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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,25080
OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13.OVG (https://dejure.org/2013,25080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.2013 - 7 F 10930/13.OVG (https://dejure.org/2013,25080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 2013 - 7 F 10930/13.OVG (https://dejure.org/2013,25080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 1 S 1 PolG RP, § 31 Abs 1 S 2 PolG RP, § 31 Abs 2 PolG RP, § 31 Abs 4 PolG RP, § 31 Abs 5 PolG RP
    Rechtsgrundlage für verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E Mails beim Provider

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für den verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von auf dem Server eines Providers gespeicherten E-Mails im Polizei und Ordnungsbehördengesetz

  • esovgrp.de

    GG Art 10,GG Art 10 Abs 1,GG Art... 10 Abs 2,GG Art 10 Abs 2 S 1,POG § 9,POG § 22,POG § 31,POG § 31 Abs 1,POG § 31 Abs 1 S 1,POG § 31 Abs 1 S 2,POG § 31 Abs 2,POG § 31 Abs 4,POG § 31 Abs 5,StPO § 100a,TKG § 3,TKG § 3 Nr 22,TKG § 3 Nr 23
    Absender, Adressat, Anbieter, Auskunft, Daten, Datenbank, Datenerhebung, E-Mail, E-Mail-Postfach, Eingriff, Einrichtung, Empfänger, Fernmeldegeheimnis, Festplatte, Gerät, Inhalt, Internet, Internet-Anbieter, Internet-Provider, Internetverbindung, Kommunikation, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    POG § 31 Abs. 1; POG § 4; POG § 5; POG § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Polizeiliche Datenerhebung zur Auskunft über den Inhalt eines E-Mail-Postfachs auf dem Mailserver eines Providers ist unzulässig

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3671
  • K&R 2014, 146
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13
    Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durchdringen, die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails seien durch das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, BVerfGE 124, 43), so dass auch in einem solchen Fall eine Telekommunikation stattfinde.

    Als Rechtsgrundlagen für die von dem Antragsteller beantragte Anordnung kommen im Übrigen die polizeiliche Generalklausel des § 9 POG sowie eine Sicherstellung nach § 22 POG schon deshalb nicht in Betracht, weil darin der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in Artikel 10 Abs. 1 GG nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, BVerfGE 100, 313; Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O.).

  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13
    Unabhängig davon, ob der Empfänger diese bereits gelesen hat oder sie noch ungelesen im Postfach aufbewahrt werden, ist während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mailproviders kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, juris zur Auslegung des Begriffs Telekommunikation in § 100a StPO unter Hinweis auf Nack, a.a.O., § 100a Rn. 22 f.; Graf, in: BeckOK-StPO, § 100a Rn. 28 ff.; Bär, a.a.O., § 100a Rn. 29).
  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13
    Für eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals Telekommunikation auch in derartigen Fällen (so im Ergebnis LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 690 Qs 1/08 -, wistra 2008, 116; a. A. BGH, a.a.O.) ist nach allem ebenso wenig Raum wie für eine analoge Anwendung des § 31 POG.
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2013 - 7 F 10930/13
    Als Rechtsgrundlagen für die von dem Antragsteller beantragte Anordnung kommen im Übrigen die polizeiliche Generalklausel des § 9 POG sowie eine Sicherstellung nach § 22 POG schon deshalb nicht in Betracht, weil darin der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in Artikel 10 Abs. 1 GG nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, BVerfGE 100, 313; Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O.).
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