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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16 (https://dejure.org/2019,6957)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2019 - 9 A 118/16 (https://dejure.org/2019,6957)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2019 - 9 A 118/16 (https://dejure.org/2019,6957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ; Rückzahlung von Mautgebühren; Berufen eines einzelnen Mautpflichtigen auf die Einhaltung der Vorschriften über die Kalkulation der Maut gegenüber nationalen Gerichten; Fehlende Einhaltung der Vorschriften über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    OVG Münster legt EuGH Fragen zur Berechnung der LKW-Maut vor

  • juve.de (Kurzinformation)

    Mauteinnahmen: EuGH-Vorlage zur Berechnung der Lkw-Maut

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fragen an den EuGH zur Berechnung der LKW-Maut

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    a) Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - C-205/98 - (Nr. 138) so zu verstehen, dass eine erhebliche Kostenüberschreitung im Ergebnis nicht mehr durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte nachträgliche Kostenberechnung ausgeglichen werden kann, durch die nachgewiesen werden soll, dass der festgesetzte Mautsatz im Ergebnis die ansatzfähigen Kosten tatsächlich nicht überschreitet?.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs war Art. 7 Buchstabe h) der Richtlinie 93/89/EWG als Normierung einer Verknüpfung zwischen der Maut und den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des Verkehrsnetzes im Sinne eines Kostenüberschreitungsverbots (vgl. hierzu den Schlussantrag des Generalanwalts in dem Verfahren C-205/98 Nr. 60: "Obergrenze") anzusehen.

    Dieses ist jedenfalls dann verletzt, wenn die erhobene Maut die Kosten (zweifelsfrei) um mehr als 150 % übersteigt (EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C-205/98 -, Nr. 135).

    Er kann dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000 - C-205/98 - (Nr. 138) aber nicht eindeutig entnehmen, ob eine solche nachträgliche Abrechnung unionsrechtlich beachtlich und wie sie ggf. vorzunehmen wäre.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Der Gerichtshof hat eine solche unmittelbare Wirkung für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG in ihrer Ursprungsfassung, wonach sich die Mautgebühren an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes zu orientieren hatten, allerdings noch ausdrücklich verneint und zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass in jener Richtlinie weder die drei genannten Kostenkategorien Bau, Betrieb und weiterer Ausbau noch der Begriff des betreffenden Straßennetzes definiert wurden und dass auch die Natur des Zusammenhangs zwischen den Kosten und den Mautsätzen nicht konkretisiert war (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40 ff.).

    Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch nach Maßgabe der Änderungsrichtlinie 2006/38/EG den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum bei der Wahl der Kostenermittlungsmethodik zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40).

    Der Generalanwalt hat dies in seinem Schlussantrag im Verfahren C-157/02 (Nr. 92) dahingehend gedeutet, dass eine solche "Orientierung" nicht gleichbedeutend mit einer strikten Beachtung sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Ein solcher Irrtumsspielraum gilt aber nicht für Kostenüberschreitungen, die auf einem schwer und offenkundig fehlerhafter Kostenansatz beruhen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz; grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-, juris; BayVGH, Urteil vom 17. August 2017 - 4 N 15.1685 -, juris; für das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2009 - 2 LB 21/08 -, juris), was auch für den Ansatz von dem Grunde nach nicht ansatzfähigen Kosten, d.h. Kosten, die von vornherein keine Infrastrukturkosten sind, in Betracht zu ziehen wäre.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2009 - 2 LB 21/08

    Mautpflicht für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Ein solcher Irrtumsspielraum gilt aber nicht für Kostenüberschreitungen, die auf einem schwer und offenkundig fehlerhafter Kostenansatz beruhen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz; grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-, juris; BayVGH, Urteil vom 17. August 2017 - 4 N 15.1685 -, juris; für das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2009 - 2 LB 21/08 -, juris), was auch für den Ansatz von dem Grunde nach nicht ansatzfähigen Kosten, d.h. Kosten, die von vornherein keine Infrastrukturkosten sind, in Betracht zu ziehen wäre.
  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 N 15.1685

    Kostenüberdeckungen als Folge einer fehlerhaften Gebührenkalkulation

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Ein solcher Irrtumsspielraum gilt aber nicht für Kostenüberschreitungen, die auf einem schwer und offenkundig fehlerhafter Kostenansatz beruhen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz; grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-, juris; BayVGH, Urteil vom 17. August 2017 - 4 N 15.1685 -, juris; für das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2009 - 2 LB 21/08 -, juris), was auch für den Ansatz von dem Grunde nach nicht ansatzfähigen Kosten, d.h. Kosten, die von vornherein keine Infrastrukturkosten sind, in Betracht zu ziehen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96

    Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Dabei sind die Korrekturmöglichkeiten auf solche Fehler beschränkt, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende des jeweiligen Kalkulationsjahres der Höhe nach feststellbar sind, weil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, juris).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Die Vorlage ist unabhängig davon zulässig, ob nach deutschem Verfahrensrecht hier vorgelegte Fragen auch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 -).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Nachdem infolge des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 -, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, Zweifel an der Wirksamkeit der ursprünglich durch Rechtsverordnung geregelten Mautsätze aufgekommen waren, ordnete der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 3 BFStrMG mit Wirkung vom 27. Juli 2013 (BGBl. I 2013 S. 2550) die rückwirkende Geltung der im Gesetz geregelten Mautsätze auch für die Zeit vor dem 19. Juli 2011 an.
  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Die Klage ist grundsätzlich zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil bei dem derzeitigen Mauterhebungssystem ein öffentlich-rechtliches Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und dem Bund besteht; das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiberunternehmen (derzeit Toll Collect GmbH) ist auf die Organisation der Mautzahlung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, BVerwGE 137, 325).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2012 - 9 A 2054/07

    Klage gegen Lkw-Maut erfolgreich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16
    Nachdem infolge des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 -, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, Zweifel an der Wirksamkeit der ursprünglich durch Rechtsverordnung geregelten Mautsätze aufgekommen waren, ordnete der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 3 BFStrMG mit Wirkung vom 27. Juli 2013 (BGBl. I 2013 S. 2550) die rückwirkende Geltung der im Gesetz geregelten Mautsätze auch für die Zeit vor dem 19. Juli 2011 an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - 9 B 1653/19

    Einstweilige Anordnung; Feststellungsbegehren; Maut; Mautbefreiung; Bivalenter

    Angemerkt sei, dass auch die - vom Antragsteller ohnehin nicht angesprochenen - Bedenken des Senats gegen die Vereinbarkeit der Mautkalkulation mit den Vorgaben des Unionsrechts, vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2019 - 9 A 118/16 -, juris, derzeit nicht dazu führen, dass die Erhebung der hier in Rede stehenden Mautgebühren, zumal in voller Höhe, offensichtlich rechtswidrig wäre.
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