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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,33418
OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14.OVG (https://dejure.org/2014,33418)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.09.2014 - 2 B 10327/14.OVG (https://dejure.org/2014,33418)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG (https://dejure.org/2014,33418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 44 Abs 3 Nr 8 MedienG RP, § 26 Abs 4 RdFunkVtr 1991 vom 01.09.2008, § 26 Abs 5 RdFunkVtr 1991 vom 01.09.2008, § 27 Abs 1 S 2 RdFunkVtr 1991 vom 01.09.2008, § 31 Abs 3 S 1 RdFunkV... tr 1991 vom 01.09.2008
    Vorläufiges Entfallen der Drittsendezeiten im Programm von SAT.1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines privaten Fernsehsenders zur Bereitstellung von Sendezeiten in Form eines Fensterprogramms ("Drittsendezeiten")

  • esovgrp.de

    LMG § 44,LMG § 44 Abs 3,LMG § 44 Abs 3 Nr 8,RStV § 26,RStV § 26 Abs 4,RStV § 26 Abs 5,RStV § 27,RStV § 27 Abs 1,RStV § 27 Abs 1 S 1,RStV § 31,RStV § 31 Abs 3,RStV § 31 Abs 3 S 1,Vw... GO § 121,VwGO § 121 Nr 1
    Anteil, Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Auswahlvoraussetzung, Bindungswirkung, Drittsendezeit, einstweiliger Rechtsschutz, Ermessen, Ermessensreduzierung, Erörterung, Fensterprogramm, Fensterprogrammveranstalter, Fernsehen, gleichgewichtige ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von Sat1 entfallen vorerst

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Vergabe von Drittsendezeiten bei Sat.1 durch LMK

  • juve.de (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten: Sat.1 und N24 setzen sich durch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (42)

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Dieser Bescheid wurde nach der von der Beigeladenen zu 1) seinerzeit erhobenen Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 417/12.NW) aufgehoben.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW (die jetzige Antragstellerin und Beigeladene zu 1) nicht berufen.

    cc) Schließlich enthält auch das im Verfahren der Beigeladenen zu 1) gegen den Zulassungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (5 K 417/12.NW) keine materiell rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.

    In der Erwiderung der LMK zur anschließend erhobenen Klage vom 19. Juli 2012 (Bl. 161 der Gerichtsakten in dem Verfahren 5 K 417/12.NW) wurde auf die Rüge in der Klageschrift, die Versammlung habe sich mit den Argumenten der Beigeladenen zu 1) nicht hinreichend auseinandergesetzt, lediglich erwidert, der Direktor der LMK habe über das Erörterungsgespräch vom 10. Juni 2011 berichtet, der Bericht sei in der Versammlung erörtert worden und es habe eine kurze Diskussion gegeben; in der Versammlung sowie im Rechts- und Zulassungsausschuss habe eine ergebnisoffene Auseinandersetzung mit den Sachargumenten der Beigeladenen zu 1) über die Frage der Sendezeitschienen stattgefunden.

    Im Schriftsatz vom 22. August 2012 (Bl. 255 der Gerichtsakten in dem Verfahren 5 K 417/12.NW) ist ausgeführt, beim Bericht über den aktuellen Erörterungsstand mit der Beigeladenen zu 1) am Anfang der Versammlung hätten deren geänderten Vorstellungen über die Sendezeiten im Vordergrund gestanden.

    Diese nach Aktenlage offensichtliche Beeinflussung kann nicht schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Ausschreibung und damit auch die Festlegung der Drittsendezeiten nicht von der LMK-Verwaltung, sondern verbindlich erst von der LMK-Versammlung beschlossen wurden (so aber das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Urteil vom 5. September 2012 - 5 K 417/12.NW -).

    In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße im Urteil vom 5. September 2012 (5 K 417/12.NW) ist hingegen ausgeführt, der stellvertretende Direktor der LMK habe "auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Versammlung zur Sitzung am 20. Juni 2011 in aktualisierter Form unterrichtet worden sei.

    Die Maßgeblichkeit sachfremder Erwägungen für die Festlegung der Drittsendezeiten ist im Übrigen noch offenkundiger, wenn man sich - wie die Beigeladene zu 2) im erstinstanzlichen Vortrag des Verfahrens 5 K 417/12.NW - auf den Standpunkt stellte, für die Ausgestaltung der Ausschreibung und das Führen der Erörterungsgespräche sei allein die Verwaltung, nicht jedoch die Versammlung zuständig, welche nach § 42 Nr. 9 LMG nur über Erteilung, Verkürzung der Geltungsdauer, Einschränkung, Entziehung und Ruhen von Zulassungen zu befinden habe.

    Der Einwand der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren 5 K 417/12.NW, Gespräche mit potentiellen Interessenten seien üblich und zulässig; sie dienten dazu, der LMK bereits im Vorfeld einer Ausschreibung die notwendigen Informationen über verschiedene Sichtweisen und Erfahrungen zu vermitteln, stimmt bereits nicht mit dem protokollierten Inhalt des Gesprächs überein; zudem ist auch dann nicht verständlich, warum nur Gespräche mit einem potentiellen Bewerber geführt wurden und warum dies sogar vor einer Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter erfolgen musste.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Die Rundfunkfreiheit ist eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung der Meinungsfreiheit und dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise eine umfassende Information geboten wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]. Hierbei hat der Gesetzgeber nicht bloß dafür Sorge zu tragen, dass dieses maßgebliche Instrument der Meinungsbildung nicht dem Staat, sondern auch, dass es nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird, dass die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; 57, 295 [322]; 73, 118 [153]).

    Sendungen, die nur für eine geringere Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die oft - wie etwa anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erfordern, treten daher in der Regel zurück oder fehlen gänzlich, obwohl erst mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen ist, ohne die es keine "Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LV geben kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]).

    Es muss der Gefahr begegnet werden, dass auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; 73, 118 [160]; 95, 163 [172]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Es kommt insofern nur darauf an, dass die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]).

    Nur die Einhaltung dieser Mindestanforderungen wahrt die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LV (vgl. BVerfGE 73, 118 [159 f.]).

    Gerade die Auswahl und Gestaltung von Sendungen, die Entscheidung darüber, was gesendet und worüber nicht berichtet werden soll sowie die inhaltliche Präsentation des Gesendeten haben angesichts der Leitbildfunktion des Fernsehens weitreichende Bedeutung für die Bewertung nicht nur des politischen, sondern des gesamten gesellschaftlichen Umfelds in der Bevölkerung und damit für öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222]; 73, 118 [152]; 97, 228 [257]).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Daneben folgt jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1981 - 3 B 90.80 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46; Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70).

    Sie setzt insoweit keine Identität der Streitgegenstände voraus, sondern tritt auch in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen zwischen den Beteiligten streitigen prozessualen Anspruch vorgreiflich ist; sie erstreckt sich in diesem Rahmen daher im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern gleichfalls auf einen nachfolgenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 [34], und vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 [115]).

    Sie tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, a.a.O., und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, a.a.O.).

    Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie auch bei Bestimmungsurteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nehmen daher die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wird, eine Beschwer - und damit Rechtsmittelbefugnis - könne sich auch dann ergeben, wenn zwar der gerichtliche Tenor mit dem klägerischen Antrag übereinstimme, sich jedoch die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit derjenigen des Klägers decke und für ihn mit der Folge nachteiliger sei, dass bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis als bei Anwendung der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht zu rechnen sei, betrifft dies ausschließlich Bescheidungsurteile gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO und Bestimmungsurteile im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70; OVG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2005 - 4 A 723/03 -, RdL 2007, 322).

    Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das (teilweise) Unterliegen des Klägers im Tenor durch die Tenorierung der Klageabweisung "im Übrigen" eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 Nr. 2).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit folgt daher nicht nur ein Abwehrrecht des Rundfunkveranstalters, sondern zugleich die Pflicht des Gesetzgebers zu deren gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 114, 371 [387]).

    Die Rundfunkfreiheit ist eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung der Meinungsfreiheit und dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise eine umfassende Information geboten wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]. Hierbei hat der Gesetzgeber nicht bloß dafür Sorge zu tragen, dass dieses maßgebliche Instrument der Meinungsbildung nicht dem Staat, sondern auch, dass es nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird, dass die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; 57, 295 [322]; 73, 118 [153]).

    Es muss der Gefahr begegnet werden, dass auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; 73, 118 [160]; 95, 163 [172]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Denn eine einseitige Berücksichtigung nur einzelner Meinungsrichtungen im privaten Rundfunk würde das für die Gesamtheit der inländischen Programme wesentliche Gleichgewicht des "Zu-Wort-Kommens" der gesellschaftlichen Gruppen stören, schlimmstenfalls sogar aufheben (vgl. BVerfGE 57, 295 [324]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    (1) Zunächst ist auch hier nochmals hervorzuheben, dass dem konsensualen Vorgehen bei der Vergabe der Drittsendezeiten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, ESOVGRP) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV eine besondere Bedeutung zukommt.

    Die gesetzliche Regelungsabsicht, dem Hauptprogrammveranstalter für diese Rechtsnachteile eine Kompensation zu gewähren, indem ihm ein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl des Fensterprogrammanbieters eingeräumt wird, trägt ersichtlich Kompromisscharakter, wie er unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer grundrechtlich ausgelösten Konfliktsituation angebracht ist (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.) Diesen Vorgaben ist - wie oben dargelegt - nicht entsprochen worden.

    Dies ist jedoch der Auswahlmaßstab, der gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 RStV erst dann zur Anwendung gelangt, wenn keine einvernehmliche Auswahl zustande kommt (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Auf die Klagen der Antragstellerin und eines weiteren abgelehnten Mitbewerbers hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Antragsgegnerin durch Urteile vom gleichen Tag (Az. 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW) verpflichtet, über die Zulassungsanträge der Antragstellerin und des weiteren Mitbewerbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    bb) Danach hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinen Urteilen vom 5. September 2012 in den Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW, in denen die Antragstellerin und zwei weitere Konkurrentinnen der Beigeladenen zu 2) und zu 3) erfolgreich die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 und deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Zulassungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrten, die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Sendezeitschienen und der Ausschreibung nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend festgestellt.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW (die jetzige Antragstellerin und Beigeladene zu 1) nicht berufen.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Rundfunk nicht nur Übermittler, sondern auch (Mit-)Gestalter im permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung ist und dass gerade dem Fernsehen aufgrund seiner Breitenwirkung, seiner Aktualität, des von ihm vermittelten Anscheins der Authentizität und des Miterlebens sowie seiner bequemen Verfügbarkeit besondere, wenn nicht herausragende Bedeutung für die Deckung des Informationsbedarfs der Bevölkerung zukommt (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 97, 228 [256]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214 f.]).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit folgt daher nicht nur ein Abwehrrecht des Rundfunkveranstalters, sondern zugleich die Pflicht des Gesetzgebers zu deren gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 114, 371 [387]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Rundfunksystem in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entspricht (vgl. BVerfGE 114, 371 [387 f.]).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Rundfunk nicht nur Übermittler, sondern auch (Mit-)Gestalter im permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung ist und dass gerade dem Fernsehen aufgrund seiner Breitenwirkung, seiner Aktualität, des von ihm vermittelten Anscheins der Authentizität und des Miterlebens sowie seiner bequemen Verfügbarkeit besondere, wenn nicht herausragende Bedeutung für die Deckung des Informationsbedarfs der Bevölkerung zukommt (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 97, 228 [256]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214 f.]).

    Vielfaltsdefizite werden zusätzlich dadurch bewirkt, dass der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen führen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 119, 181 [216]).

    Auch die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften, die Privatisierung der Übertragungswege, der erhebliche Konzentrationsdruck und das zunehmende Auftreten von Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung internationaler Finanzinvestoren unterstreichen die Notwendigkeit, dem Gebot der Vielfaltssicherung durch eine gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 95, 163 [173]; 119, 181 [216]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

  • BVerwG, 04.10.1962 - I C 97.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie auch bei Bestimmungsurteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nehmen daher die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    (2) Ungeachtet dessen, ob darüber hinaus an der Rechtskraft auch die Entscheidungsgründe teilnehmen (so BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 [350]; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 71) oder ob diese nur zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (so BVerwG, Beschluss vom 15. März 1968 - 7 C 183.65 -, BVerwGE 29, 210 [212]; Urteile vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, BVerwGE 68, 306 [309], vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 -, BVerwGE 70, 159 [161], und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 [26]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 121 Rn. 10), beschränkt sich danach deren Bindungswirkung jedenfalls auf die tragenden Aufhebungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9; Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    Insoweit ist die Behörde gehindert, ohne eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9), und ist die Vorfrage in einem nachfolgenden Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325.89 -, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 02.04.2012 - 5 L 147/12

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Auch Sat.1 muss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2014 - 2 B 10327/14
    Die Bedenken werden bestärkt durch die Stellungnahme der LMK vom 27. März 2012 im Eilverfahren vor dem VG Neustadt (5 L 147/12.NW).

    Die Praxis in den vergangenen Laufzeiten hat gezeigt, dass sich dieses Konstrukt bewährt" (Bl. 389 der Gerichtsakten in dem Verfahren 5 L 147/12.NW, Hervorhebung nur hier).

    Diesem Vorhalt liegen wiederum die Ausführungen der LMK im Schriftsatz vom 27. März 2012 im Verfahren 5 L 147/12.NW zugrunde (s.o.):.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08
  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

  • VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88

    Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung -

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

  • BVerwG, 03.07.1956 - III C 102.55

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerwG, 11.02.1957 - III C 268.56

    Notwendigkeit einer Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Ergeben

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 183.65

    Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs -

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 B 338.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Bindungswirkung

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

  • OVG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 A 723/03

    Gewährung einer Tierseuchenentschädigung; Umfang der Bindungswirkung eines

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BVerwG, 10.01.1964 - V B 83.62
  • BVerwG, 03.12.1981 - 3 B 90.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Funktionsnachfolge eines

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 4.82

    Vertriebene - Stichtag - Voraussetzungen - Verwaltungsgerichtsverfahren -

  • BVerwG, 22.04.1987 - 7 B 76.87

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen

  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 85.67
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17

    Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige

    In einem weiteren Beschwerdeverfahren entschied der Senat durch Beschluss vom 8. September 2014 (2 B 10327/14.OVG) gleichfalls zugunsten der dortigen Beschwerdeführerin, einer weiteren Mitbewerberin in dem Vergabeverfahren zur Zulassung als Fensterprogrammveranstalterin.

    Die rechtliche Fixierung auf den Anfangszeitpunkt des Vergabeverfahrens hat der Senat im Übrigen bereits in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 23. Juli und 8. September 2014 (2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG) im Einzelnen dargelegt.

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    In dem weiteren von der Klägerin und der Firma "O" geführten Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 5. März 2014 - 5 L 694/13.NW - entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG - gleichfalls zugunsten der genannten Beschwerdeführer.

    Diese Regelung findet auf die Vergabe von Drittsendezeiten gemäß § 31 RStV Anwendung, und zwar auch dann, wenn es nicht um deren erstmalige, sondern - wie hier - um deren wiederholte Ausschreibung geht (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14 -, juris Rn. 30 - 33).

    Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG -, juris, bekräftigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 2 A 10449/16

    Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

    Die Regeln, die bei der Vergabe von Drittsendezeiten nach § 31 RStV einzuhalten sind (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli und 8. September 2014 - 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG -, jeweils juris und ESOVGRP), sind mangels einer vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei dem Verfahren zur Regionalfensterzulassung nicht anwendbar.

    Aus den dort im Einzelnen aufgeführten Regularien, die bei der Ausschreibung und anschließenden Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte zu beachten sind (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli und 8. September 2014 - 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG -, jeweils juris) folgt im Umkehrschluss, dass derartige Besonderheiten mangels einer vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Regionalfensterzulassung gerade nicht Platz greifen.

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2022 - 14 LC 4/22

    1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den

    Sie erstreckt sich im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern gleichfalls auf einen nachfolgenden Verwaltungsakt (vgl. OVG RP, Beschl. v. 8.9.2014 - 2 B 10327/14 -, juris Rn. 49 m.w.N.).

    Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 -, juris Rn. 15; OVG RP, Beschl. v. 8.9.2014 - 2 B 10327/14 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - 6 A 10646/22

    Tierkörperbeseitigung; Genehmigung einer Entgeltliste; Gebührenbemessung anhand

    Diese zu berücksichtigenden betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte entziehen sich einer bestimmten gesetzgeberischen Vorgabe; vielmehr haften diesen in hohem Maße wertende Elemente an (vgl. hierzu auch OVG RP, Beschluss vom 8. September 2014 - 2 B 10327/14.OVG -, juris Rn. 76).
  • VG Kassel, 01.12.2015 - 1 K 618/13

    Klage gegen die Vergabe von Drittsendezeiten

    Vorliegend ist schon kein Eingriff in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gegeben, da es sich bei der Vergabe von Regionalfenstern um eine Regelung handelt, die die Vielfalt im privaten Rundfunk sichern soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. September 2014 - 2 B 10327/14 -, juris).
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