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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,3581
OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09.OVG (https://dejure.org/2009,3581)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09.OVG (https://dejure.org/2009,3581)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09.OVG (https://dejure.org/2009,3581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    DSchG § 13; ; DSchG § 13 Abs. 2; ; DSchG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; DSchG § 13 Abs. 3; ; DSchG § 13 a; ; DSchG § 13 a Abs. 1; ; DSchG § 2; ; DSchG § 2 Abs. 2; ; DSchG § 2 Abs. 3 S. 4; ; ... DSchG § 30; ; DSchG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalschutzrecht: Abbruchgenehmigung; Zumutbarkeit; Sozialbindung; Eigentum; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Nachweispflicht; Nutzungsmöglichkeiten; Denkmal; Erhaltung; Veräußerungsmöglichkeit; Wertgutachten; Unverkäuflichkeit; angemessener Preis; Erhaltungszustand; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 265
  • DÖV 2010, 327
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Denn die Unzumutbarkeit lässt sich erst verlässlich und rechnerisch nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten (unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der aus dem (sanierten) Objekt zu ziehenden möglichen Nutzungserträge andererseits beurteilen (s. OVG RP, Urteile vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - und vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, beide in ESOVG).

    Deshalb ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjekts vorzunehmen ist.

    Dies entspricht auch der Judikatur anderer Obergerichte (s. Urteil vom 30. März 2006, a.a.O., m.w.N.) und muss nunmehr erst recht unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in das Denkmalschutzgesetz neu eingefügten Bestimmung des § 13 a Abs. 1 DSchG gelten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

    Daher reichen pauschale Hinweise nicht aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - in ESOVG).

    Dass einem Denkmaleigentümer eine "Bringschuld" im oben erwähnten Sinne trifft, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. November 2001 (a.a.O.) entschieden.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Diesem Belang ist gegenüber dem Denkmalschutz grundsätzlich dann ein überwiegendes Interesse beizumessen, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann (vgl. Beschluss des BVerfG vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - NJW 1999, 2877), da in einem solchen Falle die Versagung einer Abbruchgenehmigung nicht mehr zumutbar ist (BVerfG, a.a.O.).

    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Denn die Unzumutbarkeit lässt sich erst verlässlich und rechnerisch nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten (unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der aus dem (sanierten) Objekt zu ziehenden möglichen Nutzungserträge andererseits beurteilen (s. OVG RP, Urteile vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - und vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, beide in ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Mit diesen nunmehr in der Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG und vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaftlichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 - 1 A 10178/05.OVG - in ESOVG).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Diese Sichtweise entspricht auch der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Rahmen der Altlastensanierung (s. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1).
  • VG Arnsberg, 12.08.2004 - 1 L 558/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rücknahme einer erfolgten Einbürgerung wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen und den Gerichtsakten 1 L 1731/03.KO, 1 L 3238/03.KO (= 1 B 11905/03.OVG), 1 L 558/04.KO, 1 L 983/04.KO und 1 L 1743/04.KO (= 1 B 11126/04.OVG) sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Aktenordner und 7 Hefte).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08

    Übernahme eines Baudenkmals einer ehemaligen Textilfabrik; Austausch von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Vielmehr muss der Denkmaleigentümer bei einer großen Variationsbreite von Nutzungsmöglichkeiten - wie hier - zumindest zwei nicht fernliegende und am ehesten erfolgversprechende Varianten prüfen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für jede von ihnen darlegen müssen (das OVG NRW geht in seinem Urteil vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08 - sogar von drei zu prüfenden Varianten aus).
  • VG Koblenz, 03.06.2004 - 1 L 1743/04

    Eigentümerin muss Kloster Marienberg sanieren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen und den Gerichtsakten 1 L 1731/03.KO, 1 L 3238/03.KO (= 1 B 11905/03.OVG), 1 L 558/04.KO, 1 L 983/04.KO und 1 L 1743/04.KO (= 1 B 11126/04.OVG) sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Aktenordner und 7 Hefte).
  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09
    Auch bleibt in diesem Zusammenhang zu sehen, dass vom Denkmaleigentümer durchaus auch eine Wertminderung von 10 % im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmen ist (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Rn. 101; BayObLG NVwZ 1999, 1023).
  • VG Karlsruhe, 12.12.2023 - 2 K 2212/21

    Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 75; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 49; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -,NWVBl 2010, 20 = juris 71; OVG Saarland, Urt. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, juris Rn. 53).

    Maßgeblich für die Vergleichsberechnung ist der Zeitraum, in welchem die steuerliche Sonderabschreibung der denkmalbedingten Herstellungskosten gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 81; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2008 - OVG 2 B 3.06 -, NVwZ-RR 2009, 192 = juris Rn. 39).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob für das Neue Kesselhaus letztlich zwei oder mehr Nutzungskonzepte vorzulegen sind (zwei Konzepte fordernd: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urt. v. 24.06.2014 - 4 A 167/12 -, juris Rn. 50).

    Es würde dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen, könnte man unter Ausnutzung der sich aus dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes ergebenden Wertminderung ein marodes Denkmal zu einem günstigen Preis erwerben und diesen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne Weiteres durch Abbruch dieses Denkmals oder Inkaufnahme seines Verfalls realisieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 38).

    Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist von der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals hier auch deshalb auszugehen, weil die Klägerin substantiiert keine Gründe dargetan hat, dass sie das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 88; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 87; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36).

    a) Besteht die praktische Möglichkeit eines Verkaufs des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Preis, so begründet dies die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht auch dann, wenn eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016 - 4 B 12.16 -, BauR 2016, 1889 = juris Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 89; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 49;OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36).

    Um der Denkmalbehörde die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert, hat dieser die Unverkäuflichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer durch eine an Tatsachen orientierte fachliche Stellungnahme oder in sonstiger geeigneter Form zu belegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1406/08 -, NWVBl 2010, 20 = juris Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2019 - 1 S 2984/18

    Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals

    bb) Unabhängig davon ist von der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals hier auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, dass er das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern kann (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 87; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.01.2016 - 1 A 275/14 - juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 36).

    Besteht die praktische Möglichkeit eines Verkaufs des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Preis, so begründet dies die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht auch dann, wenn eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 89; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.01.2016, a.a.O. Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2013, a.a.O. Rn. 49; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.12.2009, a.a.O. Rn. 36).

    Um der Denkmalbehörde die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert, hat der Eigentümer die Unverkäuflichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer durch eine an Tatsachen orientierte fachliche Stellungnahme oder in sonstiger geeigneter Form zu belegen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O. Rn. 89; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2013, a.a.O. Rn. 49; vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.12.2009, a.a.O. Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 10 A 1404/16

    Erteilung einer Genehmigung für den Abbruch des als Baudenkmal in die

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris, Rn. 36.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, a.a.O.

  • VG Würzburg, 05.09.2023 - W 4 K 21.1521

    Kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis,

    Ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 8; U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 43.; OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 15.8.1997 - 7 A 133/95 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 4.6.2009 - 10 A 699/07 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Ein Vergleich mit einer Nutzungsalternative (z.B. Sanierung und Umbau in ein Wohnhaus oder eine Ferienwohnung) findet sich dort erst gar nicht (vgl. zu dieser Frage etwa OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 34).

    Eine solche den Denkmaleigentümer im Falle eines Abbruchbegehrens treffende (gegebenenfalls kostenintensive) Darlegungslast erscheint im Hinblick auf Sozialpflichtigkeit des Eigentums durchaus noch zumutbar, zumal regelmäßig nur der Eigentümer über die Information bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Denkmals und von ihm favorisierter Nutzungen verfügen wird, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit erforderlich sind (in diesem Sinne überzeugend OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 34).

    Auch aus diesem Grund erweist sich die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung als nicht ausreichend (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung einer Veräußerungsmöglichkeit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 36).

    Denn es würde dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen, könnte man unter Ausnutzung der aus dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes sich ergebenden Wertminderung ein marodes Denkmal zu einem günstigen Preis - oder sogar kostenlos - erwerben und diesen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne weiteres durch Abbruch dieses Denkmals realisieren (in diesem Sinne auch OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - juris, zur sog. Altlastensanierung).

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20

    Landesrechtliche Beanstandungsklage - Erledigung durch Wegfall des

    Sollte die Wirtschaftlichkeitsberechnung die Unzumutbarkeit der Erhaltung ergeben, ist überdies die fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis darzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris).

    Dabei ist es Sache des Eigentümers, die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 34, juris).

    Können hingegen keine oder nur in geringem Umfange Zuschüsse gewährt werden, so sollte dies ebenfalls durch schriftliche Erklärungen der betreffenden Behörden belegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 33, juris).

    Schließlich hätte, selbst, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung als ausreichend anzusehen wäre - was hier nach dem oben Gesagten eindeutig nicht der Fall ist - der Abbruchgenehmigungsantrag des Beigeladenen erfolglos bleiben müssen, weil er die dann als Alternative zu prüfende fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis ebenfalls nicht dargelegt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris).

  • VG Magdeburg, 24.06.2014 - 4 A 167/12

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des ehemaligen

    Selbst wenn der Denkmaleigentümer nicht gezwungen ist, hohe Kosten für eine Begutachtung aller Nutzungsmöglichkeiten auf sich zu nehmen, so muss er doch wenigstens für zwei mögliche Varianten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, 1 A 10547/09, nach juris).

    Insoweit ist es anerkannt, dass sich derjenige nicht wegen zu hoher Instandhaltungskosten auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen kann, der "sehenden Auges" ein instandsetzungsbedürftiges Denkmal erwirbt (vgl. OVG, Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, 1 A 10547/09, m.w.N., nach juris).

    Diese Grundsätze sind wegen der ähnlichen Interessenlage auf das Denkmalschutzrecht übertragbar (vgl. BVerfG, B. v. 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009, a.a.O.).Hier wie dort besteht das Interesse des Eigentümers von unverhältnismäßigen Kosten verschont zu bleiben und hier wie dort stehen dem öffentliche Belange entgegen, im Falle des Denkmalschutzrechtes die Belange des Denkmalschutzes und im Falle der Altlastensanierung die Belange des Boden- und Wasserschutzes.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 8 A 11062/14

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Nachweis der Unzumutbarkeit der

    Zudem liegt der Übertragung der Darlegungs- und Nachweislast auf den Denkmaleigentümer die Überlegung zugrunde, dass regelmäßig nur dieser über die Informationen verfügt, die für die Beurteilung sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten und der Wirtschaftlichkeit des Denkmalerhalts von Bedeutung sind (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 - AS 38, 414 und juris, Rn. 34).

    Im Rahmen dieser objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung muss zunächst festgelegt werden, welche Nutzungen für das Denkmal angestrebt werden, sodann ist für diese nicht fernliegenden und am ehesten erfolgversprechende Nutzungsoptionen die Unzumutbarkeit darzulegen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 19. Mai 2010 - 8 A 11378/09 -, AS 39, 207 und juris, Rn 46; Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris, Rn. 32 und 34; BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 -, BRS 77 Nr. 101 und juris, Rn. 48 ff.).

    Vielmehr ist zu fordern, dass die wirtschaftliche Unverkäuflichkeit des Denkmals etwa durch eine an Fakten orientierte fachliche Stellungnahme, z. B. durch Vorlage eines Wertgutachtens unter getrennter Bewertung des Bodenwertes und des Wertes der Bausubstanz, zu belegen ist (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09.OVG -, AS 38, 414 und juris, Rn. 36).

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

    Unabhängig davon, dass es nach dem oben Gesagten schon an einer ausreichenden Darlegung und am Nachweis eines negativen Saldos fehlt, ist von der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen aber auch erst dann auszugehen, wenn der Denkmaleigentümer darüber hinaus darlegt, dass er das Kulturdenkmal nicht zu einem angemessenen Preis verkaufen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2016 - 1 A 275/14 -, juris).

    Nicht zuletzt wegen der mit diesen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zusammenhängenden begrenzten Aussagekraft einer zeitlich beschränkten Einnahmenüberschussrechnung ist im Regelfall zu verlangen, dass ein Eigentümer, der sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung oder Nutzung des als Investitionsobjekt genutzten Denkmals beruft, zusätzlich nachweist, dass er sich erfolgslos um die Veräußerung des Denkmals zu einem angemessenen Preis bemüht hat (vgl. insgesamt OVG NRW, Urteil vom 13.09.2013 - 10 A 1069/12 - juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, a.a.O.).

    Dies ist erforderlich, um der Denkmalbehörde die Feststellung zu ermöglichen, ob das Denkmal tatsächlich unverkäuflich ist oder ob seine Veräußerung allein an den nicht angemessenen Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert ist, der letztlich auf die lukrativere Verwendung des Grundstücks ohne das Denkmal spekuliert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - 10 A 255/12

    Anspruch eines Eigentümers auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris.

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

    Insoweit ist von einem Erwerb "sehenden Auges" auszugehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 10547/09, Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.08.2016 - 2 L 65/14, Rn. 60, jeweils juris).

    Ihn trifft insoweit die Darlegungs- (und damit verbunden auch Kosten-)Last (vgl. für das jeweilige Landesrecht, aber mit Blick auf die dahinterstehenden Erwägungen übertragbar: OVG NRW, Urteil vom 20.03.2009 - 10 A 1406/08, juris Rn. 62 ff.; OVG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2009, a. a. O., Rn. 31 ff., das Entsprechendes auch schon vor der Ergänzung des dortigen Landesrechts verlangte, siehe die Nachweise in Rn. 31; VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2019, a. a. O., Rn. 71, 77).

    Infolgedessen kann auf sich beruhen, inwieweit der Kläger im Sinne eines "Gesamtnutzungskonzepts", wie vom Beklagten verlangt, in seiner Wirtschaftlichkeitsrechnung mehrere Varianten der Nutzung des Objekts, etwa durch eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken oder eine Aufteilung in Wohn- (oder Gewerbe-)Einheiten, hätte angeben müssen (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2009, a. a. O., Rn. 34).

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Verlust der Denkmaleigenschaft; denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2013 - 10 A 1069/12

    Anspruch auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis hinsichtlich eines unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 2 A 2668/11

    Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Abbruch eines Denkmals

  • VG Minden, 18.05.2022 - 9 K 3548/18
  • VG Berlin, 13.10.2011 - 16 K 28.10

    Anspruch auf eine denkmalrechtliche Abrissgenehmigung

  • VG Magdeburg, 16.12.2011 - 4 A 222/11

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch eines Gebäudes

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

  • OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20

    Waldabstand; Eigentumsgarantie; Prozessurteil; Rechtsschutzbedürfnis

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2022 - 1 LA 26/21

    Denkmalschutz; denkmalschutzrechtliche Anordnung; Erhaltungspflicht; unterlassene

  • VG Trier, 12.03.2015 - 5 K 938/13

    "Altes Brauhaus" in Bernkastel-Kues

  • VG Göttingen, 28.04.2015 - 2 A 826/13

    Balkon; Bruttorauminhalt; geringfügige Beeinträchtigung; Beeinträchtigung;

  • VG Hannover, 10.12.2019 - 4 A 3726/19

    Baudenkmal; Darlegungslast; Veräußerungsbemühungen; wirtschaftliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 157/13
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