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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 12 A 2793/12   

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https://dejure.org/2013,5424
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 12 A 2793/12 (https://dejure.org/2013,5424)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.02.2013 - 12 A 2793/12 (https://dejure.org/2013,5424)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 12 A 2793/12 (https://dejure.org/2013,5424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII n.F. wegen körperlicher Behinderung eines Hilfeempfängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2 n.F.
    Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII n.F. wegen körperlicher Behinderung eines Hilfeempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 19 K 9059/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 12 A 2793/12
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 12 A 2793/12
    Der Kläger akzeptiert offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem - vom Verwaltungsgericht hier als maßgeblich herangezogenen - Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - (BVerwGE 142, 18, juris) für die Annahme einer vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten jungen Menschen der Zuständigkeitsverteilung nach dem "Schwerpunkt" des Bedarfs oder Leistungszwecks eine Absage erteilt hat und auch eine einschränkende Gesetzesauslegung dahingehend ausschließt, "dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss".
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