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OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08.OVG |
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OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.10.2008 - 10 A 10805/08.OVG (https://dejure.org/2008,31688)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 10 A 10805/08.OVG (https://dejure.org/2008,31688)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gericht weist Klage über Besorgnis der Befangenheit ab - Streit um Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 25.04.2007 - 6 L 258/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07
- BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07
- VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
- BVerwG, 30.03.2009 - 2 C 16.09
- BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09
- VG Koblenz, 26.07.2011 - 2 N 572/11
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2011 - 10 B 10847/11
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2011 - 10 B 10847/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08
Was die Person des Justizministers anbelangt, so kommt in diesem Zusammenhang zudem hinzu, dass dessen Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof bereits vor über zwei Jahren ihr Ende gefunden hat und er überdies auch nicht etwa selbst Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich Vertreter des Beklagten ist; insofern ist indessen allgemein anerkannt, dass in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt eines Kollegialitätsverhältnisses eine begründete Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Bundesfinanzhof , Beschluss vom 20. August 1981 - IV B 19/79 - sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -). - OLG Hamm, 29.06.1977 - 1 W 43/77
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08
Soweit in Bezug auf die Person des Beigeladenen demgegenüber mit in Rechnung zu stellen ist, dass die gemeinsame Zugehörigkeit zu dem gleichen Spruchkörper oder einem kleineren Gericht auf eine offene und verantwortungsvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist, so dass sich auch unter diesem Aspekt die Frage nach einer daraus etwa ableitbaren Befangenheitsbesorgnis stellen mag, weil diese Gegebenheiten zu einer - und sei es auch nur unbewussten - Solidarisierung führen könnten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77 -), ergibt sich gleichfalls keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise. - OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07
Präsidentenstelle: Unterlegener Mitbewerber legt Beschwerde ein
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08
Vorliegend hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch zunächst damit begründet, dass die genannten Richter im Rahmen ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2007 -10 B 10457/07.OVG - bei der Beschlussfassung und Begründung detaillierten Sachvortrag übergangen und sein Vorbringen nicht vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätten. - BVerfG, 29.06.2004 - 1 BvR 336/04
Befangenheitsantrag im Zivilprozess
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08
Was die Person des Justizministers anbelangt, so kommt in diesem Zusammenhang zudem hinzu, dass dessen Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof bereits vor über zwei Jahren ihr Ende gefunden hat und er überdies auch nicht etwa selbst Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich Vertreter des Beklagten ist; insofern ist indessen allgemein anerkannt, dass in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt eines Kollegialitätsverhältnisses eine begründete Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Bundesfinanzhof , Beschluss vom 20. August 1981 - IV B 19/79 - sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -). - BFH, 20.08.1981 - IV B 19/79
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08
Was die Person des Justizministers anbelangt, so kommt in diesem Zusammenhang zudem hinzu, dass dessen Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof bereits vor über zwei Jahren ihr Ende gefunden hat und er überdies auch nicht etwa selbst Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich Vertreter des Beklagten ist; insofern ist indessen allgemein anerkannt, dass in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt eines Kollegialitätsverhältnisses eine begründete Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Bundesfinanzhof , Beschluss vom 20. August 1981 - IV B 19/79 - sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -).