Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4373
OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19.OVG (https://dejure.org/2020,4373)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.02.2020 - 7 A 11512/19.OVG (https://dejure.org/2020,4373)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 7 A 11512/19.OVG (https://dejure.org/2020,4373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,4373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 126 Abs 2 VwGO, § 82 Abs 1 S 1 VwGO, § 82 Abs 2 VwGO
    Notwendigkeit einer ladungsfähigen Anschrift im Rechtsmittelverfahren; fehlender Wille zur Fortführung des Verfahrens bei Aufgabe der Unterkunft ohne Angabe der aktuellen Anschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgetaucht; aktuell; Änderung; Anschrift; Antragsschrift; Anwalt; Asyl; Asylbewerber; Asylverfahren; Aufenthalt; Aufforderung; Ausländer; ausnahmsweise; berechtigt; Betreiben; Bevollmächtigter; entbehrlich; Erreichbarkeit; Flüchtling; gerichtlich; Interessen; ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; AsylG § 33 Abs. 2 Nr. 2
    Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine aktuelle Anschrift: Rechtsmittel wird unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    Ferner dient die Angabe der Anschrift dem Interesse an der Sicherung gerichtlicher Kostenforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 38).

    Denn die Angabe der Anschrift dient nicht nur Zwecken der Ladung, sondern - wie dargelegt - auch anderweitigen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 39).

    Die ladungsfähige Anschrift muss nicht angegeben oder wiederholt werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt oder sonst bekannt oder leicht zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 39).

    Ferner ist die Angabe ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79/11 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), sie etwa unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 40).

    Kommt er dem nicht nach, ist das Rechtsmittel unzulässig; dies gilt auch, wenn die angegebene Anschrift nicht mehr zutrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 42).

  • VGH Bayern, 13.11.2018 - 15 B 18.32145

    Entfallen des Rechtsschutzinteresses im Asylprozess bei Wegfall einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    So ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift etwa nötig, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit sicherzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 15 B 18.32145 -, juris, Rn. 5).

    Die Pflicht zur Angabe der Anschrift greift auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 15 B 18.32145 -, juris, Rn. 5).

    Die Pflicht entfaltet auch Bedeutung, wenn zwar die Anschrift zunächst genannt wurde, sie sich im Laufe des Verfahrens jedoch ändert oder nicht mehr bekannt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 15 B 18.32145 -, juris, Rn. 5).

    Die Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG zum aktuellen Aufenthalt lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder sein Begehren nicht weiterverfolgen will oder er untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Frage stellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 15 B 18.32145 -, Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 A 453/16.A -, Rn. 4, m.w.N.; beide juris).

  • OVG Sachsen, 19.08.2015 - 3 B 219/15

    Aussetzung der Abschiebung; unbekannter Aufenthalt; fehlen des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger seine Rechte nicht ggf. - etwa im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - von einem bekannten Aufenthaltsort aus verteidigen können sollte (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2015 - 3 B 219/15 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    Ferner ist die Angabe ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79/11 -, juris, Rn. 7, m.w.N.), sie etwa unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2002 - 21 A 1550/01

    D (A), Asylverfahren, Berufungszulassungsantrag, Zulässigkeit,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    Die Annahme einer Sperrwirkung ließe sich nicht mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbaren, zur beschleunigten Erledigung für bestimmte Verfahrenskonstellationen ein zusätzliches Instrument zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -, juris, Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 10.05.2017 - 4 A 453/16

    Asyl, Aufenthalt, Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2020 - 7 A 11512/19
    Die Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG zum aktuellen Aufenthalt lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder sein Begehren nicht weiterverfolgen will oder er untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG in Frage stellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 15 B 18.32145 -, Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 A 453/16.A -, Rn. 4, m.w.N.; beide juris).
  • VGH Bayern, 21.07.2021 - 15 ZB 21.30628

    Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift

    Die gesetzgeberischen Ziele gelten für beide Verfahren gleichermaßen (OVG RhPf, B.v. 6.2.2020 - 7 A 11512/19 - juris Rn. 5).

    Weil die Angabe der Anschrift nicht nur Zwecken der Ladung, sondern - wie aufgezeigt - auch anderweitigen Interessen dient, greift die Pflicht zur Angabe der Anschrift auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BayVGH, B. v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3; B.v. 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B.v. 6.2.2020 a.a.O. juris Rn. 6 f.; ThürOVG, B.v. 6.6.2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 4).

    Insbesondere rechtfertigt die Befürchtung, der Kläger könne nach Griechenland überstellt werden, nicht, seinen Aufenthalt geheim zu halten (OVG RhPf, B.v. 6.2.2020 a.a.O. juris Rn. 12).

    Dem Kläger fehlt für eine Entscheidung über seinen Zulassungsantrag in der Sache zudem seit dem Zeitpunkt seines unbekannten Aufenthalts das Rechtsschutzbedürfnis, das in jedem Verfahrensstadium - mithin auch im Rechtsmittelverfahren - zu prüfen ist (im Fall des "Untertauchens" im Berufungsverfahren: BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rn. 4; OVG MV, U.v. 2.1.2012 - 3 L 255/06 - juris; im Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - NVwZ 2016, 623 = juris Rn. 3; B.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 3 ff.; ThürOVG, B.v. 6.6.2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 6.2.2020 - 7 A 11512/19 - juris Rn. 14; im Beschwerdeverfahren: OVG NW, B.v. 21.11.2005 - 19 B 1147/05 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2020 - 3 N 69.17

    Rechtsschutzinteresse; "Untertauchen"; Aufenthaltserlaubnis; Studium; auflösende

    Ebenso wenig geht der Zulassungsantrag darauf ein, ob zwischen dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten noch Kontakt bestand (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 7 A 11512/19 - juris Rn. 16; OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 76/18 - Rn. 6).
  • VG Berlin, 15.11.2023 - 5 K 123.23

    Zulässigkeit einer Klage: Fehlende Angabe einer ladungsfähigen Klägeranschrift

    Fehlt die ladungsfähige Anschrift, ist der Kläger grundsätzlich zu deren Angabe in einer bestimmten Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO (zum Ganzen vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 7 A 11512/19 -, juris Rn. 4 ff. m. w. Nachw.).
  • VG Trier, 06.10.2020 - 1 K 942/20

    Rücknahme des subsidiären Schutzstatus wegen Betäubungsmittelkriminalität

    Insbesondere seine beharrliche Weigerung in der mündlichen Verhandlung, dem Gericht eine Anschrift mitzuteilen, unter der er aktuell tatsächlich wohnhaft ist, war in höchstem Maße geeignet, Misstrauen gegen seine Beteuerungen eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens zu säen, zumal er die aus dem Rubrum erkennbare Anschrift - nach wiederholtem Ausweichen und Negieren - erst preisgab, nachdem der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die Klage anderenfalls wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abzuweisen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 VR 2.19 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 7 A 11512/19.OVG -, juris).
  • VGH Bayern, 11.07.2023 - 4 ZB 23.442

    Ladungsfähige Anschrift einer Klagepartei als Sachentscheidungsvoraussetzung

    Diese für den zivilrechtlichen Parteiprozess entwickelte Auffassung lässt sich jedenfalls auf den durch den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess nicht übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B.v. 6.2.2020 - 7 A 11512/19 - juris Rn. 7; ebenso BVerfG, B.v. 6.11.2009 - 2 BvL 4/07 - juris Rn. 27; BFH, B.v. 30.6.2015 - X B 28/15 - juris Rn. 12 ff.; LSG LSA, U.v. 9.9.2020 - L 2 AS 306/16 - juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 07.01.2022 - 1 LB 77/20

    Verpflichtung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Berufungsverfahren

    Die Pflicht, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, gilt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 06.02.2020 - 7 A 11512/19, juris Rn. 6 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht