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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 24 A 3103/93   

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https://dejure.org/1997,16278
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 24 A 3103/93 (https://dejure.org/1997,16278)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.09.1997 - 24 A 3103/93 (https://dejure.org/1997,16278)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. September 1997 - 24 A 3103/93 (https://dejure.org/1997,16278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Empfänger von Sozialhilfe; Erbe; Kostenersatz; Rechtmäßige Gewährung von Hilfe

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 24 A 3103/93
    Die Verpflichtung des Erben eines Empfängers von Sozialhilfe zum Kostenersatz nach § 92c BSHG besteht nur, wenn die Hilfe rechtmäßig gewährt worden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, BVerwGE 78, 165 = FEVS 37, 1, und OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457 = NDV 1986, 295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1985 - 8 A 269/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 24 A 3103/93
    Die Verpflichtung des Erben eines Empfängers von Sozialhilfe zum Kostenersatz nach § 92c BSHG besteht nur, wenn die Hilfe rechtmäßig gewährt worden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, BVerwGE 78, 165 = FEVS 37, 1, und OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457 = NDV 1986, 295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99

    Pflicht der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe;

    d) Verbleibt damit nach Abzug des Freibetrages gemäß § 92 c Abs. 2 Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 7.208,55 DM aus dem Nachlass, der für den Kostenersatzanspruch herangezogen werden kann, so ist jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages die weitere Voraussetzung, dass Kostenersatz von den Erben nach dieser Vorschrift nur für rechtmäßig geleistete Hilfe verlangt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1; OVG NRW, Urteile vom 10. März 1998 - 24 A 3441/94 - m.w.N. und vom 23. September 1997 - 24 A 3103/93, erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2686/99

    Ersatz der Kosten einer gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt eines Verstorbenen

    d) Verbleibt damit nach Abzug des Freibetrages gemäß § 92 c Abs. 2 Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 7.208,55 DM aus dem Nachlass, der für den Kostenersatzanspruch herangezogen werden kann, so ist jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages die weitere Voraussetzung, dass Kostenersatz von den Erben nach dieser Vorschrift nur für rechtmäßig geleistete Hilfe verlangt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1; OVG NRW, Urteile vom 10. März 1998 - 24 A 3441/94 - m.w.N. und vom 23. September 1997 - 24 A 3103/93, erfüllt.
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