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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG (https://dejure.org/2011,4198)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG (https://dejure.org/2011,4198)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 8 A 10196/11.OVG (https://dejure.org/2011,4198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 2 BauGB, § 8 Abs 3 Nr 3 BauNVO
    Zum nachbarschützenden Charakter einer Bebauungsplanfestsetzung - zur Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts gegen eine Baugenehmigung für eine Vergnügungsstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der ausnahmsweisen Zulassung von Vergnügungsstätten durch eine Festsetzung im Bebauungsplan hat nachbarschützenden Charakter; Nachbarschützender Charakter des Ausschlusses einer ausnahmsweisen Zulassung von Vergnügungsstätten durch eine Festsetzung im ...

  • esovgrp.de

    BauGB § 31,BauGB § 31 Abs 2,BauNVO § 8,BauNVO § 8 Abs 3,BauNVO § 8 Abs 3 Nr 1,BauNVO § 8 Abs 3 Nr 3,VwGO § 58,VwGO § 58 Abs 1,VwGO § 70
    Abwehrrecht, Baugebiet, Baugebietscharakter, Baugenehmigung, Bauherr, Baurecht, Bebauungsplan, Befreiung, Befreiungslage, Betriebswohnung, Disco, Diskothek, Festsetzung, Gebietsart, Gebietserhaltung, Gebietserhaltungsanspruch, Geräuschimmission, Gewerbegebiet, Immission, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Musikwerkstatt in Gewerbegebiet mit Wohnnutzungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine ehemalige Kaserne als Vergnügungsstätte

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Materielle Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen ein Bauvorhaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anlage für Kulturzwecke oder Vergnügungsstätte: Wo liegt die Grenze? (IBR 2011, 1367)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 849
  • DVBl 2011, 1107
  • DÖV 2011, 821
  • DÖV 2011, 822
  • BauR 2011, 1805
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet Verwirkung (im materiell-rechtlichen Sinne) als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 und juris, Rn. 22, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.).

    Was die "längere Zeit" angeht, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, steht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls fest, dass der maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist; ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine durch Erteilung einer Baugenehmigung zugelassene Nutzung eines benachbarten Grundstücks kann demnach nicht schon dann verwirkt sein, wenn der Nachbar nur während der regulären Monatsfrist für die Erhebung eines Widerspruchs gemäß §§ 70, 58 Abs. 1 VwGO, die ihm selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung der Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung zustehen würde, seine Abwehrposition nicht gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht hat; eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts kommt vielmehr in Fällen dieser Art erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte deutlich länger als einen Monat untätig geblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 22).

    Zwar bedarf es insoweit nicht der Einhaltung der Schriftform wie beim Widerspruch selbst; auch können Beschwerden gegenüber den zuständigen Behörden im Einzelfall genügen, wenn der Berechtigte davon ausgehen kann, dass sie gleichsam automatisch auch dem Verpflichteten bekannt werden; regelmäßig wird allerdings nur die Geltendmachung des Rechts unmittelbar gegenüber dem Verpflichteten den durch Untätigkeit des Berechtigten entstehenden Eindruck, dieser werde sein Recht nicht (mehr) geltend machen, ausreichend entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts neben dem Zeitmoment und dem Bestehen einer Vertrauensgrundlage weiter voraus, dass der Verpflichtete (Bauherr) tatsächlich darauf vertraut hat, dass der Berechtigte (Nachbar) sein Recht nicht mehr ausüben werde, und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. z.B. Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

    Ist der Bauherr daher nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen zu seinen Baumaßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen; mithin scheidet eine spätere Verwirkung insbesondere dann aus, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Untätigkeit des Nachbarn begann, die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreichen, der Bauherr sein Vorhaben im Wesentlichen schon verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerwG, 17.02.1989 - 4 B 28.89

    Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Aufgrund der besonderen Pflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann bereits eine bloße Untätigkeit des Nachbarn genügen, wenn sie vom Bauherrn als eine dem aktiven Tun des Nachbarn (Zustimmung) gleichzusetzende Duldung des Vorhabens verstanden werden konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 4 B 28.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87).
  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Der Nachbar muss, um seiner Verpflichtung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nachzukommen, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder einen Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 und juris, Rn. 4).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 1 B 11356/09

    Gebietserhaltungsanspruch ist nur bei ausdrücklicher Befreiung, nicht auch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers im Baugebiet durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Vorhabens nur dann nicht verletzt, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung tatsächlich erteilt worden ist; das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genügt hingegen nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09.OVG -, DVBl. 2010, 659 und juris, Rn. 4).
  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 B 5.10

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Nachbarn; Verwirkung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2007 - 8 A 10066/07

    Gaststättenbetrieb mit wechselnden Motto-Partys unzulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 9. März 2007 - 8 A 10066/07.OVG -, LKRZ 2007, 202).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Danach kann jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit eine schleichende Umwandlung des Baugebietscharakters verhindern, ohne dass es auf eine konkrete, tatsächlich spürbare oder nachweisbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch das baugebietswidrige Vorhaben ankommt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 23; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 und juris, Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 und juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2011 - 8 A 10196/11
    Danach kann jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit eine schleichende Umwandlung des Baugebietscharakters verhindern, ohne dass es auf eine konkrete, tatsächlich spürbare oder nachweisbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch das baugebietswidrige Vorhaben ankommt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 23; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 und juris, Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 und juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 6.06

    Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt; Ablösebetrag; staatliche

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 15 B 19.832

    Verwirkung des Schutzanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen

    Der Verpflichtete (Bauherr) muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen - insbesondere durch kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen, ggf. auch durch Eingehen rechtlicher Bindungen (z.B. durch Vermietung) oder durch Integrierung der baulichen Anlage in einen Gewerbebetrieb - so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = juris Rn. 18; B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; U.v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = juris Rn. 21 ff., 28; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 2; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031= juris Rn. 11; U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334 = juris Rn. 25; B.v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 - NVwZ 2019, 245 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.3.1990 - 20 B 89.3055 - BayVBl 1991, 725 = juris Rn. 25 f.; U.v. 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - NVwZ-RR 2002, 426 = juris Rn. 21; B.v. 25.6.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris Rn. 2; B.v. 14.5.2020 - 15 ZB 19.2263 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 5.6.2020 - 15 ZB 19.1909 - juris Rn. 9; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 - 2 R 12/93 - BRS 56 Nr. 183; OVG NW, U.v. 21.3.1995 - 11 A 1089/91 - NVwZ 1996, 921 = juris Rn. 27 ff.; VGH BW, U.v. 28.8.1987 - 8 S 1345/87 - NVwZ 1989, 76/78; U.v. 25.9.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1991, 103 = juris Rn. 28; B.v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190 = juris Rn. 14; OVG MV, B.v. 5.11.2001 - 3 M 93/01 - NVwZ-RR 2003, 15 = juris Rn. 22; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 - 2 L 56/11 - NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 7; OVG RhPf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10196/11 - NVwZ-RR 2011, 849 = juris Rn. 63; NdsOVG, U.v. 8.10.2013 - 1 LB 162/13 - juris Rn. 38; Bauer, Die Verwaltung 1990, 211 ff.; Troidl, NVwZ 2004, 315 ff.; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1254 ff., 1406 ff.; zur Verwirkung des Rechtsschutzinteresses in besonderen Einzelfällen vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5).

    b) Im vorliegenden Fall ist das Zeitmoment, nach dem ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiger Zeitraum zu fordern ist, der sich grundsätzlich von den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 70 Abs. 1, § 74 VwGO) abhebt (BVerwG, U.v. 16.5.1991 a.a.O. juris Rn. 22; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 1.6.2011 a.a.O. juris Rn. 65; OVG MV, B.v. 5.11.2001 a.a.O. juris Rn. 24), offensichtlich allein deshalb gegeben, weil die - am Maßstab von Art. 6 BayBO materiell baurechtswidrige - Dachterrasse auf dem Flachdachanbau seit den 1970er Jahren bis zur Antragstellung im April 2013 sowie auch schon bis zu den Sanierungsarbeiten im Jahr 2006 über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten tatsächlich bestand und als solche genutzt wurde.

    Für die Schaffung der für das Umstandsmoment erforderlichen Vertrauensgrundlage kann aus diesem Grund im öffentlichen Baunachbarrecht auch ein schlichtes Unterlassen - etwa ein längerfristiges widerspruchsloses Hinnehmen von Baumaßnahmen in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Nachbarrechtsverletzung bzw. ein tatenloses Abwarten seitens des Nachbarn mit der Erhebung von Einwänden oder der Einlegung statthafter formeller Rechtsbehelfe gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage - genügen, wenn gerade dies aus objektiver Sicht ein (insbesondere Investitionen auslösendes) Vertrauen des Bauherrn begründen kann, der Nachbar werde sein Abwehrrecht nicht mehr ausüben (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1988 a.a.O. juris Rn. 4; U.v. 16.5.1991 a.a.O. juris Rn. 28; B.v. 16.4.2002 a.a.O. juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 25.6.2018 a.a.O. juris Rn. 2; B.v. 14.5.2020 a.a.O. juris Rn. 12; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 a.a.O.; OVG MV, B.v. 5.11.2001 a.a.O. juris Rn. 23; OVG RhPf, U.v. 1.6.2011 a.a.O. juris Rn. 68; OVG NW, U.v. 8.3.2012 - 10 A 214/10 - BauR 2012, 1234 = juris Rn. 47; Troidl, NVwZ 2004, 315/317).

  • VG Trier, 20.12.2017 - 5 K 7241/17.TR

    Nachbarklage gegen Erweiterung des "Milchhof Reginenhof" in Gerolstein erfolglos

    "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG - BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182).

    Demnach kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht hat, namentlich vermögenswirksame Disposition getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG - m.w.N.).

    Er ist jedoch über zwei Jahre untätig geblieben, sodass die Beigeladene aus der bloßen Untätigkeit schlussfolgern durfte, der Kläger werde sein nachbarliches Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben (vgl. zu alledem auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10196/11.OVG - m.w.N.).

    Zudem muss der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, insbesondere vermögenswirksame Dispositionen getroffen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 75.98 -, juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10196/11.OVG -, DVBl. 2011, 1107 und juris, Rn. 63).".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2017 - 8 A 11416/16

    Verlust des Nachbarrechts gegen Baugenehmigung nach einem Jahr

    Zudem muss der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, insbesondere vermögenswirksame Dispositionen getroffen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 75.98 -, juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10196/11.OVG -, DVBl. 2011, 1107 und juris, Rn. 63).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 15 ZB 19.2263

    Baugenehmigung für den Anbau an das bestehende Wohnhaus

    Er muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er muss sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 25.9.1992 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1991, 103 = juris Rn. 28; OVG MV, B.v. 5.11.2001 - 3 M 93/01 - NVwZ-RR 2003, 15 = juris Rn. 22; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 - 2 L 56/11 - NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 7; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10196/11 - NVwZ-RR 2011, 849 = juris Rn. 63).

    Als ausreichende Vertrauensgrundlage der Verwirkung einer nachbarlichen Rechtsposition genügt insofern ein schlichtes Unterlassen bzw. ein widerspruchsloses Hinnehmen der beeinträchtigenden Baumaßnahmen in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Nachbarrechtsverletzung, wenn gerade dies aus objektiver Sicht ein - Investitionen auslösendes - Vertrauen des Bauherrn darauf begründet, der Nachbar werde sein Recht nicht mehr ausüben (BVerwG, B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730 = juris Rn. 4; U.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031= juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris Rn. 2; OVG NRW, U.v. 8.3.2012 - 10 A 214/10 - BauR 2012, 1234 = juris Rn. 47; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10196/11 - NVwZ-RR 2011, 849 = juris Rn. 68; OVG MV, U.v. 5.11.2001 a.a.O. juris Rn. 23; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1406/1407 ff.).

  • VG Hamburg, 04.09.2015 - 9 E 3623/15

    Grundsatz von Treu und Glauben; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis;

    Gegenteiliges kann auch den von dem Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidungen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, 4 C 4/89; Urt. v. 10.8.2000, 4 A 11/99; OVG Münster, Urt. v. 9.4.1992, 7 A 1521/90; Beschl. v. 7.8.1998, 11 B 1555/98, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 1.6.2011, 8 A 10196/11, alle in juris) nicht entnommen werden.

    Diese Entscheidungen setzen sich mit den (anders gelagerten) Voraussetzungen der formellen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, a.a.O., Rn. 27 f.; Urt. v. 10.8.2000, a.a.O., Rn. 15 ff.) bzw. materiellen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, a.a.O., Rn. 19-25; OVG Münster, Urt. v. 9.4.1992, a.a.O., Rn. 15 ff.; Beschl. v. 7.8.1998, a.a.O., Rn. 11 ff.; OVG Koblenz, Urt. v. 1.6.2011, a.a.O., Rn. 63 ff.) Verwirkung eines Baunachbarrechts auseinander und nicht mit den Voraussetzungen der aus dem Rechtsgedanken der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs.

  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 3 A 1024/13

    Schriftformerfordernis der Baugenehmigung und Verwirkung von Nachbarrechten

    Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.; vgl. insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011, 8 A 10196/11 m.w.N., juris).
  • VG Regensburg, 30.03.2021 - RN 6 S 20.3083

    Erfolgloser Antrag nach § 80a VwGO bzw. § 123 VwGO bzgl. Nachbarschutz gegen

    Der Verpflichtete (Bauherr) muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen - insbesondere durch kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen, ggf. auch durch Eingehen rechtlicher Bindungen (z.B. durch Vermietung) oder durch Integrierung der baulichen Anlage in einen Gewerbebetrieb - so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = juris Rn. 18; B.v. 18.3.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730 = juris Rn. 2 ff.; U.v. 16.5.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182 = juris Rn. 21 ff., 28; B.v. 13.8.1996 - 4 B 135.96 - BauR 1997, 281 = juris Rn. 3; B.v. 11.2.1997 - 4 B 10.97 - NJW 1998, 329 = juris Rn. 2; B.v. 16.4.2002 - 4 B 8.02 - BauR 2003, 1031 = juris Rn. 11; U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334 = juris Rn. 25; B.v. 11.9.2018 - 4 B 34.18 - NVwZ 2019, 245 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 28.3.1990 - 20 B 89.3055 - BayVBl 1991, 725 = juris Rn. 25 f.; U.v. 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - NVwZ-RR 2002, 426 = juris Rn. 21; B.v. 25.6.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris Rn. 2; B.v. 14.5.2020 - 15 ZB 19.2263 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 5.6.2020 - 15 ZB 19.1909 - juris Rn. 9; OVG Saarl, U.v. 25.1.1994 - 2 R 12/93 - BRS 56 Nr. 183; OVG NW, U.v. 21.3.1995 - 11 A 1089/91 - NVwZ 1996, 921 = juris Rn. 27 ff.; VGH BW, U.v. 28.8.1987 - 8 S 1345/87 - NVwZ 1989, 76/78; U.v. 25.9.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1991, 103 = juris Rn. 28; B.v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190 = juris Rn. 14; OVG MV, B.v. 5.11.2001 - 3 M 93/01 - NVwZ-RR 2003, 15 = juris Rn. 22; OVG LSA, B.v. 4.6.2012 - 2 L 56/11 - NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 7; OVG RhPf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10196/11 - NVwZ-RR 2011, 849 = juris Rn. 63; NdsOVG, U.v. 8.10.2013 - 1 LB 162/13 - juris Rn. 38; Bauer, Die Verwaltung 1990, 211 ff.; Troidl, NVwZ 2004, 315 ff.; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1254 ff., 1406 ff.; zur Verwirkung des Rechtsschutzinteresses in besonderen Einzelfällen vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 15 ZB 12.1236 - juris Rn. 5).

    Dabei müssen Vertrauenstatbestand und Vertrauensbetätigung in einer Kausalbeziehung zueinanderstehen (BayVGH, B.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 16.5.1991 a.a.O. juris Rn. 28; OVG RhPf, U.v. 1.6.2011 a.a.O. juris Rn. 72; OVG NW, U.v. 16.4.2012 - 7 A 1984/10 - juris Rn. 48 ff.; Charnitzky/Rung, BauR 2016, 1406/1415.).

  • VG Karlsruhe, 02.12.2015 - 5 K 350/15

    Nutzung eines ehemaligen Seniorenheims als Gemeinschaftsunterkunft für

    Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, Rn. 45, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011 - 8 A 10196/11 -, Rn. 63, juris).
  • VG Trier, 24.06.2020 - 5 K 429/20

    Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen

    Zur Frage der Verwirkung hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10196/11.OVG -, juris, ausgeführt:.

    Hinsichtlich des "Zeitmoments" hat das OVG Rheinland-Pfalz in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10196/11.OVG -, juris, ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 02.09.2011 - 2 Bs 136/11

    Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen

    Mit den in der schalltechnischen Untersuchung erwähnten Musik- und Tanzveranstaltungen und den nächtlichen Öffnungszeiten sind außerdem Nutzungselemente gegeben, die eine Einordnung als Vergnügungsstätte (vgl. dazu u.a. OVG Koblenz, Urt. v. 1.6.2011, 8 A 10196/11, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.12.2009, 1 B 468/09, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 5.10.2009, 1 MB 16/09, juris; VGH München, Beschl. v. 29.4.2008, 15 CS 08.455, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 10.11.2004, BauR 2005, 677) ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.
  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 16/15

    Nutzungsuntersagung für Containerlager im Außenbereich rechtmäßig

  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 9 ZB 22.1495

    Nutzungsänderung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice

  • VG Neustadt, 17.10.2012 - 4 K 481/12

    Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs; Lichtimmission

  • VG Halle, 30.01.2020 - 2 B 233/19
  • VG Cottbus, 31.07.2019 - 3 K 261/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Bayreuth, 21.06.2012 - B 2 K 12.154

    Fehlende Entscheidung über Abweichungsantrag wegen fehlender Abstandsflächen

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