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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1959 - III A 577/59   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1959 - III A 577/59 (https://dejure.org/1959,3042)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.11.1959 - III A 577/59 (https://dejure.org/1959,3042)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. November 1959 - III A 577/59 (https://dejure.org/1959,3042)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1960, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    - gegen 1. die Gewerbesteuer-Ergänzungsbescheide der Stadt Dortmund vom 22. Juli 1958 - GW 245 574/1956 - und vom 25. Juli 1958 - GW 245 574/1956 - 235 836/1958 - und den Einspruchsbescheid der Stadt Dortmund vom 1. September 1958 - GW 245 574/1956 - 2. das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 1959 - 3 K 165/58 - 3. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. November 1959 - III A 577/59 - 4. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 - VII C 29.60 - (1 BvR 234/61) - IV. der Firma .
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

    Als die Klägerin mündliche Verhandlung beantragte, bestätigte das Berufungsgericht im Urteil vom 8. Juni 1960 seinen Bescheid, indem es zugleich auf die inzwischen in Fachzeitschriften veröffentlichte inhaltlich weitestgehend übereinstimmende Begründung seines Urteils vom 25. November 1959 - III A 577/59 - in Sachen H. gegen den Oberstadtdirektor D. verwies.
  • BFH, 11.07.1961 - I 162/59 S

    Vereinbarkeit Gewerbesteuerpflichtigkeit sog. Zweigstellenmit den Vorgaben des

    Die Beschränkung der Zweigstellensteuer nach § 17 GewStG auf die Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandelsunternehmen durch den Gesetzgeber sei deshalb begründet, weil diese drei Gewerbezweige in den einzelnen Gemeinden am schwersten unter den Wettbewerbsvorteilen der Großunternehmen zu leiden haben (Oberverwaltungsgericht Münster vom 25. November 1959 III A 577/59, Kommunale Steuerzeitschrift 1960 S. 53).

    In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen und dem vom Finanzamt vorgelegten, für eine Stadt erstatteten Rechtsgutachten des Prof. Dr. ... wird der Vorinstanz darin beigetreten, daß § 17 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht gegen das GG verstößt (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts VII C 29/60, a.a.O., des Oberverwaltungsgerichts Münster III A 577/59 vom 25. November 1959, Kommunale Steuerzeitschrift 1960 S. 53; des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen III K 4/59 vom 24. März 1959, Der Betriebs-Berater 1959 S. 1022).

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