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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84   

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OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84 (https://dejure.org/1985,3750)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.1985 - 7 A 41/84 (https://dejure.org/1985,3750)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 (https://dejure.org/1985,3750)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 673 (Ls.)
  • DVBl 1985, 906
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.1981 - 7 A 70/81

    Mindestfraktionsstärke in einem Gemeinderat

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Sinn und Zweck des in dieser Vorschrift normierten Antragsrechts der Fraktion ist es, zum Ausgleich möglicher Interessengegensätze zwischen dem Bürgermeister und der Gemeinderatsminderheit bei der Festsetzung der Tagesordnung einer Ratssitzung die Minderheit dadurch zu schützen, daß ihr ein rechtlich gesicherter Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnung eingeräumt wird (vgl. Minister Böckmann, Sten. Ber. des Landtags Rheinland-Pfalz, 8. Wahlperiode, S. 3102; Urteile des Senats vom 15.September 1981 - 7 A 32/81 -, AS 17, 32/33 und vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/81 -, AS 17, 170/173).

    Da die Festsetzung der Tagesordnung nicht Selbstzweck ist, sondern - von bestimmten, eine Zweidrittelmehrheit erfordernden und deshalb für Ratsminderheiten unzugänglichen Ausnahmen (§ 34 Abs. 7 Satz 1 GemO) abgesehen - eine abschließende Zusammenstellung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats darstellt, soll auf diese Weise auch kleineren parlamentarischen Minderheiten die Chance eingeräumt werden, ihre politischen Vorstellungen in den Rat einzubringen, sich in der öffentlichen Sitzung zu diesen Themen zu artikulieren und auch unter Umständen Mehrheiten für ihre Anträge zu gewinnen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1981, a.a.O., S. 173).

    Der Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. Dezember 1981 (a.a.O., S. 173) im Rahmen eines obiter dictum ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, daß das Gesetz selbst einer mißbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts der Fraktionen durch eine gegenständliche Begrenzung auf Angelegenheiten der Selbstverwaltung vorbeuge.

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Allerdings kann, wie der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend ausführt, nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß nicht erst die Beschlußfassung des Gemeinderats über eine in die ausschließliche Kompetenz des Bundes fallende Angelegenheit, sondern auch schon eine sachliche Befassung mit dieser Angelegenheit gegen die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Beschränkung der gemeindlichen Zuständigkeit auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verstieße (vgl. BVerfGE 8, 122/134; OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1984, S. 300/301 f., m.w.N.; zur grundsätzlichen Beschränkung auch des Beratungsrechts auf Gemeindeangelegenheiten vgl. schon § 34 Abs. 1 Satz 3 der Städte-Ordnung; dazu PrOVGE 13, 89/101).

    Denn die damit angestrebte Entschließung des Stadtrates ist nicht gegen eine konkrete, die Stadt ... speziell berührende staatliche Maßnahme gerichtet, sondern nimmt unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Friedenswillens Stellung zu einer allgemeinen Frage der Verteidigungspolitik des Bundes (vgl. BVerfGE 8, 122/134).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.02.1984 - 5 A 212/83

    Aufnahme einer Angelegenheit auf die Tagesordnung des Rats - kein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    e) Die Auslegung des § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO nach allen anerkannten Auslegungsmethoden führt damit zu dem Ergebnis, daß es für das Vorliegen einer "Angelegenheit" im Sinne dieser Vorschrift nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Angelegenheit aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde, aus dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats oder aus dem Bereich der örtlichen Selbstverwaltung handelt (ebenso: OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, NVwZ 1984, S. 460 f., zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 34 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 11. November 1977 - GVOBl.

    Er ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (NVwZ 1984, S. 460/461) zu der Überzeugung gelangt, daß das Merkmal der "offensichtlichen" Unzuständigkeit mangels objektivierbarer Kriterien der "Offensichtlichkeit" kein geeignetes und angemessenes Mittel ist, in einer den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechenden Weise die hier in Rede stehenden Ausnahmefälle des Rechtsmißbrauchs abzugrenzen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.1981 - 7 A 32/81
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Sinn und Zweck des in dieser Vorschrift normierten Antragsrechts der Fraktion ist es, zum Ausgleich möglicher Interessengegensätze zwischen dem Bürgermeister und der Gemeinderatsminderheit bei der Festsetzung der Tagesordnung einer Ratssitzung die Minderheit dadurch zu schützen, daß ihr ein rechtlich gesicherter Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnung eingeräumt wird (vgl. Minister Böckmann, Sten. Ber. des Landtags Rheinland-Pfalz, 8. Wahlperiode, S. 3102; Urteile des Senats vom 15.September 1981 - 7 A 32/81 -, AS 17, 32/33 und vom 15. Dezember 1981 - 7 A 70/81 -, AS 17, 170/173).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1984 - 1 S 474/84

    Befassungskompetenz einer Gemeinde mit überörtlichen Entscheidungen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Insoweit unterscheidet sich die rheinland-pfälzische Regelung signifikant von entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983 - GVBl. S. 578 - (§ 34 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 1981 - GVBl. I, S. 66 - (§ 58 Abs. 5 Satz 2), die die Verpflichtung des Bürgermeisters bzw. des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in der Tagesordnung ausdrücklich davon abhängig machen, daß dieser Gegenstand zur Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gehört (dazu vgl. VGH Baden Württemberg, DVBl. 1984, S. 729 ff.; VG Kassel, NVwZ 1982, S. 700).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1971 - II A 1315/68
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und inwieweit der im Parlamentsrecht geltende Grundsatz der sachlichen Diskontinuität der Wahlperioden auch für die Volksvertretung in den Gemeinden anwendbar ist (verneinend für den Rat der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein- Westfalen, DVBl. 1971, S. 660 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.1981 - 7 A 15/80
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Insoweit hängen von dem streitigen Rechtsverhältnis eigene Rechte der Klägerin ab, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 1981 - 7 A 15/80 -, AS 16, 336, 342).
  • VG Kassel, 22.03.1982 - III/1 G 963/82

    Keine Zuständigkeit der Gemeinde für "Atomwaffenfreie Zone"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.1985 - 7 A 41/84
    Insoweit unterscheidet sich die rheinland-pfälzische Regelung signifikant von entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983 - GVBl. S. 578 - (§ 34 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 1981 - GVBl. I, S. 66 - (§ 58 Abs. 5 Satz 2), die die Verpflichtung des Bürgermeisters bzw. des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in der Tagesordnung ausdrücklich davon abhängig machen, daß dieser Gegenstand zur Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gehört (dazu vgl. VGH Baden Württemberg, DVBl. 1984, S. 729 ff.; VG Kassel, NVwZ 1982, S. 700).
  • VG Gera, 18.06.2020 - 2 E 783/20

    Voraussetzungen für die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung

    Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die durch § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO begründete Verpflichtung zur Aufnahmen einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setze voraus, dass es sich auch um eine Angelegenheit aus dem Aufgabenbereich der Kreises, aus der Zuständigkeit des Kreistages oder aus dem Bereich der örtlichen Selbstverwaltung handelt, nimmt er für sich ein Recht auf materielle Vorprüfung in Anspruch, dass ihm jedoch nicht zusteht (vgl. so auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 -, juris; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 15 A 2027/83, DÖV 1984, 303; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1986, DÖV 1987, 446; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2016 - 1 K 246/15 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 1999 - 2 EO 790/98 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 CS 11.1927 -, juris; a. A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 B 2223/18 -, Rn. 26, juris; Uckel/Dressel/Noll, Thüringer Kommunalordnung, Erl.

    Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung davon abhängt, dass die Angelegenheit auch in den Kompetenzbereich des Kreistages fällt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84; im Anschluss VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 - 1 L 1246/10.TR).

    Der Landrat darf daher einen solchen Antrag letztlich nur bei erkennbar fehlender Ernsthaftigkeit unberücksichtigt lassen oder wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenzen zum Rechtsmissbrauch überschritten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 -, juris).

    Dass die angegebene Angelegenheit nach Auffassung des Antragsgegners "offensichtlich" nicht zum Aufgabenbereich des Kreises oder zur Zuständigkeit des Kreistages gehört, reicht jedenfalls für die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht aus (so für den Gemeinderat: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 -7 A 41/84, NVwZ 1985, 673).

    Bejaht der Kreistag dabei zu Unrecht die Zulässigkeit, so ist der Landrat verpflichtet, die Ausführung dieses Geschäftsordnungsbeschlusses sofort auszusetzen und damit das in § 44 ThürKO vorgesehene Beanstandungsverfahren einzuleiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 - VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 - 1 L 1246/10.TR -, jeweils zitiert juris).

  • VGH Bayern, 10.12.1986 - 4 B 85 A.916

    Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die

    Es entspricht der weit überwiegenden Ansicht nicht nur zur bayerischen Gemeindeordnung, sondern auch zu insoweit vergleichbaren Regelungen der anderen Bundesländer, dass der erste Bürgermeister keine umfassende Vorprüfung eines Antrags auf Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die schriftliche Tagesordnung vornehmen darf (Süß, BayVBl 1983, 518 f.; Reigl, aaO, Anm. 58; Hölzl-Hien, aaO, Art. 46, Anm. 3; Widtmann-Grasser, aaO, Art. 46, Rn. 6; zur Rechtslage außerhalb Bayerns: OVG Münster, NVwZ 1984, 325 = DVBl 1984, 155; OVG Lüneburg, DVBl 1983, 814 u. NVwZ 1984, 460 = DVBl 1984, 734; OVG Koblenz, NVwZ 1985, 673 L = DVBl 1985, 906; Huber, NVwZ 1982, 663; Hofmann, DVBl 1984, 118; Uechtritz u. Schlarmann, DVBl 1984, 940; Schoch, DÖV 1986, 135; a. A. Gern, VBlBW 1984, 64 f.; Raum, DÖV 1985, 820 ff.; Erlenkämper, NVwZ 1984, 625; 1986, 996 f.).
  • VG Koblenz, 23.01.2018 - 1 K 759/17

    Thema "Mittelrheinbrücke" muss auf die Tagesordnung des Kreistags des

    Sinn und Zweck des in § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LKO normierten Antragsrechts der Fraktion ist es, zum Ausgleich möglicher Interessengegensätze zwischen dem Landrat und der Kreistagsminderheit bei der Festsetzung der Tagesordnung einer Kreistagssitzung die Minderheit dadurch zu schützen, dass ihr ein rechtlich gesicherter Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung eingeräumt wird (vgl. OVG RP, Urt. v. 19.03.1985 - 7 A 41/84.OVG -, esovgrp, zu § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO v. 14.12.1973 [GVBl. S. 419] i.d.F. des Gesetzes v. 21.12.1978 [GVBl. S. 770]).

    Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2796, S. 74 f, 84) führt insoweit unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 1985 - 7 A 41/84.OVG - zusammengefasst aus, dass dem Landrat nach bisheriger Rechtslage kein materielles Prüfungsrecht zugestanden habe.

  • VG Trier, 22.04.2021 - 7 L 1340/21

    Erfolgloser Eilantrag der SPD-Fraktion des Kreistages des Eifelkreises

    Diese hat einen Anspruch auf Aufnahme ihres Vorschlags, sofern dieser die formalen Voraussetzungen des § 27 Abs. 5 S. 4 LKO erfüllt (VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 - 1 L 1246/10.TR -, Rn. 7; entsprechend zu einer Gemeinderatsfraktion: OVG RP, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84.OVG - zur parallelen nordrhein-westfälischen Regelung in § 33 Abs. 1 S. 2 KrO NRW: OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 15 A 1651/12 -, Rn. 67; alle juris).

    Dem Landrat kommt insoweit ein Vorprüfungsrecht zu, sodass einer Fraktion bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift kein Anspruch gegen den Landrat auf Aufnahme der Angelegenheit in die Tagesordnung zusteht (OVG RP, Urteil vom 19. März 1985 a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1988 - 15 A 951/87

    Gemeinderat; Rat; Initiativrecht; Fraktion; Ratssitzung; Gemeinderatssitzung

    Das ist ohne das Recht zu einer sachangemessenen Begründung des Vorschlages nicht erreichbar (ebenso: OVG Lüneburg,.. DVBl 1984, 734, 735; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 1985, 906, 907 ff.; .. Rothe, DVBl 1988, 382, 386).
  • VG Trier, 10.11.2010 - 1 L 1246/10

    Festsetzung einer Angelegenheit auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung -

    Fehlt dem Kreistag die Befassungskompetenz oder liegt ein rechtliches Hindernis der Erörterung und/oder Beschlussfassung vor, ist darüber im Wege eines Beschlusses zur Geschäftsordnung zu entscheiden; gegebenenfalls hat der Landrat das Beanstandungsverfahren nach § 35 LKO (juris: LKreisO RP) einzuleiten (im Anschluss an OVG RP Urteil vom 19.03.1985 -7 A 41/84-).

    Dass die angegebene Angelegenheit "offensichtlich" nicht zum Aufgabenbereich des Kreises oder zur Zuständigkeit des Rates gehört, reicht hierfür mangels objektivierbarer Kriterien der Offensichtlichkeit nicht aus (so für den Gemeinderat: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.03.1985 -7 A 41/84-NVwZ 1985, 673).

  • OVG Berlin, 19.12.1985 - 3 B 39.84
    Denn die erforderliche Abhilfeentscheidung über die Beanstandung kann auch ohne Sachdebatte auf der Grundlage der schriftlichen Begründung der Beanstandung (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SchulVerfG) getroffen werden und ist auch von Rechts wegen auf Diskussionen zu beschränken, die ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgen können, etwa im Falle des § 5 Abs. 4 SchulVerfG auf die abstrakte Erörterung der Bedenken ohne konkrete Benennung von personalrechtlichen Einzelheiten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1984, 300 [302]; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 1985, 906 [908]).

    Abgesehen davon, daß die von der Klägerin zitierten Urteile der Verwaltungsgerichte Wiesbaden und Darmstadt inzwischen aus anderen Gründen vom hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sind (vgl. Urteil vom 03.09.1985 2 OE 81/83 ), sind die Vorschriften in den Gemeindeordnungen durchaus verschieden (vgl. einerseits OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 1985, 906 [907], andererseits VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1984, 659), so daß ein einheitlicher kommunalverfassungsrechtlicher Grundsatz im Sinne der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich ist.

  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 - 7 A 41/84 - Hess. VGH, Urteil vom 3. September 1985 - 20 E 93/83 -, NVwZ 1986, 328; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 2666/86 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 - 15 A 1046/90 -, juris.
  • VGH Hessen, 14.06.1994 - 4 UE 2433/88

    Zur Regionalen Planungsversammlung, hier: Beteiligungsfähigkeit, Rechtsnatur,

    Mit dem Recht auf mündliche Begründung und Erläuterung soll dem Antragsteller die Chance eingeräumt werden, die Mehrheit von der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Diskussion oder Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit zu überzeugen; das setzt voraus, daß die Beweggründe des Antragstellers zur Kenntnis gebracht werden können (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, DÖV 1989, 595 (596); OVG Koblenz, Urteil vom 19.03.1985 - 7 A 41/84 -, DVBl. 1985, 906 (907); OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.1984 - 5 A 217/83 -, DVBl. 1984, 734 (735)).
  • OVG Saarland, 15.12.1994 - 1 R 27/94

    Klage einer Stadtratsfraktion und eines beigetretenen Bürgers auf verbindliche

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