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   OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16.OVG   

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https://dejure.org/2016,35175
OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16.OVG (https://dejure.org/2016,35175)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.05.2016 - 5 A 10002/16.OVG (https://dejure.org/2016,35175)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - 5 A 10002/16.OVG (https://dejure.org/2016,35175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 4 S 1 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 107 S 2 BPersVG, § 8 PersVG RP
    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung bei ...

  • esovgrp.de

    BPersVG § 9,BPersVG § 9 Abs 2,BPersVG § 9 Abs 4,BPersVG § 9 Abs 4 S 1,BPersVG § 107,BPersVG § 107 S 2,LPersVG § 8
    Arbeitsplatz, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Auflösung, Auflösungsantrag, Auflösungsverlangen, Auszubildendenvertreter, Auszubildendenvertretung, befristete Stelle, befristeter Arbeitsvertrag, befristetes Arbeitsverhältnis, Beschäftigung, Dauerarbeitsplatz, Jugend- ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 558
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 S 1 BPersVG, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später auch ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommen könnte (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -).

    Der in dieser Regelung prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, DÖD 2008, 231) ist nicht berührt, wenn die Behörde bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt.

    Denn damit würde der für die Beurteilung nach § 9 Abs. 4 BPersVG maßgebliche Zeitpunkt in nicht zulässiger Weise nach hinten verlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, a.a.O.).

    Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nämlich nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter, wenn er diesen für (hier: wegen Elternzeit, Erkrankung oder sonstigem Grund) beurlaubte Mitarbeiter freihalten muss, so dass auf diesen Arbeitsplätzen ein anderer Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, NZA- RR 2008, 445; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, a.a.O.).

    Daran ändert sich nichts unter dem Gesichtspunkt, dass der Jugendvertreter dann später auf einen Dauerarbeitsplatz wechseln könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 6 PB 16/07 -, a.a.O.; und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, a.a.O.).

    Die Berücksichtigung eines solchen Umstandes wäre mit einer Prognoseentscheidung verbunden, die aber aus rechtssystematischen und teleologischen Erwägungen im Rahmen einer Betrachtung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert insofern einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes (vgl. zum Vorstehenden grundlegend: BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 [305]; und vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 -, PersV 2014, 269).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt § 9 BPersVG inhaltlich keine Beschäftigungsgarantie, sondern ist offen für eine einzelfallbezogene Betrachtung, deren Ergebnis auch sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

    Der sich aus § 9 Abs. 2 BPersVG ergebende Dreimonatszeitraum endet hierbei am 29. Juni 2015 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

    Eine personalvertretungsrechtlich bedeutsame Sachlage besteht insofern erst bei Entscheidungen, die auf erkennbar sachfremden Motiven beruhen oder als willkürlich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um (früheren) Mitgliedern einer Jugendvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Ein solches Vorgehen begründet keine Benachteiligung eines Jugendvertreters, weil der Arbeitgeber damit lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 PB 6.09 -, PersR 2009, 370; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, PersV 2010, 234).

    Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nämlich nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter, wenn er diesen für (hier: wegen Elternzeit, Erkrankung oder sonstigem Grund) beurlaubte Mitarbeiter freihalten muss, so dass auf diesen Arbeitsplätzen ein anderer Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, NZA- RR 2008, 445; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei werdende Arbeitsplätze sind, insoweit entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1, nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, PersV 2013, 390).

    Daran ändert sich nichts unter dem Gesichtspunkt, dass der Jugendvertreter dann später auf einen Dauerarbeitsplatz wechseln könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 6 PB 16/07 -, a.a.O.; und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.05.2005 - 6 PB 1.05

    Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so ist darin regelmäßig der Verzicht auf seine unbefristete Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG zu sehen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -).

    Darin kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im jeweiligen Einzelfall zugleich ein Verzicht auf den Anspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -, RiA 2005, 244).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 5 A 11117/05

    Kein personalvertretungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 BPersVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Die inhaltsgleiche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPersVG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 [271]; OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432; stRspr.).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432).

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Ein solches Vorgehen begründet keine Benachteiligung eines Jugendvertreters, weil der Arbeitgeber damit lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 PB 6.09 -, PersR 2009, 370; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, PersV 2010, 234).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Arbeitgeber und dementsprechend Antragsteller im Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG der Vertragspartner desjenigen, der die Weiterbeschäftigung verlangt, im allgemeinen also die Anstellungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 [70 f.]; und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 -, NVwZ 2011, 947; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 18 P 14.513 -, PersV 2015, 421).
  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Arbeitgeber und dementsprechend Antragsteller im Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG der Vertragspartner desjenigen, der die Weiterbeschäftigung verlangt, im allgemeinen also die Anstellungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 [70 f.]; und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 -, NVwZ 2011, 947; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 18 P 14.513 -, PersV 2015, 421).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16
    Die inhaltsgleiche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPersVG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 [271]; OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432; stRspr.).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 PB 19.13

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Erheblichkeit von unter Beweis

  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

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