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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02 (https://dejure.org/2002,19453)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.03.2002 - 9 B 418/02 (https://dejure.org/2002,19453)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. März 2002 - 9 B 418/02 (https://dejure.org/2002,19453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 25 L 1722/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02
    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ganz grundsätzlich rügt, das Verwaltungsgericht habe für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, NVwZ 1994, 1102 (1105), und des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220, abgestellt, gibt dieser Einwand nichts her.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2001 - 9 B 661/01
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02
    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 9 B 661/01 -.
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02
    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ganz grundsätzlich rügt, das Verwaltungsgericht habe für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, NVwZ 1994, 1102 (1105), und des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220, abgestellt, gibt dieser Einwand nichts her.
  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 9 B 418/02
    Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise - wie im Beitragsrecht - ein erforderlicher Abschlag für ein bedeutsames Allgemeininteresse, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, NVwZ 2001, 801, auch bei der vorliegenden Gebührenerhebung erfolgen muss, jedenfalls bei summarischer Prüfung offen gelassen hat.
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