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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09 (https://dejure.org/2011,3063)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.05.2011 - 1 A 1757/09 (https://dejure.org/2011,3063)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 (https://dejure.org/2011,3063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernennung eines nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein öffentliches Amt ist ein Verwaltungsakt mit Rechtwirkungen für die unterlegenen Bewerber; Annahme einer belastenden Drittwirkung für unterlegene Bewerber eines Auswahlverfahrens i.R.d. Art. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (46)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2008 - 1 B 461/08

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Der erkennende Senat wies mit Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, abgesandt an die Beteiligten am 24. September 2008, die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Klägers zurück.

    Denn die Klage sei auch unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ergebe.

    Denn wie der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - festgestellt habe, habe in diesem Verfahren nur die Umsetzung der Beigeladenen auf den Dienstposten in Rede gestanden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Beschluss des Senats vom 18. September 208 - 1 B 461/08 - Bezug genommen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 B 461/08 OVG NRW sowie 4 K 2637/07 VG Minden und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (9 Hefte/Ordner) Bezug genommen.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 162 = juris Rn. 8, und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2427/04 -, ZBR 2008, 164 = juris Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 20, und vom 16. August 2001, BVerwGE 115, 58 = juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2008 1 B 461/08 -, juris, Rn. 7, und vom 12. Mai 2003 1 A 1759/02 -, juris Rn. 5 ff.; Günther, Dienstpostenkonkurrenz, RiA 2010, 237 (238).

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss 18. September 2008 - 1 B 461/08 - zurückgewiesen.

    Dementsprechend stellt die Ernennung gut drei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - auch keine Vereitelung des Rechts des Klägers auf Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes dar.

    Namentlich mit Blick auf die so "vorgezogene" Bewerberauswahl hat der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bejaht.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 -, juris Rn.

    Denn die vom Kläger als fehlerhaft beanstandete Auswahlentscheidung der Beklagten anlässlich der Besetzung des Beförderungsdienstpostens ist sowohl vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2008 - 4 L 649/07 - als auch vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bewertet worden.

    In den genannten Entscheidungen sind das Verwaltungsgericht sowie namentlich der erkennende Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - unter entsprechend umfassender und eingehender Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswahlentscheidung gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht an relevanten Rechtsfehlern leidet, die eine Auswahl des Klägers in einem neuen Auswahlverfahren als "möglich" erscheinen lassen.

    Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ergibt, waren diese Tatsachenfragen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung schon aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich.

    Dies hat der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - im Einzelnen ausgeführt.

    Wie der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ausgeführt hat, wird die streitige Auswahlentscheidung schon tatbestandlich weder von § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW noch von § 15 Satz 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 3. April 1995 i.d.F. der Änderung vom 19. Dezember 2005 (a.F.) erfasst.

    Dementsprechend verbleibt es auch bei der Feststellung des Senats im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 -, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bürgermeisterin der Beklagten nicht zu erkennen ist.

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ausgeführt hat, werden die Erwägungen, auf die die Beklagte ihre Auswahlentscheidung gestützt hat, den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW a.F. ergebenden Anforderungen gerecht.

    Wie der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ausgeführt hat, fehlt den wertenden Umschreibungen, inwieweit der Kläger die leistungs-, befähigungs- und eignungsbezogenen Einzelmerkmalen erfüllt hat, für sich genommen nicht die erforderliche Aussagekraft.

    Wie der Senat im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - ausgeführt hat, ist die Beklagte diesen Anforderungen unter Berücksichtigung der vom Kläger namentlich gegen die Bewertung seiner Sozialkompetenz vorgebrachten Einwände gerecht geworden.

    Dabei kann, wie der Senat bereits im Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - festgestellt hat, dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger ein Beurteilungsgespräch angeboten worden ist und ob er dieses abgelehnt hat.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Restitutionsanspruchs ; Absicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = juris, Rn. 16, und vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, ZBR 1989, 281 = juris, Rn. 18 f., entschieden, dass die Ernennung eines nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein öffentliches Amt einen Verwaltungsakt darstellt, der darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen auch für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

    vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris Rn. 17 ff. m.w.N.

    Dies hängt davon ab, ob es sich bei der Auswahlentscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, in diesem Sinne etwa: Günther, Neue Balance von Leistungsprinzip, Statusstabilität und Bewerberschutz - Das aktuelle Konzept des BVerwG, RiA 2011, 49 (52 f.); von Roetteken, Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des BVerwG vom 4. November 2010 2 C 16.09 -, ZBR 2011, 73 (74 ff.); Laubinger, Konkurrenten-klage im öffentlichen Dienst - eine unendliche Geschichte (Teil 2), ZBR 2010, 332 (337 ff.); nach Ansicht des Senats - insbesondere mangels Einbeziehung auch der Auswahlentscheidung in den Anfechtungsantrag und -tenor - insoweit gerade nicht eindeutig: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris Rn. 25 ff.; ablehnend: Schenke, Neuestes zur Konkurrentenklage, NVwZ 2011, 321 (322, Fn. 5), oder lediglich um eine die Ernennung (als den das Auswahlverfahren abschließenden Verwaltungsakt) vorbereitende Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO).

    So der Sache nach auch: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 16, 58.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 27, 30, vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, ZBR 1989, 281 = juris Rn. 18, und vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 = juris Rn. 20 ff.

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Anfechtung der Ernennung und ihrer Aufhebung allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 29 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe (Rn. 40) seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach in Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung des ausgewählten Bewerbers rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 15 f.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris Rn. 34.

    In diesem Sinne: VGH Hessen, Beschluss vom 4. September 2007 1 TG 1208/07 -, juris Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 1a (BBG a.F.), Stand: April 2011, § 23 Rn. 15b; von Roetteken, Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des BVerwG vom 4. November 2010 2 C 16.09 -, ZBR 2011, 73 (79); derselbe, in: von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Band 1, Stand: Januar 2011, § 9 Rn. 663.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris Rn. 58, 60; Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2.

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage - Ernennung eines Mitbewerbers -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 16 ff., und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 = juris, Rn. 10 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 19 ff.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 17 ff., und vom 19. September 1989 2 BvR 1576/88 -, DVBl. 1989, 1247; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 2 A 7.06 -, IÖD 2009, 182 = juris, Rn. 20, und vom 1. April 2004 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 = juris Rn. 15.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 2 BvR 1067/10 -, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2009 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, 1430 = juris, Rn. 3 ff., vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, NVwZ 2008, 70 = juris, Rn. 7, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 18.

    vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 19 ff.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 162 = juris Rn. 8, und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2427/04 -, ZBR 2008, 164 = juris Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris, Rn. 20, und vom 16. August 2001, BVerwGE 115, 58 = juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2008 1 B 461/08 -, juris, Rn. 7, und vom 12. Mai 2003 1 A 1759/02 -, juris Rn. 5 ff.; Günther, Dienstpostenkonkurrenz, RiA 2010, 237 (238).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 27, vom 3. Juni 2003 5 C 50.02 -, NVwZ 2004, 104 = juris, Rn. 9, vom 21. September 2000 2 C 5.99 -, ZBR 2001, 134 = juris Rn. 64 f., und vom 22. Januar 1998 2 C 4.97 -, ZBR 1998, 316 = juris, Rn. 21; Beschlüsse vom 9. März 2005 2 B 11.04 -, juris, Rn. 9, vom 3. Mai 2004 - 6 B 17.04 -, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 28; BGH, Urteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 -, BGHZ 134, 268 = juris Rn. 23, vom 28. Juni 1971 III ZR 111/68 -, NJW 1971, 1699, vom 21. Dezember 1961 III ZR 174/60 -, NJW 1962, 793.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 = juris, Rn. 10 ff.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = juris Rn. 29, und vom 21. September 2000 2 C 5.99 -, ZBR 2001, 134 = juris Rn. 64 f.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS; Befristung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris, Rn. 20 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 447 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 25 f., und vom 11. November 1999 2 A 6.98 , DÖD 2000, 108 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 1 A 2603/05 , juris Rn. 45; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 24.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris, Rn. 9, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 = juris, Rn. 17, vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, BVerwGE 100, 83 = juris, Rn. 25, und vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Juni 1974 IV B 25.74 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 , juris, Rn. 57 ff.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser / Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 43 Rn. 23, 26; Sodan, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rn. 93 ff., 117; für eine generelle Identität des Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Sodan, in: Sodan/Ziekow: § 43 Rn. 83 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 3 B 117.03 -, juris, Rn. 4; Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris, Rn. 9, und vom 14. Januar 1980 7 C 92.79 -, NJW 1980, 2426 = juris Rn. 9 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rn. 93 ff.

  • BVerwG, 11.05.2009 - 2 VR 1.09

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2; Urteil vom 16. August 2001 2 C 3.00 , BVerwGE 115, 58 = juris Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris Rn. 58, 60; Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 1 B 461/08 -, juris Rn.

  • VG Minden, 20.03.2008 - 4 L 649/07

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Einen Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2007 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 20. März 2008 - 4 L 649/07 - ab.

    Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2008 - 4 L 649/07 - abgelehnt.

    Denn die vom Kläger als fehlerhaft beanstandete Auswahlentscheidung der Beklagten anlässlich der Besetzung des Beförderungsdienstpostens ist sowohl vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2008 - 4 L 649/07 - als auch vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 18. September 2008 - 1 B 461/08 - jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern in Anwendung des für ein Hauptsacheverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig bewertet worden.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = juris, Rn. 16, und vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, ZBR 1989, 281 = juris, Rn. 18 f., entschieden, dass die Ernennung eines nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein öffentliches Amt einen Verwaltungsakt darstellt, der darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen auch für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695 = juris, Rn. 29 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe (Rn. 40) seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach in Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung des ausgewählten Bewerbers rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 15 f.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris, Rn. 15, 18.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 1757/09
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 B 461/08 OVG NRW sowie 4 K 2637/07 VG Minden und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (9 Hefte/Ordner) Bezug genommen.

    Dass der genannte Schriftsatz das Aktenzeichen zum Parallelverfahren - 1 A 1756/09 - betreffend die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 2. November 2007 ausweist, ist insoweit unschädlich.

    Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang im vorliegenden Verfahren verwendeten Aktenzeichen 00454/08, dem angekündigten Antrag, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen (im Verfahren - 1 A 1756/09 - war in erster Instanz nur ein Antrag gestellt worden), sowie aus der Begründung selbst, die sich unter I. auf die Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen, unter II. auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers und unter III. auf die hilfeweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung bezieht.

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs eines Beamten auf

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch einen Bundesbeamten des

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren

  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 706/09

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 4.87

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 18.05.2004 - 3 B 117.03

    Ausschreibung; Beförderung; Besetzung des Dienstpostens; Besetzungsverfahren;

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Streit über die ordnungsgemäße Durchführung eines Beförderungsverfahrens;

  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 3.00

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Besetzung eines

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Umfang des Erfordernisses der Überprüfung der Eignung und Leistung des Beamten;

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 A 8.03

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2008 - 1 A 4543/06

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02
  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 111/68

    Notwendiger Begründungsumfang von dienstlichen Beurteilungen bei einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2006 - 1 B 523/06

    Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Beschwerde gegen die

  • BVerwG, 30.09.2004 - 2 B 11.04

    Verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer durch Überbeurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2007 - 1 A 3345/06

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Revisionsrechtliche

  • BVerwG, 03.05.2004 - 6 B 17.04

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Bewertungsmangel einer anlassbezogenen Beurteilung bei fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2010 - 1 B 58/10

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerfG, 02.12.2010 - 2 BvR 1067/10

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • VGH Hessen, 04.09.2007 - 1 TG 1208/07

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 174/60

    Beurteilung, dienstliche, - der Soldaten nach ZDv 20/6; - Verschlechterung der -

  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 6.98

    Rechtmäßigkeit einer dienstlichenÜberbeurteilung in einem Verfahren auf Zulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2603/05

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2003 - 1 A 1759/02

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - 1 A 1756/09

    Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung durch Einreichung einer

    Auf die fristgerecht gestellten Zulassungsanträge des Klägers vom 9./17. September 2009 hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 7. April 2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisse am selben Tag zugestellt - die Berufung sowohl im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als auch im Parallelverfahren betreffend die Anfechtung der Ernennung - 1 A 1757/09 - zugelassen.

    Unter dem 8. April 2011 setzte die Berichterstatterin den Streitwert vorläufig fest, im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - auf 5.000,00 EUR und im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - auf 30.000,00 EUR.

    Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 sich bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts der Sache nach allein auf das Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - beziehe.

    Denn das Gericht habe das Anschreiben, den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - nicht zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00564/07 übersandt, sondern zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08, unter welchem das Parallelverfahren 1 A 1757/09 geführt werde.

    Hierdurch habe das Gericht die Ursache dafür gesetzt, dass die Unterlagen fehlerhaft allein der anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 zugeordnet worden seien.

    Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau S. habe wegen der fehlerhaften Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 00454/08 in beiden Verfahren sowie der äußerlich und inhaltlich im Wesentlich gleichen Anlagen irrtümlich die Schriftstücke im Verfahren 1 A 1756/09 für Doppel der zeitgleich übersandten Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten.

    Deswegen habe sie alle Schriftstücke allein der unter dem Aktenzeichen 00454/08 geführten anwaltlichen Handakte zum Verfahren 1 A 1757/07 zugeordnet, nur in diesem Verfahren die Fristen im Fristenkalender notiert und die Schriftstücke im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als vermeintliche Doppel der Schriftstücke im Verfahren 1 A 1757/09 dem Mandanten übersandt.

    Hiervon habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals durch den gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 erfahren.

    Diese diente jedoch, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2011 hingewiesen hat, bei verständiger Würdigung ihres Erklärungsinhalts allein der Begründung der Berufung im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 -.

    Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang im Verfahren 1 A 1757/09 verwendeten Aktenzeichen 00454/08, dem angekündigten Antrag, nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen (im Verfahren - 1 A 1756/09 - war in erster Instanz nur ein Antrag gestellt worden), sowie aus der Begründung selbst, die sich unter I. auf die Anfechtung der Ernennung der Mitbewerberin, unter II. auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers und unter III. auf die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung bezieht.

    Denn diese Schriftsätze sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers allein im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - eingereicht worden.

    Er hat insoweit ausgeführt, seine Büroangestellte habe die am 7. April 2011 vom Oberverwaltungsgericht in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09 jeweils unter Angabe des anwaltlichen Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 übersandten Unterlagen (Anschreiben, Zulassungsbeschlüsse und Terminsladungen) irrtümlich allein diesem Verfahren zugeordnet und dementsprechend auch nur in diesem Verfahren eine Frist zur Berufungsbegründung notiert.

    Da im Anschluss daran der Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - als vermeintliche Doppel der Unterlagen im Verfahren 1 A 1757/09 an den Mandanten gesandt worden seien, sei bis zur Hinweisverfügung des beschließenden Senats nicht bekannt gewesen, dass die Berufung auch im vorliegenden Verfahren zugelassen worden sei.

    Vor diesem Hintergrund kann der Schriftsatz vom 6. Mai 2011 auch aus Sicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers allein der Begründung der Berufung im Verfahren 1 A 1757/09 gedient haben.

    Ging dieser nämlich - irrig - davon aus, dass die Berufung nur im Verfahren 1 A 1757/09 zugelassen worden sei, bestand für ihn kein Anlass eine Berufungsbegründung für das vorliegenden Verfahren zu verfassen.

    Die danach mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 allein im Verfahren 1 A 1757/09 vorgenommene Berufungsbegründung kann auch nicht insoweit als Berufungsbegründung (auch) im vorliegenden Verfahren gewertet werden, als sie im Rahmen der Begründung des Anfechtungsantrags betreffend die Ernennung der Mitbewerberin Ausführungen enthält, die sich auch auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung beziehen.

    Der Schriftsatz vom 6. Mai 2011, der - wie dargelegt - nach Antrag und Begründung allein eine Berufungsbegründung für das Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - beinhaltet, vermag einen solchen gesonderten Schriftsatz nicht zu ersetzen.

    Nach dem Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - an dessen Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht - ist die Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung in den Fristenkalender unterblieben, weil die Leiterin des zentralen Sekretariats den Zulassungsbeschluss vom 7. April 2011 im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - wegen der Angabe des anwaltlichen Aktenzeichens 454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 durch das Oberverwaltungsgericht irrtümlich für ein Doppel des am selben Tag zugestellten Zulassungsbeschlusses in jenem Verfahren gehalten hat.

    Infolge der fehlerhaften Zuordnung der Zulassungsbeschlüsse vom 7. April 2011 allein zum Verfahren 1 A 1757/09 hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die Frist zur Berufungsbegründung angeblich nur in diesem Verfahren notiert.

    Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hat er verletzt, indem er es sowohl bei Vorlage der Akten am 7. April 2011 zum Zwecke der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse als auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Mitteilung über die Streitwertfestsetzung und auch bei Vorlage der Akten anlässlich der Fertigung der Berufungsbegründung im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - unterlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren selbst zu überprüfen und für eine Fristsicherung Sorge zu tragen.

    Besondere, vom Regelfall einer typischen Fristsache abweichende Umstände ergeben sich hier aus Folgendem: Am 7. April 2011, dem Tag der Zustellung der Zulassungsbeschlüsse nebst Terminsladungen in den Verfahren 1 A 1756/09 und 1 A 1757/09, hat die Leiterin des zentralen Sekretariats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beiden in diesen Verfahren übersandten Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung vorgelegt.

    Laut Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Leiterin des zentralen Sekretariats die zugestellten Schriftstücke nur der anwaltlichen Handakte 00454/08 zugeordnet, unter welcher das Verfahren 1 A 1757/09 geführt wird, weil sie den Zulassungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - irrtümlich für Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 gehalten hat.

    Dementsprechend kann dem Prozessbevollmächtigten am 7. April 2011 auch nur die Handakte zum Verfahren 1 A 1757/09 vorgelegt worden sein, was nach der geschilderten Büroorganisation bedeutete, dass auch nur in diesem Verfahren eine Frist notiert worden war.

    Dies gilt um so mehr, als die Empfangsbekenntnissen zwei verschiedene Gerichtsaktenzeichen ausweisen, nämlich das zum Verfahren 1 A 1756/09 und das zum Verfahren 1 A 1757/09, jeweils versehen mit dem Hinweis "L zum 30. Mai 2011, 11.15 Uhr, B vom 7. April 2011".

    Angesichts dieser offenkundigen Unterschiede kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang nicht einwenden, dass im Rubrum beider Beschlüsse lediglich sein anwaltliches Aktenzeichen 00454/08 zum Verfahren 1 A 1757/09 aufgeführt war.

    Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies getan, hätte ihm nach den vorstehenden Ausführungen auffallen müssen, dass durch die Zustellungen zwei Fristen ausgelöst worden sind, allerdings nur eine Frist, nämlich die im Parallelverfahren - 1 A 1757/09 -, im Fristenkalender notiert war.

    Sollten der Zustellungsbeschluss und die Terminsladung im vorliegenden Verfahren - 1 A 1756/09 - zum Zeitpunkt der Vorlage der Empfangsbekenntnisse zum Zwecke der Unterzeichnung bereits von der Leiterin des Sekretariats an den Mandanten als vermeintliche Doppel im Verfahren 1 A 1757/09 versandt gewesen sein, sähe der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auch in diesem Fall einem eigenen Verschuldensvorwurf ausgesetzt.

    Sie verdichtete sich zu diesem Zeitpunkt sogar noch: Zum einen stand die Berufungsbegründung, von deren Notwendigkeit der Prozessbevollmächtigte des Klägers infolge der Unterzeichnung der Empfangsbekenntnisse im Verfahren 1 A 1757/09 positive Kenntnis hatte und im Verfahren 1 A 1756/09 nach den vorstehenden Ausführungen Kenntnis hätte haben müssen, noch aus.

    Zum anderen war für ihn angesichts der vorläufigen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren sowohl im Verfahren 1 A 1756/09 als auch im Verfahren 1 A 1757/09 ohne weiteres erkennbar, dass die Berufung in beiden Verfahren zugelassen worden war.

    Denn schon aus der unterschiedlichen Höhe der festgesetzten Streitwerte (der Streitwert wurde im Verfahren 1 A 1756/09 vorläufig auf 5.000,00 EUR und im Verfahren 1 A 1757/09 auf 30.000,00 EUR festgesetzt) ging unmissverständlich hervor, dass beide Verfahren sich im Stadium des Berufungsverfahrens befanden.

    Schließlich bestand die gesteigerte Sorgfaltspflicht auch bei der letzten Vorlage der Akten aus Anlass der Abfassung der Berufungsbegründung vom 6. Mai 2011 im Verfahren 1 A 1757/09 fort.

    Zum anderen war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie die - wenn auch irrtümliche - Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens 1 A 1756/09 in der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Mai 2011 zeigt, grundsätzlich bekannt, dass neben dem Verfahren 1 A 1757/09 auch noch das vorliegende Verfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig war.

    Mit Blick darauf sowie in Kenntnis dessen, dass beide Verfahren inhaltlich zusammenhängen, wäre er gehalten gewesen, neben der Akte zum Verfahren 1 A 1757/09 auch die Handakte zum vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    An dieser Beurteilung ändert unter dem Gesichtspunkt einer ggf. zugunsten des Klägers durchschlagenden Mitverantwortlichkeit des Gerichts an dem Fristversäumnis auch der Umstand nichts, dass bei Zustellung des Zulassungsbeschlusses und der Terminsladung vom 7. April 2011 sowie bei Übersendung der Mitteilung von der Streitwertfestsetzung vom 8. April 2011 im vorliegenden Verfahren seitens des Oberverwaltungsgerichts - fehlerhaft - das anwaltliche Aktenzeichen 00454/08 zum Parallelverfahren - 1 A 1757/09 - angegeben worden ist.

  • VG Düsseldorf, 16.07.2012 - 26 L 854/12

    Stellenausschreibung Dienstposten kommissarische Übertragung

    OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, www.nrwe.de = juris (Randnr. 42), m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - 1 A 1923/14

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Beförderung i.R.d. Vergabe

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 14, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = ZBR 2010, 414 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011- 1 A 1757/09 -, IÖD 2011, 203 = juris, Rn. 61 f.
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