238/17) den Beschluss des Gerichts geändert und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) genannten Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern.

    Dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Zur hinreichenden Konkretheit des Rechtsverhältnisses mit Blick auf die durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG angeordnete Speicherpflicht von Telekommunikationsverkehrsdaten auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 21).

    Siehe dazu auch OVG NW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 26).

    Siehe eingehend zur Verletzung subjektiver Rechte in vorliegendem Zusammenhang OVG NW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 30 ff.).

    Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 31 ff.).

    Dazu, dass einem kompensatorischen Ansatz im vorstehenden Sinne durch den Europäischen Gerichtshof eine Absage dadurch erteilt wurde, dass in dessen Rechtsprechung allgemein und verbindlich dargelegt wurde, welche materiell-rechtlichen Anforderungen sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit einer nationalen Regelungen zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ergeben, auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 62 ff.).

    Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber bewusst hinter den Vorgaben aus Art. 3 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2006/24/EG und der deren Umsetzung dienenden Vorgängerregelung des § 113a TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) zurückgeblieben ist, um den seinerzeit erkennbaren verfassungs- und unionsrechtlichen Maßstäben zu genügen, OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 79).

    Eingehend - allerdings ohne nähere Befassung mit der Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta - dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 85 ff.).

    Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 125).

    Darauf bezugnehmend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 127 ff.); allgemein dazu ferner Borowsky , in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 52, Rn. 20. Auch der Europäische Gerichtshof hat unter ausdrücklicher Inbezugnahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgeführt, dass die Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung eines Rechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage hinreichend klar und genau sein muss und dass sie dadurch, dass sie selbst den Umfang der Einschränkung der Ausübung eines Rechts festlegt, einen gewissen Schutz gegen etwaige willkürliche Eingriffe bietet, siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 -, juris (Rn. 81).

    Zusammenfassend etwa Meyer-Ladewig , Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2011, Art. 8, Rn. 101; ferner Pätzold , in: Karpenstein/Mayer (Hrsg.), EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 8, Rn. 91; in vorliegendem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 129 f.).

    Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 -, juris (Rn. 131).

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