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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94 (https://dejure.org/1997,4652)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.1997 - 11 A 2980/94 (https://dejure.org/1997,4652)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 (https://dejure.org/1997,4652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines bisherigen Imbissrestaurants als Nutzungsänderung, Textliche Festsetzung der Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielhalle; Erweiterung; Imbißrestaurant; Nutzungsänderung; Umwandlung; Bestandsschutz; Bestimmtheit der textlichen Festsetzung; Kerngebiet; Anzeigeverfahren

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es "spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. in diesem Sinne zu § 1 Abs. 9 BauNVO , u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

    Daß von einer Häufung von Vergnügungsstätten, namentlich von Spielhallen, ein sog. - "trading-down-Effekt" ausgeht, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, das von einem "allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz" spricht, und daß die Verhinderung eines solchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für den Ausschluß von Spielhallen und anderer Vergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182 .92 -, BRS 55 Nr. 42 und vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

    Die Begriffe "Kellergeschoß", "Erdgeschoß" und "erstes Obergeschoß" finden nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch in der Gesetzessprache Verwendung (vgl. etwa in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 5 BauO Nordrhein-Westfalen1995 = § 44 Absätze 1, 2 und 5 BauO Nordrhein-Westfalen1984 (Kellergeschoß), in § 4 Abs. 5 und 6 Abs. 4 BauNVO 1968 (Erdgeschoß) und in § 49 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen1995 = § 45 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen1984 (Obergeschosse)) und werden auch in der einschlägigen Kommentarliteratur - ohne Problematisierung der Bestimmtheitsfrage - als zulässige Bezugspunkte einer vertikalen Gliederung angesehen (vgl. etwa Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdn. 111, 117, 120, § 4 a Rn. 31 und § 7 Rn. 17.1; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB , 5. Aufl., § 9 Rn. 104; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9, das eine Gliederung nach "Geschossen oberhalb des ersten Obergeschosses" nicht beanstandet hat).

  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO 1977 (= BauNVO 1990) kann im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, daß bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen und damit auch bestimmten Arten von Vergnügungsstätten (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54 und Beschluß vom 21.09.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42) nicht zulässig sind.

    Durch den Ausschluß von Spielhallen und anderer Arten von Vergnügungsstätten wird die Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht berührt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54 und Urteil vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es "spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. in diesem Sinne zu § 1 Abs. 9 BauNVO , u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO 1977 (= BauNVO 1990) kann im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, daß bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen und damit auch bestimmten Arten von Vergnügungsstätten (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54 und Beschluß vom 21.09.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42) nicht zulässig sind.

    Durch den Ausschluß von Spielhallen und anderer Arten von Vergnügungsstätten wird die Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht berührt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54 und Urteil vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42).

  • BVerwG, 05.01.1995 - 4 B 270.94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es "spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. in diesem Sinne zu § 1 Abs. 9 BauNVO , u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

    Daß von einer Häufung von Vergnügungsstätten, namentlich von Spielhallen, ein sog. - "trading-down-Effekt" ausgeht, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, das von einem "allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz" spricht, und daß die Verhinderung eines solchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für den Ausschluß von Spielhallen und anderer Vergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182 .92 -, BRS 55 Nr. 42 und vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 17.94

    Bauplanungsrecht: Unterbringung mehrerer Spielhallen in einer Vergnügungsstätte,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den vier Betrieben oder jedenfalls bei den beiden Spielhallen um ein aus mehreren (lediglich) gewerberechtlich selbständigen Betriebseinheiten bestehendes einheitliches Vorhaben im baurechtlichen Sinne handeln würde; denn in diesem Fall würde eine bloße Änderung der Raumaufteilung ohne Erhöhung des Nutzungsumfangs nicht als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB anzusehen sein (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung, BVerwG, Urteil vom 18.04.April 1996 - 4 C 17.94 -, BBauBl. 1996, 959).

    Das Urteil des BVerwG vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, BBauBl.

  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er im Normtext wenigstens andeutungsweise einen Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1994 - 11 A 1113/91

    Sind Spielhallen im Mischgebiet zulässig?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Der Einwand des Klägers, daß es sich wegen der zugleich beabsichtigten Schließung der kleineren der beiden Spielhallen lediglich um eine Verlagerung bestehender Betriebe auf ein und demselben Grundstück ohne Vergrößerung der Nutzflächen handele, läßt außer Acht, daß mit der geplanten Zusammenlegung eine Verfestigung des bestehenden Zustandes sowie darüberhinaus erstmals eine Spielhalle von kerngebietstypischer Größe (138 qm) und damit größerer Attraktivität entstehen würde, vgl. zur Abgrenzung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen u.a. OVG NW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58, was mit dem genannten Ziel der Planung unvereinbar wäre.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es "spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. in diesem Sinne zu § 1 Abs. 9 BauNVO , u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Eine Nutzungsänderung ist nämlich jedenfalls dann nicht mehr vom Bestandschutz gedeckt, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 11 A 2980/94
    Daß von einer Häufung von Vergnügungsstätten, namentlich von Spielhallen, ein sog. - "trading-down-Effekt" ausgeht, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, das von einem "allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz" spricht, und daß die Verhinderung eines solchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für den Ausschluß von Spielhallen und anderer Vergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182 .92 -, BRS 55 Nr. 42 und vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9).
  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 4.94

    Normenkontrolle - Zurückverweisung - Bindung

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 7.77

    Schlussbekanntmachung - Beweismittel - Öffentliche Urkunde - Verfahrensmängel -

  • BVerwG, 01.03.1989 - 4 B 24.89

    Feststellungsinteresse i.S. von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1996 - 11 A 29/94

    Deklaratorische Planergänzung; Fehlen des Regelungscharakters;

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

  • BVerwG, 31.10.1989 - 4 NB 7.89

    Beschränkung der erneuten Auslegung eines in einem Teilbereich geänderten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1994 - 11 A 3309/92

    Baurecht: Aufstellung von Geldspielgeräten in einem "Snooker/Billardsalon mit

  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

  • VG Neustadt, 18.01.2016 - 3 K 890/15

    Haltung von neun Huskys im allgemeinen Wohngebiet unzulässig

    Von einer Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, GewArch 1997, 385).
  • VG Neustadt, 18.04.2013 - 4 K 943/12

    Nutzungsänderung von Straußwirtschaft in ganzjährig betriebenes Restaurant

    Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 59 Nr. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 2 A 2809/11

    Bauplanungsrechtlich relevante Änderung bzw. Nutzungsänderung der vorhandenen

    Ständige Rechtsprechung z.B. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24.89 - BRS 49 Nr. 171 = juris Rn. 3 (Umwandlung eines Kinos in eine Spielhalle); OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, BRS 59 Nr. 27 = juris Rn. 11( Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines bisherigen Imbissrestaurants).
  • VG Neustadt, 01.09.2015 - 3 L 726/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagung einer Nutzungsänderung;

    Von einer Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist auszugehen, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, GewArch 1997, 385).
  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 5 K 2338/19

    Spielhalle; Einheit; Bauplanungsrecht; Erledigung eines Anspruchs;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 17.94 -, juris, und vom 24. November 2005 - 4 C 8.05 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, juris, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 2809/11 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2003 - 10 A 4726/00

    Zulässigkeit der Errichtung einer Spielhalle in einem faktischen Mischgebiet;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, BRS 54 Nr. 50; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, BRS 59 Nr. 27.
  • VG Gelsenkirchen, 14.06.2012 - 5 K 2665/09

    Bebauungsplan; Ausschluss von Vergnügungsstätten; städtebauliche Erforderlichkeit

    vgl. OVG NRW, Urt. v. 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 - m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 - OVG Lüneburg, Urt. v. 27. August 2009 - 8 A 10480/09, jeweils zit. nach juris.
  • VG Köln, 26.01.2011 - 23 K 5066/09

    Nutzunsänderung zweier Spielhallen bei neuer Aufteilung der Gesamtfläche auf die

    Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise zwar dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den beiden ursprünglich vorhandenen Spielhallen um ein aus mehreren (lediglich) gewerberechtlich selbständigen Betriebseinheiten bestehendes einheitliches Vorhaben im baurechtlichen Sinne gehandelt hätte; denn in diesem Fall würde eine bloße Änderung der Raumaufteilung ohne Erhöhung des Nutzungsumfangs nicht als Änderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB anzusehen sein, vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung, BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 1 C 9.92 -, juris-Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C17/94 -, juris-Dokumentation; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, juris-Dokumentation.
  • VG Arnsberg, 12.12.2002 - 4 L 2072/02

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken wegen Fehlens einer

    vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 A 2980/94 -, Baurechtssammlung (BRS) 59 Nr. 27; Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NW, § 3 Rdnr. 32 u. § 63 Rdnr. 64, jeweils m. w. N.
  • VG Osnabrück, 30.04.2004 - 2 A 2/03

    Abwägungsausfall; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel (Erheblichkeit);

    Da in diesem Zusammenhang im Übrigen allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), kommt es auch auf die erst nach diesem Zeitpunkt - etwa im angefochtenen Widerspruchsbescheid oder in der Klageerwiderung der Beklagten - angestellten Erwägungen, die einen Spielhallenausschluss je nach der konkreten örtlichen Situation ggf. rechtfertigen können (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; OVG Lüneburg, U. v. 11.09.1986 - 1 C 26/85 -, BRS 46 Nr. 55; OVG Münster, U. v. 29.01.1997 - 11 A 2980/94 -, BRS 59 Nr. 27), nicht an.
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