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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98 (https://dejure.org/1998,8100)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.07.1998 - 10 B 966/98 (https://dejure.org/1998,8100)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 (https://dejure.org/1998,8100)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88

    Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Maßgebend waren die Grundlagen in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1997 a.a.O. Dort stand im Rahmen einer Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verkaufsfläche nicht im Vordergrund, sondern die Eigenart eines Getränkemarktes, die unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 1988 - 7 A 2830/87 - und der sie bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201 - erörtert worden war, und zwar unter Berücksichtigung der verkehrsgünstigen Lage des Grundstücks zwischen zwei viel befahrenen Straßen und der hohen Zahl der Parkvorgänge (200 PKW pro Tag im Verhältnis von nun angenommenen 150 PKW/Tag, BA II, Band 2, Bl. 25).

    Dies folgt bereits aus den unter a) und b) dargelegten Gründen, ferner aus dem Beschluß des Senats vom 10. Juni 1997 und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des 7. Senats vom 6. April 1988 a.a.O. und der sie bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 a.a.O..

    d) Aus Vorstehendem folgt weiter, daß eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegt, der angefochtene Beschluß vielmehr gerade der vom 20. Januar 1989 a.a.O. entspricht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.1997 - 10 B 842/97

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Getränkemarkt; Auslegung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Erkennbar baut der Beschluß des Verwaltungsgerichts auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 1997 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 1997 - 9 L 520/97 - und dem dazu ergangenen Beschluß des Senates vom 10. Juni 1997 - 10 B 842/97 - auf und verarbeitet auf dieser Grundlage im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Verfahrens die durch die Baugenehmigung vom 11. November 1997 gegenüber der Baugenehmigung vom 7. Januar 1997 vorgenommenen Modifikationen.

    Maßgebend waren die Grundlagen in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1997 a.a.O. Dort stand im Rahmen einer Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verkaufsfläche nicht im Vordergrund, sondern die Eigenart eines Getränkemarktes, die unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 1988 - 7 A 2830/87 - und der sie bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201 - erörtert worden war, und zwar unter Berücksichtigung der verkehrsgünstigen Lage des Grundstücks zwischen zwei viel befahrenen Straßen und der hohen Zahl der Parkvorgänge (200 PKW pro Tag im Verhältnis von nun angenommenen 150 PKW/Tag, BA II, Band 2, Bl. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1996 - 10 A 944/91

    Immissionsbegrenzende Nebenbestimmungen; Nichtgewerbliche Geräuschwirkungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Allenfalls in diesem Zusammenhang könnte das der Baugenehmigung als Anlage beigefügte Schallschutzgutachten von Bedeutung sein - unbeschadet der Frage, welche Bedeutung das Gutachten für den Regelungsinhalt der Baugenehmigung hat und ob in ihm methodisch zutreffend die Lästigkeit der Geräusche verarbeitet worden ist, vgl. BVerwG , Beschluß vom 20. Januar 1988; Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1996 - 10 B 2249/96 sowie Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 - m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1998 - 10 B 2939/97

    Baugenehmigung; Drittanfechtung; Keine aufschiebende Wirkung; Gebot der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Nach der Rechtsprechung der mit Baurecht befaßten Senate des Gerichts gilt § 212a Abs. 1 BauGB auch in Verfahren, in denen Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten vor dem 1. Januar 1998 erhoben worden sind, vgl. u.a. Beschluß des Senates vom 5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 m.w.N.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Möglicherweise meint der Antragsgegner das Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56, das die Frage der Abgrenzung eines großflächigen Einzelhandels von einem Einzelhandelsbetrieb der wohnungsnahen Versorgung behandelt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1998 - 10 B 852/98

    Einstweiliger Rechtsschutz; Zulassung der Beschwerde; Hauptsachecharakter;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 B 966/98
    Unabhängig davon, welche Fragen grundsätzlicher Bedeutung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden können, vgl. Beschluß des Senates vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -, würde sich die Frage nach einer Abgrenzung eines Einzelhandelbetriebes einem großflächigen Einzelhandel in diesem Verfahren nicht stellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1999 - 10 B 961/99

    Verwaltungsverfahrensrecht: Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer

    Auch hierin zeigt sich bestätigend die Ausrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende Versorgung, zur Bedeutung der erörterten Gesichtspunkte für die Frage, ob ein Laden zur Versorgung des Gebiets dient, vgl. auch: OVG NRW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2000 - 10 B 1428/00

    Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt

    Auch hieran zeigt sich bestätigend die Ausrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende Versorgung, zur Bedeutung der erörterten Gesichtspunkte für die Frage, ob ein Laden zur Versorgung des Gebiets dient, vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 - und vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 10 B 163/18

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Ein entsprechender Markt, zumal verkehrsgünstig gelegen, zielt im Allgemeinen wegen seines beschränkten Warenangebots und der für die Kunden regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Transport von Leergut und gekaufter Ware nicht auf die Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 -, juris, Rn. 18, und dürfte wegen des bei einem solchen Markt typischen Umfangs des motorisierten Kundenverkehrs auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein.
  • OVG Sachsen, 30.08.2004 - 1 BS 297/04

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen den Bau eines

    Anders als bei Läden mit einem nur reduzierten Warenangebot, die für einen rentablen Betrieb von vornherein auf einen größeren Einzugsbereich angewiesen sind (zu einem Getränkemarkt, vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.7.1998, - 10 B 966/98 -, zitiert nach juris), dürfte im Vorhaben der Beigeladenen ein Warensortiment feilgeboten werden, das den Erfordernissen einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB ) noch hinreichend Rechung trägt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 10 B 164/18

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Ein entsprechender Markt, zumal verkehrsgünstig gelegen, zielt im Allgemeinen wegen seines beschränkten Warenangebots und der für die Kunden regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Transport von Leergut und gekaufter Ware nicht auf die Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 -, juris, Rn. 18, und dürfte wegen des bei einem solchen Markt typischen Umfangs des motorisierten Kundenverkehrs auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1998 - 20 B 1413/97

    Anforderungen an die Durchsetzung einer Untersagungsverfügung bzgl. der

    Vgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 -, vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 - und vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -.
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