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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09 (https://dejure.org/2011,11424)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 (https://dejure.org/2011,11424)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 (https://dejure.org/2011,11424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung durch Einreichung einer Berufungsbegründung im Parallelverfahren; Nicht feststellbare Büroorganisation eines Rechtsanwaltes als Begründung einer Sorgafaltspflichtverletzung bei Versäumung einer Berufungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung durch Einreichung einer Berufungsbegründung im Parallelverfahren; Nicht feststellbare Büroorganisation eines Rechtsanwaltes als Begründung einer Sorgafaltspflichtverletzung bei Versäumung einer Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09

    Ernennung eines nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09
    Auf die fristgerecht gestellten Zulassungsanträge des Klägers vom 9./17. September 2009 hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 7. April 2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisse am selben Tag zugestellt - die Berufung sowohl im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als auch im Parallelverfahren betreffend die Anfechtung der Ernennung - 1 A 1757/09 - zugelassen.

    Unter dem 8. April 2011 setzte die Berichterstatterin den Streitwert vorläufig fest, im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - auf 5.000,00 EUR und im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - auf 30.000,00 EUR.

    Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 sich bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts der Sache nach allein auf das Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - beziehe.

    Denn das Gericht habe das Anschreiben, den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - nicht zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00564/07 übersandt, sondern zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08, unter welchem das Parallelverfahren 1 A 1757/09 geführt werde.

    Hierdurch habe das Gericht die Ursache dafür gesetzt, dass die Unterlagen fehlerhaft allein der anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 zugeordnet worden seien.

    Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau S. habe wegen der fehlerhaften Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 00454/08 in beiden Verfahren sowie der äußerlich und inhaltlich im Wesentlich gleichen Anlagen irrtümlich die Schriftstücke im Verfahren 1 A 1756/09 für Doppel der zeitgleich übersandten Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten.

    Deswegen habe sie alle Schriftstücke allein der unter dem Aktenzeichen 00454/08 geführten anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/07 zugeordnet, nur in diesem Verfahren die Fristen im Fristenkalender notiert und die Schriftstücke im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als vermeintliche Doppel der Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 dem Mandanten übersandt.

    Hiervon habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals durch den gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 erfahren.

    Diese diente jedoch, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2011 hingewiesen hat, bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts allein der Begründung der Berufung im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 -.

    Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang im Verfahren 1 A 1757/09 verwendeten Aktenzeichen 00454/08, dem angekündigten Antrag, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen (im Verfahren - 1 A 1756/09 - war in erster Instanz nur ein Antrag gestellt worden), sowie aus der Begründung selbst, die sich unter I. auf die Anfechtung der Ernennung der Mitbewerberin, unter II. auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers und unter III. auf die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung bezieht.

    Denn diese Schriftsätze sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers allein im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - eingereicht worden.

    Er hat insoweit ausgeführt, seine Büroangestellte habe die am 7. April 2011 vom Oberverwaltungsgericht in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09 jeweils unter Angabe des anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 übersandten Unterlagen (Anschreiben, Zulassungsbeschlüsse und Terminsladungen) irrtümlich allein diesem Verfahren zugeordnet und dementsprechend auch nur in diesem Verfahren eine Frist zur Berufungsbegründung notiert.

    Da im Anschluss daran der Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als vermeintliche Doppel der Unterlagen im Verfahren 1 A 1757/09 an den Mandanten gesandt worden seien, sei bis zur Hinweisverfügung des beschließenden Senats nicht bekannt gewesen, dass die Berufung auch im vorliegenden Verfahren zugelassen worden sei.

    Vor diesem Hintergrund kann der Schriftsatz vom 6. Mai 2011 auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers allein der Begründung der Berufung im Verfahren 1 A 1757/09 gedient haben.

    Ging dieser nämlich - irrig - davon aus, dass die Berufung nur im Verfahren 1 A 1757/09 zugelassen worden sei, bestand für ihn kein Anlass eine Berufungsbegründung für das vorliegenden Verfahren zu verfassen.

    Die danach mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 allein im Verfahren 1 A 1757/09 vorgenommene Berufungsbegründung kann auch nicht insoweit als Berufungsbegründung (auch) im vorliegenden Verfahren gewertet werden, als sie im Rahmen der Begründung des Anfechtungsantrags betreffend die Ernennung der Mitbewerberin Ausführungen enthält, die sich auch auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beziehen.

    Der Schriftsatz vom 6. Mai 2011, der - wie dargelegt - nach Antrag und Begründung allein eine Berufungsbegründung für das Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - beinhaltet, vermag einen solchen gesonderten Schriftsatz nicht zu ersetzen.

    Nach dem Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - an dessen Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht - ist die Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung in den Fristenkalender unterblieben, weil die Leiterin des zentralen Sekretariats den Zulassungsbeschluss vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - wegen der Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 durch das Oberverwaltungsgericht irrtümlich für ein Doppel des am selben Tag zugestellten Zulassungsbeschlusses in jenem Verfahren gehalten hat.

    Infolge der fehlerhaften Zuordnung der Zulassungsbeschlüsse vom 7. April 2011 allein zum Verfahren 1 A 1757/09 hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die Frist zur Berufungsbegründung angeblich nur in diesem Verfahren notiert.

    Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hat er verletzt, indem er es sowohl bei Vorlage der Akten am 7. April 2011 zum Zwecke der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse als auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Mitteilung über die Streitwertfestsetzung und auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Fertigung der Berufungsbegründung im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - unterlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren selbst zu überprüfen und für eine Fristsicherung Sorge zu tragen.

    Besondere, vom Regelfall einer typischen Fristsache abweichende Umstände ergeben sich hier aus Folgendem: Am 7. April 2011, dem Tag der Zustellung der Zulassungsbeschlüsse nebst Terminsladungen in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09, hat die Leiterin des zentralen Sekretariats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beiden in diesen Verfahren übersandten Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung vorgelegt.

    Laut Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die zugestellten Schriftstücke nur der anwaltlichen Handakte 00454/08 zugeordnet, unter welcher das Verfahren 1 A 1757/09 geführt wird, weil sie den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - irrtümlich für Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten hat.

    Dementsprechend kann dem Prozessbevollmächtigten am 7. April 2011 auch nur die Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 vorgelegt worden sein, was nach der geschilderten Büroorganisation bedeutete, dass auch nur in diesem Verfahren eine Frist notiert worden war.

    Dies gilt um so mehr, als die Empfangsbekenntnissen zwei verschiedene Gerichtsaktenzeichen ausweisen, nämlich das zum Verfahren 1 A 1756/09 und das zum Verfahren 1 A 1757/09, jeweils versehen mit dem Hinweis "L zum 30. Mai 2011, 11.15 Uhr, B vom 7. April 2011".

    Angesichts dieser offenkundigen Unterschiede kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang nicht einwenden, dass im Rubrum beider Beschlüsse lediglich sein anwaltliches Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 aufgeführt war.

    Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies getan, hätte ihm nach den vorstehenden Ausführungen auffallen müssen, dass durch die Zustellungen zwei Fristen ausgelöst worden sind, allerdings nur eine Frist, nämlich die im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 -, im Fristenkalender notiert war.

    Sollten der Zustellungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - zum Zeitpunkt der Vorlage der Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung bereits von der Leiterin des Sekretariats an den Mandanten als vermeintliche Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 versandt gewesen sein, sähe der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auch in diesem Fall einem eigenen Verschuldensvorwurf ausgesetzt.

    Sie verdichtete sich zu diesem Zeitpunkt sogar noch: Zum einen stand die Berufungsbegründung, von deren Notwendigkeit der Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse im Verfahren 1 A 1757/09 positive Kenntnis hatte und im Verfahren 1 A 1756/09 nach den vorstehenden Ausführungen Kenntnis hätte haben müssen, noch aus.

    Zum anderen war für ihn angesichts der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren sowohl im Verfahren 1 A 1756/09 als auch im Verfahren 1 A 1757/09 ohne weiteres erkennbar, dass die Berufung in beiden Verfahren zugelassen worden war.

    Denn schon aus der unterschiedlichen Höhe der festgesetzten Streitwerte (der Streitwert wurde im Verfahren 1 A 1756/09 vorläufig auf 5.000,00 EUR und im Verfahren 1 A 1757/09 auf 30.000,00 EUR festgesetzt) ging unmissverständlich hervor, dass beide Verfahren sich im Stadium des Berufungsverfahrens befanden.

    Schließlich bestand die gesteigerte Sorgfaltspflicht auch bei der letzten Vorlage der Akten aus Anlass der Abfassung der Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 fort.

    Zum anderen war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie die - wenn auch irrtümliche - Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens 1 A 1756/09 in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Mai 2011 zeigt, grundsätzlich bekannt, dass neben dem Verfahren 1 A 1757/09 auch noch das vorliegende Verfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig war.

    Mit Blick darauf sowie in Kenntnis dessen, dass beide Verfahren inhaltlich zusammenhängen, wäre er gehalten gewesen, neben der Akte zum Verfahren 1 A 1757/09 auch die Handakte zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    An dieser Beurteilung ändert unter dem Gesichtspunkt einer ggf. zugunsten des Klägers durchschlagenden Mitverantwortlichkeit des Gerichts an dem Fristversäumnis auch der Umstand nichts, dass bei Zustellung des Zulassungsbeschlusses und der Terminsladung vom 7. April 2011 sowie bei Übersendung der Mitteilung von der Streitwertfestsetzung vom 8. April 2011 im vorliegenden Verfahren seitens des Oberverwaltungsgerichts - fehlerhaft - das anwaltliche Aktenzeichen 00454/08 zum Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - angegeben worden ist.

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f., und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2004 5 B 33.04 -, juris Rn. 3 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn. 11 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 70.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 8, vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f. und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 V ZR 422/02 -, NJW 2003, 1528 = juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 45; Czybulka, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn.72 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12.

  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09
    vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541 = juris Rn. 18, und vom 30. Juni 1998 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 13 ff.; Beschlüsse vom 20. März 2003 3 B 143.02 -, NJW 2003, 3288 = juris Rn. 7 ff., vom 3. Dezember 2002 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 1 A 4444/06 -, (n.v.), und Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 1 A 1993/09 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Juli 2007 - 1 A 2735/05 -, juris Rn. 27 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rn. 351 f.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 8, vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f. und vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 V ZR 422/02 -, NJW 2003, 1528 = juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 45; Czybulka, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn.72 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2012 - 9 S 859/11

    (Keine) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Gehören solche Verfahren zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zuständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten des Weiteren überspannen, von ihm über die organisatorischen Vorkehrungen und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung jeder Fristenübertragung zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 21/11 -, Juris Rn. 23; Beschluss vom 28.02.2002 - 6 C 23/01 -, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 -, Juris, Rn. 53 bis 55; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012 - 2 LA 185/12 -, Juris Rn. 8).

    Unabhängig hiervon darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Gerichtsentscheidung von einem Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, 868, und vom 29.12.2003 - 5 B 218/02 -, Juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 -, MDR 2010, 414, und vom 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 -, NJW 2010, 3305; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2012, a.a.O., Rn. 27; Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O., Rn. 61 ff.; OVG Saarland, Beschlüsse vom 24.11.2009 - 1 D 494/09 -, Juris Rn. 4, und vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2012, a.a.O., Rn. 7; Greger, in: Zöller , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung").

    Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass die Rechtsmittelfrist sowie die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch in den Handakten vermerkt werden, insbesondere auf dem zugestellten Schriftstück (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011, a.a.O, Rn. 69; OVG Saarland; Beschluss vom 31.08.2011, a.a.O., Rn. 9).

  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 4 B 11.2325

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist; Delegation der Fristerfassung

    Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (OVG NRW vom 24.6.2011 Az. 1 A 1756/09 ).

    Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Frist, deren Überwachung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter seinem Büropersonal überlassen kann (vgl. VGH BW vom 7.8.2003 NVwZ-RR 2004, 65; OVG NRW vom 24.6.2011 a.a.O, vom 24.10.2003 NVwZ-RR 2004, 221 und vom 12.8.2011 NJW 2011, 3465; OVG RhPf vom 28.1.2004 NVwZ-RR 2004, 700; OVG Saarl vom 31.8.2011 NJW 2012, 100).

    Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Rechtssachen vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Berufungsbegründungsfrist um eine dem Rechtsanwaltsbüro seiner Praxis und spezifischen Ausrichtung nach geläufige Fristberechnung handelt (OVG NRW vom 24.6.2011 a.a.O.; SächsOVG vom 13.4.2011 Az. 4 A 650/10 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 1684/20

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

    vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 -, juris Rn. 21 (zu § 144 Abs. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 43; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage (2018), § 60 Rn. 136.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, juris Rn. 11, und vom 10. Dezember 1991 - 5 B 125.91 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 53 ff., und vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, juris Rn. 10 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Septem-ber 2014 - 3 A 273/14 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 B 461/08 OVG NRW sowie 4 K 2637/07 VG Minden und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (9 Hefte/Ordner) Bezug genommen.

    Dass der genannte Schriftsatz das Aktenzeichen zum Parallelverfahren - 1 A 1756/09 - betreffend die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 2. November 2007 ausweist, ist insoweit unschädlich.

    Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang im vorliegenden Verfahren verwendeten Aktenzeichen 00454/08, dem angekündigten Antrag, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen (im Verfahren - 1 A 1756/09 - war in erster Instanz nur ein Antrag gestellt worden), sowie aus der Begründung selbst, die sich unter I. auf die Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen, unter II. auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers und unter III. auf die hilfeweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung bezieht.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

    Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, wenn diesen im Hinblick auf die betreffende Ursache ein Organisationsverschulden und damit ein eigener Schuldvorwurf trifft (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 6 und vom 14.05.2013 - 11 B 12.1522 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 - juris Rn. 46; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 47).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2016 - 5 ME 150/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft;

    Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches zwar dem bevollmächtigten Rechtsanwalt - und damit auch dessen Auftraggeber - nicht zurechenbar, weil eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2021 - 19 A 1418/20

    Versäumung der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine

    OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris, Rn. 62 f. m. w. N.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2020 - 2 MB 5/20

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Unterzeichnung und Rücksendung des

    Denn auch im Falle einer wirksamen Delegation dieser Aufgaben trifft den Rechtsanwalt die (hier verletzte) Verpflichtung, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung erst dann zu unterzeichnen und zurückzusenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, Juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 B 11.2325 -, Juris Rn. 13. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, Juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 11 B 12.1522

    Verwerfung der Berufung als unzulässig; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 4 B 11.2325 - Juris; OVG NRW B.v. 24.6.2011 - 1 A 1756/09 - Juris Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2011 - 1 A 2050/09

    Notierung und Überwachung von Fristen durch Büropersonal als sorgfaltswidriges

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris, Rn. 53 f., m.w.N.; aus der Literatur ferner: von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 60 Rn. 12 (= S. 359 f.), und Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 60 Rn. 19, jeweils m.w.N.
  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 11 CS 16.1503

    Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 5 ZB 12.625

    EDV-gestützter Fristenkalender; Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

  • OLG Brandenburg, 31.07.2014 - 12 U 22/14

    Mehrere Verfahren derselben Parteien: Anwalt muss Fristenkalender sorgsam führen

  • VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.3800

    Zuwiderhandlung gegen Fütterungsverbot

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