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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05.OVG   

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https://dejure.org/2005,5243
OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05.OVG (https://dejure.org/2005,5243)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 A 10759/05.OVG (https://dejure.org/2005,5243)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. September 2005 - 1 A 10759/05.OVG (https://dejure.org/2005,5243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der zugelassenen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung; Bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung eines Fremdkörpers in einem allgemeinen Wohngebiet; Bauplanungsrechtliche Eigenart der näheren Umgebung; Singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur ...

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; BauGB § 34 Abs. 2; ; BauGB § 31; ; BauGB § 31 Abs. 2; ; BauNVO § 12; ; BauNVO § 12 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellplätze für ein Betonwerk im allgemeinen Wohngebiet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1813 (Ls.)
  • BauR 2006, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Die beiden eben erwähnten Gewerbebetriebe stellen mangels einer entsprechenden prägenden Wirkung den Charakter der Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht in Frage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000, BRS 63 Nr. 102, S. 493 f.).

    Dass er bei der Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Eigenart der näheren Umgebung nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr daraus, dass die ihm zugeordneten baulichen Anlagen und gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken 1145/7 und 1143/6 einen sog. Fremdkörper im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden (vgl. dazu zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff. = NVwZ 1990, 755; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - juris, dort Rdziff.

    11 und 44, insoweit in BRS 63 Nr. 102 nur teilweise abgedruckt).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Eine in der Vergangenheit bauaufsichtlich genehmigte gewerbliche Nutzung, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen Fremdkörper bildet (vgl. BVerwGE 84, 322 ff.), ist keine zugelassene Nutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO, sofern sie aktuell nicht wenigstens im Wege der Befreiung gemäß § 41 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte.

    Dass er bei der Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Eigenart der näheren Umgebung nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr daraus, dass die ihm zugeordneten baulichen Anlagen und gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken 1145/7 und 1143/6 einen sog. Fremdkörper im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden (vgl. dazu zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff. = NVwZ 1990, 755; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - juris, dort Rdziff.

    Dabei muss bedacht werden, dass einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter auch ein solches Gewicht aufweisen können, dass sie trotz ihrer evidenten Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken und die Eigenart der Umgebung mitbestimmen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, BVerwGE 84, 322, 325 ff. = NVwZ 1990, 755 f.).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Denn diese Baugenehmigung verstößt gegen die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4, 12 Abs. 2 BauNVO; dadurch wird der sog. Gebietserhaltungsanspruch (Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart) verletzt, der der Klägerin als Eigentümerin eines in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücks zusteht (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 155 ff. = NJW 1994, 1546 f. und Beschluss vom 11. April 1996, NVwZ-RR 1997, 463, 464).

    Nach dieser nachbarschützenden (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 157 f. = NJW 1994, 1546, 1547) Regelung, die auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 30. August 1994, BRS 56 Nr. 121; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 BauNVO Rdnr. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 3; Sarnighausen, NVwZ 1996, 7, 8), dürfen die in Rede stehenden Stellplätze nicht zugelassen werden.

    Als eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung in einzelnen Baugebieten betrifft, soll § 12 Abs. 2 BauNVO sicherstellen, dass in diesen Baugebieten parallel zur jeweils heranzuziehenden Regelung gemäß §§ 2 bis 4 BauNVO Stellplätze und Garagen nicht über den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinaus zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 157 = NJW 1994, 1546, 1547).

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Vielmehr hält sich die aktuelle Nutzung der Werkhalle noch im Rahmen der Variationsbreite der seinerzeit genehmigten Nutzung (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523, 524 und Beschluss vom 7. November 2002, BRS 66 Nr. 70 m.w.N.) als Werkhalle zur Herstellung von Betonware.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Erweiterung oder Änderung eines solchen Vorhabens nach den früher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen über den sog. überwirkenden Bestandsschutz kein Raum mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523, 524 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Ferner hat bislang keine entsprechende Ermessensbetätigung (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 - 1 A 10331/05.OVG - Umdruck S. 5 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 50 = NVwZ 2003, 478) stattgefunden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - 10 B 1350/04

    Schank- und Speisewirtschaft in Allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Dass sie ihrer Art nach überwiegend auf außerhalb des betreffenden allgemeinen Wohngebiets ansässige Kundschaft abzielen, steht ihrer Einordnung unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2005, BauR 2005, 1288, 1290 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00

    Klage gegen die Genehmigung für die Einrichtung einer Prägewerkstatt für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Auch dürfte die Werkhalle heute nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden, da die Abweichung von dem Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, die in der Zulassung des Betonbaubetriebs der Beigeladenen läge, die Grundzüge der Planung berühren würde (§ 34 Abs. 2, letzter Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB; dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, NVwZ-RR 2000, 759 und Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 873, 874).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Auch dürfte die Werkhalle heute nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden, da die Abweichung von dem Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, die in der Zulassung des Betonbaubetriebs der Beigeladenen läge, die Grundzüge der Planung berühren würde (§ 34 Abs. 2, letzter Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB; dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, NVwZ-RR 2000, 759 und Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 873, 874).
  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Denn diese Baugenehmigung verstößt gegen die zugunsten der Klägerin nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4, 12 Abs. 2 BauNVO; dadurch wird der sog. Gebietserhaltungsanspruch (Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart) verletzt, der der Klägerin als Eigentümerin eines in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücks zusteht (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 155 ff. = NJW 1994, 1546 f. und Beschluss vom 11. April 1996, NVwZ-RR 1997, 463, 464).
  • OVG Saarland, 30.08.1994 - 2 R 8/94

    Nachbarschutz; Wohngebiet; Garagenanlage; Stellplätze

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2005 - 1 A 10759/05
    Nach dieser nachbarschützenden (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 157 f. = NJW 1994, 1546, 1547) Regelung, die auch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 30. August 1994, BRS 56 Nr. 121; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 BauNVO Rdnr. 6; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 12 Rdnr. 3; Sarnighausen, NVwZ 1996, 7, 8), dürfen die in Rede stehenden Stellplätze nicht zugelassen werden.
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2005 (BauR 2006, 75) der Nachbarklage stattgegeben.
  • OVG Thüringen, 06.07.2011 - 1 KO 1461/10

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Senats im Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil vom 26. August 2010, 1 KO 863/07, Umdruck S. 13, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 23/86, BVerwGE 84, 322, Ziff. 13 ff. in juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2005, 1 A 10759/05, BauR 2006, 75 = BRS 69 Nr. 79 (2005), Ziff. 21 ff. in juris) entfällt die gebietsprägende Wirkung solcher Anlagen, die zwar quantitativ erheblich sind, aber qualitativ den Rahmen der sonst vorhandenen Bebauung völlig überschreiten.
  • VG München, 13.10.2020 - M 1 K 19.3461

    Keine Baugenehmigung für Erweiterungsbau eines kunststoffverarbeitenden Betriebes

    Auswirkungen auf den Charakter des gesamten den Rahmen der Betrachtung bildenden Gebiets hat der Gewerbebetrieb somit nicht (vgl. auch OVG Koblenz, U.v. 1.9.2005 - 1 A 10759/05 - BauR 2006, 75).
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