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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93   

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OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93 (https://dejure.org/1994,4666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.02.1994 - 13 B 12522/93 (https://dejure.org/1994,4666)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Februar 1994 - 13 B 12522/93 (https://dejure.org/1994,4666)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländerrechtliche Verfügung ; Zustellung an gesetzlichen Vertreter; Handlungsfähiger Minderjähriger; Einreise ; Familienzusammenführung; Kindernachzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 692
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Sie berücksichtigt nämlich das besondere Beziehungsverhältnis zwischen der nichtehelichen Mutter und ihrem Kind, das auch den deutschen Gesetzgeber dazu bewogen hat, das nichteheliche Kind von Geburt an der Mutter zuzuordnen (vgl. § 1705 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und an der alleinigen Elternverantwortung der nichtehelichen Mutter auch grundsätzlich (vgl. zur Ausnahme § 1738 Abs. 1 BGB; siehe dazu aber auch BVerfG, Beschluß vom 07. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 -, NJW 1991, S. 1944 f.) bis zur Volljährigkeit des Kindes festzuhalten: daß "Mutter und Kleinkind körperlich und seelisch einander zugeordnet (sind), die Mutter daher den Vorrang vor dem Vater haben (muß) (und) diese Bande zwischen Mutter und Kind auch später nicht durch einen Wechsel zerrissen werden (sollten)" (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des § 1705 BGB, BT-Drucks. V/2370).

    Daß die (bloße) Indizwirkung, die dem Umstand, daß die Antragstellerin unter der elterlichen Sorge ihres Vaters steht, dafür zukommt, daß ihre Aufenthaltnahme bei diesem auch ihrem Wohl dient, auf keinen Fall dem "ordre public" widerspricht, folgt schon daraus, daß auch nach deutschem Recht dem Vater die alleinige Elternverantwortung für das nichteheliche Kind anvertraut sein kann (vgl. § 1738 Abs. 1 BGB), daß sich auch der nichteheliche Vater jedenfalls dann, wenn er mit dem Kind zusammenlebt und die personale Verantwortung für das Kind (mit-)übernommen hat, auf das Elternrecht berufen kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 07. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 -, a.a.O.) und daß das Kind, je älter es wird, immer weniger in besonderer Weise der Mutter zugeordnet ist.

    Hinzu kommt, daß die Mutter der Antragstellerin zwar nicht mehr verpflichtet ist, für das Wohlergehen der Antragstellerin Sorge zu tragen, daß ihr aber auch nicht untersagt ist, die Antragstellerin zu betreuen, wenn der sorgeberechtigte Vater damit einverstanden ist; steht ihr doch jedenfalls dann auch das Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 07. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1992 - 1 S 1793/92

    Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung für einen Minderjährigen, der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Daß die Altersgrenze von 16 Jahren auf den Zeitpunkt des Nachzuges, d.h. der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung - bzw., wenn die Einreise zu einem anderen Zweck erfolgte, der Entschlußfassung, im Bundesgebiet zu verbleiben, um nunmehr die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen -, und nicht auf den der Antragstellung, der letzten Behördenentscheidung oder sogar der letzten tatrichterlichen Verhandlung bezogen ist (so auch Kloesel/Christ, a.a.O., Rdnr. 42 zu § 20 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 11 S 2545/91 -, a.a.O.; Fraenkel, a.a.O., S. 86; offengelassen VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 27. November 1992 - 1 S 1793/92 -, EZAR 022 Nr. 1, siehe dort aber zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Nachzugsabsicht im dargestellten Sinne), ergibt sich aus folgendem:.

    Die die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Kindeswohl zu orientieren ist, ist für sie auch von wesentlicher Bedeutung, wer von den geschiedenen bzw. nichtehelichen Eltern - nur einem von ihnen wird in aller Regel die Elternverantwortung zufallen - über das Kind die elterliche Sorge ausübt; denn die Inhaberschaft des Sorgerechts ist Indiz dafür, daß die familiäre Gemeinschaft des Kindes gerade mit dem betreffenden Elternteil - und nicht mit dem anderen - auch seinem Wohl entspricht (so auch z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 20 AuslG; Kloesel/Christ, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 20 AuslG; vgl. zur Bedeutung des Sorgerechts bei Kindern ausgeschiedenen Ehen auch Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 20 AuslG, und im Rahmen des § 20 Abs. 4 AuslG auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27. November 1992 - 1 S 1793/92 -, a.a.O.).

    Von erheblicher Bedeutung ist insofern zunächst, daß die Antragstellerin, als sie in das Bundesgebiet einreiste, schon fast 16 Jahre alt war und sich damit bereits in einem Alter befand, in dem die Erziehung eines Kindes zur "leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" weitgehend abgeschlossen ist und sich das, was elterliche Sorge, vor allem die Personensorge, noch ausmacht, im wesentlichen auch bei räumlicher Trennung des Kindes vom Betreuungspflichtigen verwirklichen läßt; insbesondere lassen sich so die in dem Alter bis zur Volljährigkeit noch anstehenden wichtigen personalen Entscheidungen treffen (vgl. zur Bedeutung allein des Alters des Kindes für die Entkräftung der Indizwirkung des Sorgerechts auch z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27. November 1992 - 1 S 1793/92 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1984 - 5 S 2049/84

    Rechtsmittel bei unterlassener Beiladung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Ob er zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte beigeladen werden können oder sogar müssen, ist insoweit unerheblich (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, S. 290 f.; OVG Bremen, Beschluß vom 13. November 1980 - OVG 1 B 43/80 -, DÖV 1981, S. 641; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. September 1984 - 5S 2049/84 -, NVwZ 1986, S. 141 f., und vom 20. März 1990 - 11 S 3278/89 -, VBlBW 1990, S. 386; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 146 und Rdnr. 43 zu § 65).

    Er ist auch nicht "sonst von der Entscheidung Betroffener", da darunter nur Personen zu verstehen sind, die vom Verfahren, nicht aber von der Sachentscheidung in ihren Rechten berührt werden (vgl. z.B. VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 13. September 1984 - 5 S 2049/84 -, a.a.O.; Kopp, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 146).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1992 - 11 S 2545/91

    Aufenthaltserlaubnis für minderjährigen Türken nach Sorgerechtsübertragung auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Wie sich ihrem Wortlaut (von der Erfüllung bestimmter zuvor bezeichneter Voraussetzungen "kann abgesehen werden") eindeutig entnehmen läßt, ermöglicht die Vorschrift der Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung und handelt es sich bei ihr nicht um einen weiteren Anspruchstatbestand (so auch Kanein/Renner, AuslR, 6. Auflage, Rdnr. 9 zu § 20 AuslG; Hailbronner, AuslR, Rdnr. 10 zu § 20 AuslG; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 3. Auflage, Rdnrn. 36 und 37 zu § 20 AuslG; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR 1992, S. 349 f.; a.A. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 85; vgl. insofern auch die Amtliche Begründung zum Entwurf der Bestimmung BT- Drucks. 11/6321: von dem Erfordernis des Nachzugs nur zu beiden Elternteilen "soll generell abgesehen werden können").

    Daß die Altersgrenze von 16 Jahren auf den Zeitpunkt des Nachzuges, d.h. der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung - bzw., wenn die Einreise zu einem anderen Zweck erfolgte, der Entschlußfassung, im Bundesgebiet zu verbleiben, um nunmehr die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen -, und nicht auf den der Antragstellung, der letzten Behördenentscheidung oder sogar der letzten tatrichterlichen Verhandlung bezogen ist (so auch Kloesel/Christ, a.a.O., Rdnr. 42 zu § 20 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 11 S 2545/91 -, a.a.O.; Fraenkel, a.a.O., S. 86; offengelassen VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 27. November 1992 - 1 S 1793/92 -, EZAR 022 Nr. 1, siehe dort aber zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Nachzugsabsicht im dargestellten Sinne), ergibt sich aus folgendem:.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis des deutschen Ehegatten im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Über seine Ansprüche, die ihm insbesondere aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - zustehen können, wird hier nicht mitentschieden; die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit entfaltet keine ihm nachteilige Gestaltungs- oder Rechtskraftwirkung (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG - zur Beiladung im Anfechtungsprozeß gegen eine Ausweisungsverfügung bzw. im Asylanerkennungsverfahren -, z.B. Beschlüsse vom 09. März 1977 - I CB 41.76 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46, und vom 28. April 1981 - 1 B 44.81 -, DÖV 1981, S. 716, sowie Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 239/80 -, NVwZ 1983, S. 38 f.; des weiteren z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, VBlBW 1993, S. 184 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 11 S 3278/89

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis und Beschwerderecht des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Ob er zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte beigeladen werden können oder sogar müssen, ist insoweit unerheblich (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, S. 290 f.; OVG Bremen, Beschluß vom 13. November 1980 - OVG 1 B 43/80 -, DÖV 1981, S. 641; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. September 1984 - 5S 2049/84 -, NVwZ 1986, S. 141 f., und vom 20. März 1990 - 11 S 3278/89 -, VBlBW 1990, S. 386; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 146 und Rdnr. 43 zu § 65).
  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Das wiederum folgt daraus, daß die Sorgerechtsverteilung - auch die nach dem Heimatrecht des Kindes kraft Gesetzes eingetretene oder behördlich/gerichtlich angeordnete - regelmäßig ihrerseits am Kindeswohl ausgerichtet ist und daß insbesondere die persönliche Betreuung des Kindes, seine Erziehung zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1958 - 1 BvL 42/56 -, NJW 1958 S. 865 f.), soll sie der elterlichen Verantwortung gerecht werden, im allgemeinen voraussetzt, daß sich das Kind beim Sorgeberechtigten aufhält.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Der durch diese Grundrechtsnorm garantierte Schutz der familiären Gemeinschaft erfaßt alle ihre Mitglieder, auch wenn die jeweilige Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich nur an ein einzelnes Mitglied richtet; es gibt nämlich im Hinblick auf Familienangehörige nur eine einheitliche Familie (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 f.).
  • BVerwG, 09.03.1977 - 1 CB 41.76

    Notwendigkeit einer Beiladung - Ausländischer Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Über seine Ansprüche, die ihm insbesondere aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - zustehen können, wird hier nicht mitentschieden; die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit entfaltet keine ihm nachteilige Gestaltungs- oder Rechtskraftwirkung (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG - zur Beiladung im Anfechtungsprozeß gegen eine Ausweisungsverfügung bzw. im Asylanerkennungsverfahren -, z.B. Beschlüsse vom 09. März 1977 - I CB 41.76 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46, und vom 28. April 1981 - 1 B 44.81 -, DÖV 1981, S. 716, sowie Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 239/80 -, NVwZ 1983, S. 38 f.; des weiteren z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, VBlBW 1993, S. 184 f.).
  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 44.70
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93
    Ob er zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte beigeladen werden können oder sogar müssen, ist insoweit unerheblich (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, S. 290 f.; OVG Bremen, Beschluß vom 13. November 1980 - OVG 1 B 43/80 -, DÖV 1981, S. 641; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. September 1984 - 5S 2049/84 -, NVwZ 1986, S. 141 f., und vom 20. März 1990 - 11 S 3278/89 -, VBlBW 1990, S. 386; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 6 zu § 146 und Rdnr. 43 zu § 65).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1989 - 13 B 329/88
  • OVG Hamburg, 15.07.1993 - Bs VII 109/93

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Volljährigkeit; Ermessensbetätigung;

  • OVG Bremen, 13.11.1980 - 1 B 43/80

    Beteiligungsfähigkeit i.R.d. Beschwerde nach Ablehnung eines Beiladungsantrags;

  • BVerwG, 28.04.1981 - 1 B 44.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Notwendigkeit einer

  • OVG Berlin, 21.06.1988 - 4 B 153.87
  • VGH Hessen, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95

    Kindernachzug: zur sachgerechten Ermessensausübung nach AuslG 1990 § 20 Abs 3 S

    Dieser Rechtsanspruch scheitert zwar nicht daran, daß die Antragstellerin zwischenzeitlich das 17. Lebensjahr vollendet und damit die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 bestimmte Altershöchstgrenze für den Kindernachzug von 16 Jahren überschritten hat, denn für die Erfüllung des in der vorgenannten Regelung normierten Alterserfordernisses ist allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen (Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR. 1992, 349 (350); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, NVwZ-RR 1994, 692; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 86).

    Ob dem nachzugswilligen Ausländer unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat die zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 - und Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, am jeweils angegebenen Ort; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 9 zu § 20 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 1992, Rdnr. 10 zu § 20 AuslG; anderer Ansicht: Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 85, wonach es sich bei der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG um einen den Rechtsanspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG ergänzenden Ausnahmetatbestand handeln soll).

    Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wird dem Kind der Nachzug zu dem sorgeberechtigten Elternteil zur Gewährleistung der erforderlichen Pflege und Erziehung nicht versagt werden können, wobei Art und Umfang der notwendigen Betreuung allerdings von dem Alter des Kindes abhängig sind (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 - und Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, am jeweils angegebenen Ort; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 11 S 1354/93 - und vom 30. März 1993 - 1 S 2801/92, EZAR 022 Nr. 3; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 12 zu § 20 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 1992, Rdnr. 10 ff. zu § 20 AuslG).

    Hiervon abzuweichen ist nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Übertragung bestehen oder wenn die Entscheidung über die Ausübung des Sorgerechts durch nachträglich eingetretene Umstände in Frage gestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 20 AuslG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1997 - 18 B 2675/96

    Zeitliche Beschränkung des genehmigungsfreien Aufenthalts; Türkisches Kind;

    vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, EZAR 024 Nr. 7; VGH Kassel, Beschluß vom 20. Februar 1996 - 12 TG 4149/95 -, InfAuslR 1996, 170; OVG Lüneburg, Beschluß vom 10. Februar 1994 - 11 M 6189/93 -, OVGE Münster und Lüneburg, 44, 437; OVG Koblenz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, NVwZ-RR 1994, 692.

    vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - 18 B 2961/93 - OVG Münster, Beschluß vom 17. Dezember 1993 - 17 B 4995/92 - OVG Koblenz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, a.a.O.; abweichend: VGH Mannheim, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 13 S 1400/96 -, a.a.O., und VGH Kassel, Beschluß vom 20. Februar 1996 - 12 TG 4149/95 -, a.a.O.

  • VG Hamburg, 09.01.1997 - 2 VG 4647/96

    Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ; Herstellung der familiären

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.1994 - 13 B 11496/94
    Sie sind in das Bundesgebiet eingereist, um fortan mit ihrem Vater zusammenzuleben, und waren zu diesem Zeitpunkt, der insofern maßgeblich ist (vgl. Beschluß des Senats vom 02. Februar 1994 - 13 B 12522/93 - zur Veröffentlichung in NVwZ-RR vorgesehen) und sind es im übrigen auch jetzt noch - noch keine 16 Jahre alt.

    Im übrigen begegnet der Hinweis insoweit, als er - in seinem Regelungsbereich - einen Nachzug ausschließlich für den Fall zulassen will, daß der im Heimatland des Kindes verbliebene Elternteil die Personensorge nicht mehr ausüben kann, denselben Bedenken, wie sie gegenüber Nr. 20.3.1.2 Satz 2 der Anwendungshinweise bestehen (vgl. dazu ebenfalls den Beschluß des Senats vom 02. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.1996 - 4 M 12/96

    Altersgrenze; Kindernachzug

    Während der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 26.02.1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR 92, 349) und das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 02.02.1994 - 13 B 12522/93 -, NVwZ-RR 94, 692) ohne jede Einschränkung vom maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise ausgehen, vertreten das Niedersächsische OVG aaO sowie der Hessische VGH (Beschluß vom 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19) diese Auffassung jedenfalls für die Fälle der von § 2 Abs. 2 DVAuslG erfaßten Ausländer.
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