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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12.OVG (https://dejure.org/2012,39861)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 7 A 10821/12.OVG (https://dejure.org/2012,39861)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG (https://dejure.org/2012,39861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1; GG Art. 8; GG Art. 21
    Zeitliche Verlegung einer Versammlung der NPD vom 27. auf den 28. Januar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Demonstration der NPD am 27. Januar 2012

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Versammlungsrecht - NPD-Demonstration durfte verlegt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2013, 390
  • DÖV 2013, 358
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - berufen.

    So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (so BVerfGE 114, 147 [157] unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2001, 1409).

    Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2001 (vgl. NJW 2001, 1409) angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld rechtsextremer "Kameradschaften" an einem 27. Januar.

    Die von der Beklagten angeordnete zeitliche Verlegung der für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung um einen Tag stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das aus Art. 8 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Zeitpunkt der Versammlung dar (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; BVerfG, NJW 2001, 1409).

  • BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Ihren weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht lehnte die erste Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - mit der Begründung ab, eine Verfassungsbeschwerde sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

    Ihre zeitliche Verlegung kommt nach alledem einem Verbot nicht gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -, juris, Rn. 8 f.).

    Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigten, wobei eine grundsätzliche Klärung der Fragen noch ausstehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.2012 - 7 B 10102/12

    NPD darf am 27. Januar nicht demonstrieren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2012 - 1 L 79/12.TR - und Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten 1 L 1440/11.TR (7 B 11298/11.OVG) und 1 L 79/12.TR (7 B 10102/12.OVG) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Ihre zeitliche Verlegung kommt nach alledem einem Verbot nicht gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -, juris, Rn. 8 f.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Unter Berücksichtigung des in Art. 8 GG gewährleisteten Grundrechts der Versammlungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, im allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 [352 f.]; 111, 147 [157]).

    Die von der Beklagten angeordnete zeitliche Verlegung der für den 27. Januar 2012 angemeldeten Versammlung um einen Tag stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das aus Art. 8 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Zeitpunkt der Versammlung dar (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; BVerfG, NJW 2001, 1409).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 110, 77 [85 f.]).

    Solche Eingriffe können durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfGE 110, 77 [86 ff.]).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]; 110, 77 [85 f.]).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Unter Berücksichtigung des in Art. 8 GG gewährleisteten Grundrechts der Versammlungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, im allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 [352 f.]; 111, 147 [157]).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwGE 131, 216 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.05.2005 - 24 CS 05.1160

    Versammlung am 8. Mai 2005 auf dem Marienplatz in München

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12
    Ist Ziel der Versammlung, auf die besondere Bedeutung des angemeldeten Tages hinzuweisen, kommt die Verlegung der Versammlung auch nur um einen Tag einem Verbot gleich, weil die Versammlung letztlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 24 CS 05.1160 -, juris, Rn. 15 zu einer für den 8. Mai angemeldet Versammlung mit dem Thema "Tag der Ehre, nicht der Befreiung").
  • OVG Thüringen, 07.11.2016 - 3 EO 842/16

    Zeitliche Verlegung einer für den 9. November geplanten Demonstration

    Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verlegung weitgehend in ihrer Wirkung einem Verbot gleichkommt; dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - dem Veranstalter genau auf diesen Tag ankommt, weil die Veranstaltung ansonsten für ihn thematisch den Sinn verliert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12 - juris Rdn. 24 m. w. N.).
  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1811/14

    Verlegung des Kundgebungsortes anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

    Solche Eingriffe können durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77-94, Rn. 28, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG -).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.904

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Versammlungsverbot (OVG RhPf, U.v. 20.3.2013 - 7 A 11277/12 - juris) oder beschränkende Auflagen (OVG RhPf, U.v. 6.12.2012 - 7 A 10821/12 - juris) handelt.
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.829

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Versammlungsverbot (OVG RhPf, U.v. 20.3.2013 - 7 A 11277/12 - juris) oder beschränkende Auflagen (OVG RhPf, U.v. 6.12.2012 - 7 A 10821/12 - juris) handelt.
  • VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18

    Demonstrationszug in Kandel am ersten Adventssamstag ohne die Hauptstraße

    Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG -, esovg, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • VG Neustadt, 28.06.2019 - 5 L 719/19

    Örtliche Verlegung einer Versammlung als Versammlungsverbot; Grundlage der

    Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG -, esovg, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.897

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Versammlungsverbot (OVG RhPf, U.v. 20.3.2013 - 7 A 11277/12 - juris) oder beschränkende Auflagen (OVG RhPf, U.v. 6.12.2012 - 7 A 10821/12 - juris) handelt.
  • VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 770/19

    Örtliche Verlegung von Gegenprotestversammlungen; praktische Konkordanz

    gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verlegung der Versammlungen der Beigeladenen - etwa wie vom Antragsteller vorgeschlagen in die Innenstadt T - einem Versammlungsverbot gleichkommen würde, weil bei summarischer Prüfung der Versammlungszweck der Versammlungen der Beigeladenen durch eine derartige örtliche Entfernung gefährdet würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.12.2012 - 7 A 10821/12 - BayVGH, Beschl. vom 06.05.2005 - 24 CS 05.1160 -, beide juris).
  • VG Neustadt, 06.07.2023 - 5 L 577/23

    Fahrraddemo auf der B 10 darf stattfinden

    Zur Art und Weise der Durchführung einer Versammlung können unter anderem die Wahl von Zeit und Ort zählen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG -, esovg, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
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