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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06.AK   

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https://dejure.org/2006,16268
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06.AK (https://dejure.org/2006,16268)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2006 - 20 B 156/06.AK (https://dejure.org/2006,16268)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK (https://dejure.org/2006,16268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Flughafen Düsseldorf: Teilerfolg von Flughafennachbarn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • 123recht.net (Kurzinformation, 24.7.2006)

    Schutz der Nachtruhe gegen Fluglärm // Flughafen Düsseldorf: Keine zusätzlichen Nachtflüge

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06
    Auf der Grundlage der Änderungen dieses Bescheides, der mit Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. Dezember 2004 (20 D 134/00.AK u. a.) infolge des die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts bestandskräftig wurde, gilt gemäß III.5 Satz 1 für die später errichtete Nordbahn eine Nutzungsbeschränkung auf Zeiten der Betriebsunterbrechung auf der Südbahn, der Hauptstart- und -landebahn, und auf Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage.

    Im Übrigen ist den Beteiligten bekannt, dass das Gericht schon wiederholt mit der Frage des Umfangs einer zulässigen Nutzung des Flughafens der Beigeladenen befasst war; der überwiegende Teil der angeführten Aspekte ist daher schon Gegenstand früherer Verfahren gewesen, so dass nunmehr ergänzend und für nicht ausdrücklich aufgegriffene Aspekte auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a. - Bezug genommen werden kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03

    Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06
    Ansonsten hat das Gericht schon aufgrund der aus der Antragserwiderung der Beigeladenen ersichtlichen Veränderung der Lärmsituation der einzelnen Antragsteller keine Bedenken gegen die Zulässigkeit, zumal eine Grenze bei einem bestimmten Lärmwert für Klage- und Antragsbefugnis nicht zu ziehen ist, vgl. Urteil des Senats vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK u. a. -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 2165/05
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06
    Damit scheidet im vorliegenden Verfahren jede eigenständige Bedeutung der Frage der zulässigen Mitbenutzung der Nordbahn (Parallelbahn) und damit insbesondere der Umsetzung des Begriffs Spitzenzeiten und der Tauglichkeit der zahlenmäßigen Vorgaben von vornherein aus (vgl. dazu aber Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren der als Rechtsnachfolgerin am Angerland-Vergleich beteiligten Stadt S. - 20 B 2165/05.AK -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1989 - 20 A 1853/87

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06
    vgl. schon Urteil des Senats vom 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, Seite 57.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 156/06
    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04, S. 111, Rdnr. 269.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - 20 B 2062/07

    Anträge i.S.v. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anträgen eines

    Danach sind die Antragsteller mit den unter Nr. 3 und teilweise mit den Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründe ausgeschlossen, weil die Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK mit dem vorliegenden Verfahren in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen (1.), die Antragsteller in den Verfahren 20 B 156.06.AK und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt haben (2.) und die Ablehnungsgründe trotz Kenntnis der Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden sind (3.).

    Der rechtliche und tastsächliche Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK ergibt sich aus ihrer prozessualen Verknüpfung (a.) und den Verfahrensgegenständen (b.).

    Der prozessuale Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 B 1275/07.AK ergibt sich daraus, dass sich das Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK im Kern als Fortführung des Verfahrens 20 B 156/06.AK darstellt.

    Denn das Verfahren 20 B 1275/07.AK betrifft den von der Beigeladenen am 10. August 2007 gestellten Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des im Verfahren 20 B 156/06.AK ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2006 .

    Zwischen den Verfahrensgegenständen des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 1275/07.AK und 20 B 156/06.AK besteht ein innerer sachlicher Zusammenhang, weil sie jeweils die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. November 2005 betreffen.

    Die Antragsteller haben in den Verfahren 20 B 156/06.Ak und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt.

    Danach liegt ein Antrag der Antragsteller im Verfahren 20 B 156/06.AK vor, weil sie die verfahrensgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt haben.

    Schon bei der Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 20 B 156/06.AK - am 27. Januar 2006 waren den Antragstellern die unter Nr. 3 und teilweise unter Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 angeführten Ablehnungsgründe bekannt.

    Ablehnungsgründe sind aber in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden.

    Die weiteren in der Anlage B 1 angesprochenen Änderungen der Nordroute vom 13. Juli und 30. November 2000 sowie 14. Juni 2001 erfolgten ebenfalls bereits vor der Antragstellung im Verfahren 20 B 156/06.AK.

    Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 weiter den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil der Beschluss vom 26. Juni 2006 nach ihrer Auffassung aufgrund fehlender rechtzeitiger Umsetzung keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 gehabt habe, konnte auch dieser Aspekt im Verfahren 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden.

    Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, VROVG U. sei wegen seines Wohnsitzes in O. befangen (a.).

    Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil mit dem Beschluss vom 26. Juni 2006 exakt bis drei Tage nach der Flugplankonferenz in Vancouver zugewartet worden sei und deshalb der Beschluss keine tatsächlichen Auswirkungen mehr auf den Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 hätte haben können, ist weder von den Antragstellern konkret dargelegt noch aus der Verfahrensakte 20 B 156/06.AK ersichtlich, dass der von den Antragstellern unterstellte Zusammenhang vom 20. Senat bewusst hergestellt worden ist.

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der 20. Senat nach seiner damaligen Geschäftsbelastung das (komplexe) Verfahren 20 B 156/06.AK zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden konnte.

    Einer Wiederholung der Situation, wie sie Antragsteller für die Zeit nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - beklagten, stünden die diesbezüglichen Erfahrungen der Flughafen E. GmbH, des Flughafenkoordinators und der Luftaufsichtsbehörde entgegen, so dass mit vorbeugenden Erwägungen zur Sicherstellung der Beachtung des jeweiligen Zulassungsumfanges gerechnet werden könne.

    Die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - knüpfen erkennbar daran an, dass die nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erforderliche Rückführung der zulässigen koordinierten Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr auf die in Ziff. III. 6.2, 3. Spiegelstrich der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 vorgesehene Zahl der zulässigen Landungen nicht sofort umgesetzt werden konnte.

    Dieser Zusammenhang der Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - mit den (nicht zeitnah bewältigten) Folgen des Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - ist auch für die Antragsteller ohne weiteres erkennbar.

    Denn der von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 20 B 2452/06.AK zielte unter anderem darauf ab, die Zahl der Slots auf den nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - zulässigen Umfang zu reduzieren.

    Der 20. Senat hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass mit Blick auf die durch Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erfolgte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller 20 D 5/06.AK die risikobehaftete Slotvergabe in dem nach der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 zulässigen Umfang rechtswidrig geworden war.

    Soweit das Ministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, es habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschluss des 20. Senats vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, ist dies allein der damaligen, in dem Schreiben vom 30. November 2006 dargelegten und vom 20. Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - in den Blick genommenen Rechtslage geschuldet.

    Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz musste der 20. Senat im Verfahren 20 B 1275/07.AK schon deshalb keinen Anlass sehen, weil er seine Interessenabwägung in dem Beschluss vom 29. November 2007 ebenso wie in seinem vorhergehenden Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - maßgeblich auf eine allgemeine Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt hat.

    Sie hätten ihn jedenfalls bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend machen können.

    Denn der Ablehnungsgrund hätte bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    Dieses hatte zunächst teilweise Erfolg (Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK -).

    In der Folge hat der Senat auf den Antrag der Beigeladenen in Abänderung seines Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - die Anträge der Kläger zu I. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch insoweit abgelehnt, als ihnen zunächst stattgeben worden war (Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen, auf den Inhalt der Gerichtsakten der zugehörigen Eilverfahren (20 B 156/06.AK, 20 B 2452/06.AK, 20 B 1275/07.AK und 20 B 2062/07.AK) nebst der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen, auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere derjenigen Vorgänge, die ursprünglich zum Teil in den parallelen Klageverfahren 20 D 128/05.AK und 20 D 133/05.AK nebst zugehörigem Eilverfahren 20 B 2129/05.AK (20 B 814/07.AK) beigezogen waren, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der im Mai 2007 in den Verfahren 20 D 128/05.AK u.a. durchgeführten mündlichen Verhandlung nebst Anlagen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    Dieses hatte zunächst teilweise Erfolg (Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK -).

    In der Folge hat der Senat auf den Antrag der Beigeladenen in Abänderung seines Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - die Anträge der Kläger zu I. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch insoweit abgelehnt, als ihnen zunächst stattgeben worden war (Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen, auf den Inhalt der Gerichtsakten der zugehörigen Eilverfahren (20 B 156/06.AK, 20 B 2452/06.AK, 20 B 1275/07.AK und 20 B 2062/07.AK) nebst der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen, auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere derjenigen Vorgänge, die ursprünglich zum Teil in den parallelen Klageverfahren 20 D 128/05.AK und 20 D 133/05.AK nebst zugehörigem Eilverfahren 20 B 2129/05.AK (20 B 814/07.AK) beigezogen waren, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der im Mai 2007 in den Verfahren 20 D 128/05.AK u.a. durchgeführten mündlichen Verhandlung nebst Anlagen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2006 - 20 B 2165/05

    Flughafen Düsseldorf: Teilerfolg von Flughafennachbarn im vorläufigen

    Die Funktion der angeführten gemeindlichen Einrichtungen im Einwirkungsbereich der Veränderung der Lärmauswirkungen - Schulen, Kindergärten sowie Tagesstätten für Kinder und Alte, aber auch ein Friedhof - wird tagsüber erfüllt und von der zugelassenen Steigerung des Verkehrs in der ersten Nachtstunde nicht berührt (vgl. zu diesem Regelungsbereich in Bezug auf Private: Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren - 20 B 156/06.AK -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2006 - 20 B 2452/06

    Flughafen Düsseldorf: Kein Eilrechtsschutz für Flughafennachbarn gegen

    Der Senat sieht keinen hinreichend sachlich fundierten Anlass, zu Gunsten der Antragsteller im Anschluss an die im Verfahren 20 B 156/06.AK mit Beschluss vom 26. Juni 2006 erfolgte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen betreffend die Erweiterung des Flugverkehrs in der ersten Nachtstunde die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.
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