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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12.OVG   

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https://dejure.org/2013,2763
OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12.OVG (https://dejure.org/2013,2763)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12.OVG (https://dejure.org/2013,2763)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 B 11266/12.OVG (https://dejure.org/2013,2763)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 6 Abs 1a AarhusÜbk, Art 6 Abs 1b AarhusÜbk, Art 9 Abs 1 AarhusÜbk, Art 9 Abs 3 AarhusÜbk, Art 11 Abs 1 EURL 92/2011
    Zur Zulässigkeit einer Verbandsklage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen einen Hauptbetriebsplan für den Tagebau

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines potentiellen FFH-Gebiets bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines Hauptbetriebsplans für einen Feldspattagebau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines potentiellen FFH-Gebiets bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit eines Hauptbetriebsplans für einen Feldspattagebau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2011 - 1 A 10473/07

    Klage gegen "Grube Marta" abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Auf die hiergegen von dem Antragsgegner und der Beigeladenen eingelegten Berufungen änderte der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichtes durch das Urteil vom 26. Juli 2011 (- 1 A 10473/07.OVG -, juris) auf der Grundlage der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme und der zahlreichen von den Beteiligten im Berufungsverfahren vorgelegten neuen fachlichen Stellungnahmen ab.

    Der von dem Antragsgegner in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (1 A 10473/07.OVG) mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 vorgelegte Ergänzungsbescheid vom 25. Juli 2008 (Bl. 1537 ff Gerichtsakte 1 A 10473/07.OVG) gibt von seinem Wortlaut, seiner Begründung und der darin in Bezug genommenen Unterlagen nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen anders verstanden werden könnten, als eine Festlegung des Rodungszeitraumes auf die Zeitspanne von Anfang Oktober bis Ende Dezember eines jeweiligen Jahres.

    Abgesehen davon, dass nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ohne Zweifel der Antragsgegner wie auch die Beigeladene die Regelungen des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 sowohl vom Verständnis der erlassenen Behörde her als auch aus dem Adressatenhorizont in dem vorbeschriebenen Sinne verstanden haben, ergeben die nunmehr dem Senat vollständig vorliegenden Unterlagen - darunter die Gerichtsakte des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens (1 A 10473/07.OVG) - eindeutig, dass durch den Ergänzungsbescheid ausschließlich eine Rodung zwischen Anfang Oktober und Ende Dezember eines jeweiligen Jahres zugelassen werden sollte.

    Diese Stellungnahme vom 02. Juni 2008 ist von der Beigeladenen im vorangegangenen Verfahren mit Schriftsatz vom 05. Juli 2008 (Bl. 1507 GA - 1 A 10473/07.OVG -, dort Bl. 1517 ff.) vorgelegt worden.

    Hierzu ist in der Stellungnahme der *** Landschaftsplanung GmbH folgendes ausgeführt (Bl. 1527 GA - 1 A 10473/07.OVG -):.

    So hatte er in seinen Schriftsätzen vom 05. und vom 07. Dezember 2011 sein bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenes Argument, die Untersuchung der Avifauna im Bereich des geplanten Steinbruchs "Marta" der Firma *** durch Dr. ***, die er im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren vorgelegt hatte, stellten keineswegs eine vollständige Erfassung der artenschutzrechtlichen relevanten Lebensstätten von Vögeln in dem Bereich Heisterhag dar, wieder aufgegriffen.

    Dass der Senat dies im vorangegangenen Verfahren etwa anders gesehen hätte, als es in dem zitierten Vorbringen der Beigeladenen zum Ausdruck kommt, wird durch die zahlreichen Zitate des Antragstellers aus dem seinerzeit ergangenen Urteil vom 26 Juli 2011 (1 A 10473/07.OVG, in juris) eindeutig widerlegt, in denen der Senat kontinuierlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine Prüfung darauf beschränkt, lediglich zu untersuchen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote ein von vorneherein unüberwindbares Hindernis für das Vorhaben der Beigeladenen darstellen.

    Hierüber war auch in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren abschließend zu entscheiden, was durch das Urteil des Senats vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) geschehen ist.

    Weder hatte das der Antragsteller im vorangegangenen Verfahren substantiiert vorgetragen, noch ergaben sich entsprechende sichere Anhaltspunkte hierfür aus den von den Beteiligten im damaligen Verfahren vorgelegten zahlreichern Unterlagen, was der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O. Rn. 180 ff.) ausdrücklich festgestellt hat.

    Während der Antragsteller offenkundig die Auffassung vertritt, entsprechend den fortlaufenden Veränderungen in der Natur könnten fortwährend neue potentielle FFH-Gebiete entstehen und Vorhaben wie dem hier streitigen entgegenstehen, versteht der Senat die gedankliche Konstruktion des potentiellen FFH-Gebietes, auf das der Antragsteller bezüglich des Heisterhags abstellte und wiederum abstellt, als Sicherungsinstrument, das im Falle einer fehlerhaften Meldung eines FFH-Gebietes oder einer Nichtmeldung eines solchen an die EU-Kommission lediglich die Möglichkeit zu einer Fehlerkorrektur durch die Kommission bei der Erstellung der endgültigen Liste für das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" einstweilen dadurch offen halten soll, dass die örtliche Situation vorläufig nicht nachteilig verändert wird, um der Kommission die Möglichkeit, ein solches intaktes Gebiet in das endgültige Netz der Gebiete "Natura 2000" aufzunehmen, zu wahren (vgl. Urteil vom 26. Juli 2011 a.a.O. Rn. 116 ff.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 2011 (a.a.O., Rn. 97 ff) ausführlich erläutert hat, konnte dort von einer Präklusion nicht die Rede sein, was im Übrigen auch auf dem eigenen Verhalten der Beigeladenen beruhte.

    Der Senat hat in seinem vorangegangenen Urteil die Auswirkungen der Zerstörungen von Nahrungshabitaten dem artenschutzrechtlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeordnet (Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O., Rn. 288).

    Diese Auffassung kann sich nämlich nicht auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Juli 2011 (a.a.O.) stützten.

    Gerade darauf hat die Beigeladene selbst in ihrem bereits zitierten Schriftsatz vom 02. Dezember 2010 (Bl. 2255 GA - 1 A 10473/07.OVG -) ausdrücklich hingewiesen, um zu begründen, dass deshalb die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote im Rahmen des Betriebsplanverfahrens gar nicht abschließend geprüft werden könne.

  • BVerwG, 06.06.2012 - 7 B 68.11

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 06. Juli 2012 (- 7 B 68/11 - in juris) zurückgewiesen.

    Diese Ausführungen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - 7 B 68/11 - in juris, dort Rn. 14 ff) befassen sich allerdings lediglich mit dem von dem Antragsteller insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 1 B 11231/12

    Aufhebung des Vorsitzendenbeschlusses durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2012 (1 B 11231/12.OVG) seine - vorläufige - Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, die Regelungen des Ergänzungsbescheides vom 22. Juli 2008 könnten möglicherweise so verstanden werden, dass Rodungen auch nach dem 31. Dezember eines jeweiligen Jahres vorgenommen werden könnten, wenn eine Inspektion des Gelände zuvor ergeben habe, dass der zu rodende Bereich aktuell durch Wildkatzen nicht genutzt werde, hält er hieran auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden vollständigen Akten nicht mehr fest.

    Angesichts dieser nunmehr vorliegenden Unterlagen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass durch den Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 25. Juli 2008 für Rodungen ausschließlich ein Zeitraum von Beginn des Oktobers bis zum Ende des Dezembers eines jeden Jahres zur Verfügung steht, weshalb der Senat seine vorläufige Einschätzung aus dem Beschluss vom 11. November 2012 (1 B 11231/12.OVG), möglicherweise könnten über den vorgenannten Zeitraum hinaus entsprechend der Regelung in dem ursprünglich erlassenen Planfeststellungsbeschluss bis Ende Februar eines jeweiligen Jahres Rodungen erfolgen, wenn in dem freizumachenden Bereich Wildkatzen nicht festgestellt würden, nicht aufrechterhalten kann.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 6.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung; Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Der Rahmenbetriebsplan setzt dabei einen verbindlichen Rahmen, in dem zwar nicht alle sich bezüglich des beabsichtigten Bergbauvorhabens stellenden Fragen abschließend geklärt werden müssen, einzelne Fragen neben der grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens jedoch abschließend geklärt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 272 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2003 - 25 B 2518/02 - in juris).
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Es hat in seinem Urteil vom 14. April 2010 (BVerwGE 136, 291 ff.) zwar populationsrelevante Trennwirkungen dem Störungsverbot des damaligen § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG zugeordnet, im Übrigen jedoch ausgeführt (Rn. 118 des Urteils juris):.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 8 B 441/12

    Bei Anfechtung eines Verwaltungsakts ist "reformatio in peius" möglich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    In Betracht kommen Lärm, Licht oder Wärme, aber auch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. November 2012 - 8 B 441/12 - in juris, Rn. 24; vgl. auch Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 BNatSchG, Rn. 21).
  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Gleichwohl ist die Antragsbefugnis des Antragstellers deshalb zu bejahen, weil sie jedenfalls aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 42 VwGO abzuleiten ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, NUR 2012, 493 ff, der allgemein auf das Aarhus-Übereinkommen Bezug nimmt.; VG Wiesbaden, Urteile vom 10. Oktober 2011 - 4 K 757/11.WI - und vom 16. August 2012 - 4 K 165/12.WI - jeweils juris; VG München, Urteil vom 09. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - juris; vgl. auch Berkemann, Die unionsrechtliche Umweltverbandsklage des EuGH, DVBl. 2011, 1253 ff.).
  • VG Wiesbaden, 16.08.2012 - 4 K 165/12

    Zur Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Gleichwohl ist die Antragsbefugnis des Antragstellers deshalb zu bejahen, weil sie jedenfalls aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 42 VwGO abzuleiten ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, NUR 2012, 493 ff, der allgemein auf das Aarhus-Übereinkommen Bezug nimmt.; VG Wiesbaden, Urteile vom 10. Oktober 2011 - 4 K 757/11.WI - und vom 16. August 2012 - 4 K 165/12.WI - jeweils juris; VG München, Urteil vom 09. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - juris; vgl. auch Berkemann, Die unionsrechtliche Umweltverbandsklage des EuGH, DVBl. 2011, 1253 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 8 D 38/08

    E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Dessen Art. 9 Abs. 2, der aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II, S. 1251) und der anschließenden Ratifikation als innerstaatlichen Recht gilt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom12. Juni 2012, BauR 2012, 1883 ff.; juris, Rn. 182; VG Hannover Urteil vom 20. September 2012 NuR 2012, 873 ff), regelt in seinem Absatz 2 ebenfalls die Verpflichtung, den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen sicherzustellen, für die Art. 6 des Übereinkommens gilt.
  • VGH Hessen, 14.05.2012 - 9 B 1918/11

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Hinzutreten von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - 1 B 11266/12
    Gleichwohl ist die Antragsbefugnis des Antragstellers deshalb zu bejahen, weil sie jedenfalls aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 42 VwGO abzuleiten ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, NUR 2012, 493 ff, der allgemein auf das Aarhus-Übereinkommen Bezug nimmt.; VG Wiesbaden, Urteile vom 10. Oktober 2011 - 4 K 757/11.WI - und vom 16. August 2012 - 4 K 165/12.WI - jeweils juris; VG München, Urteil vom 09. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - juris; vgl. auch Berkemann, Die unionsrechtliche Umweltverbandsklage des EuGH, DVBl. 2011, 1253 ff.).
  • VG Wiesbaden, 10.10.2011 - 4 K 757/11

    Zur Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen und zum Anspruch auf

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • VG Hannover, 20.09.2012 - 12 A 5497/10

    Unzulässigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2006 - 1 B 10405/06
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • VG Koblenz, 24.03.2006 - 1 L 237/06

    Rodungen für den Tagebau Â"MartaÂ' gestoppt

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 2401/05

    Tagebaubetrieb "Marta" ist unzulässig

  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
  • VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15

    Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

    148 - 154, 162; VG Darmstadt, Urteil vom 22.12.2015 - 7 K 1452/13 -, juris, Rn. 213; HessVGH, Beschluss vom 20.2.2014 - 2 B 277/14 -, juris, Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.2.2013 - 1 B 11266/12 -, juris, Rn. 50 (auch zur nachträglichen Feststellung einer weiteren Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus).
  • VG Berlin, 28.02.2014 - 19 L 334.13

    Baustopp für Wasserbecken auf dem Tempelhofer Feld

    16/2495 vom 4. September 2006, S. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - OVG 1 B 11266/12 -, juris Rn. 34, und vom 31. Januar 2013, a.a.O., 887 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 - OVG 2 M 146/08 -, NVwZ 2008, 340 ; Bunge, a.a.O., § 1 Rn. 42; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 23).

    Schließlich legen auch die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen, auf denen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beruht (vgl. dazu nur Bunge, a.a.O., Einl. Rn. 1 ff.), im Zweifel eine "großzügige" Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 UmwRG nahe (vgl. zur Beeinflussung und teilweisen Überlagerung der nationalen Rechtsbehelfsbefugnisse im Umweltrecht durch das Völker- und Unionsrecht unlängst auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, NVwZ 2014, 64; unmittelbar zu den völker- und unionsrechtlichen Hintergründen EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49, vom 12. Mai 2011 - Rs C-115/09, Trianel -, NVwZ 2011, 801, und vom 8. März 2011 - Rs C-240/09, slowakischer Braunbär -, NVwZ 2011, 673; ferner etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - OVG 8 B 10254/13 -, NVwZ 2013, 881, vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 39 ff., und vom 31. Januar 2013, a.a.O., 887 f.; allgemein zur Diskussion zuletzt z.B. Gärditz, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht, NVwZ 2014, 1; Klinger, Erweiterte Klagerechte im Umweltrecht?, NVwZ 2013, 850; Schlacke, Zur fortschreitenden Europäisierung des Rechtsschutzes, NVwZ 2014, 11; Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht, NVwZ 2013, 1040).

  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    65 Für die Zulassungsentscheidung (i. S. v. § 2 Abs. 6 UVPG) über den Hauptbetriebsplan "kann" eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen (sog. potentielle UVP-Pflicht vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 6. Februar 2013 - 1 B 11266/12 -, juris Rn. 33; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 80; VG Darmstadt, Beschl. v. 21. November 2017 - 7 L 4343/17.DA -, juris Rn. 69 ff.), weil für betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben, für die nach § 57c BBergG i. V. m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) eine UVP durchzuführen ist, gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Durchführung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist.

    Dies gilt auch für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b UVP-V Bergbau bezeichneten Tagebauvorhaben, wobei die vorgenannte Regelung jenen in Anlage 1 zum UVPG als Spezialregelung vorgeht (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 6. Februar 2013 - 1 B 11266/12 -, juris Rn. 35; Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang zu § 57c Rn. 67).

  • VG Osnabrück, 27.02.2015 - 3 A 5/15

    Aarhus Konvention; Abstandsempfehlungen; Aktenvollständigkeit; anerkannte

    Da der Naturschutz den satzungsgemäßen Zielen des Klägers als anerkannter Umweltvereinigung entspricht und die streitgegenständliche Genehmigung möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, ist der Kläger klagebefugt (für ein weites Verständnis auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris, Rn. 29 ff. zu wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 -, juris, Rn. 40 ff. zur FFH-Richtlinie; Hessischer VGH, Beschluss vom 14.05.2012 - 9 B 1918/11 -, juris, Rn. 35 zur FFH-Richtlinie; Spieler, jurisPR-UmwR 3/2013 Anm. 2, Anmerkung zu: BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 10 S 3450/11

    Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Stillegungs- und Abbaugenehmigung für ein

    Dabei spricht vieles dafür, dass hinreichend bestimmte und unbedingte Bestimmungen der Aarhus-Konvention unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen und aufgrund der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland auch als innerstaatliches Recht gelten (vgl. hierzu näher OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 B 38/08.AK - NuR 2012, 722).
  • VG Düsseldorf, 11.07.2013 - 11 K 2057/11

    Verletzung der Vorschriften des BNatSchG zum Habitatschutz und zum Artenschutz

    Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beklagte diese in Anwendung der vorgenannten Vorschrift verneint hat und dementsprechend eine UVP nicht durchgeführt worden ist, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 B 11266/12 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 4 MN 155/13

    Grundsätze zur Interessenabwägung i.R. eines Normenkontrollantrags gegen den

    Aus diesem Grund dürfte Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens keine von der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung unabhängige Klage- bzw. Antragsbefugnis begründen (vgl. 8. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.2.2013 - 8 B 10254/13 - a. A. 1. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.2.2013 - 1 B 11266/12 -).
  • VG Darmstadt, 26.11.2015 - 7 L 1775/15

    Klagebefugnis gegen einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233).
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