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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06/OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06/OVG (https://dejure.org/2007,2932)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06/OVG (https://dejure.org/2007,2932)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2007 - 8 C 11523/06/OVG (https://dejure.org/2007,2932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie); Anwendung des strengen Maßstabs des § 27 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der ...

  • Judicialis

    FStrG F: 1994 § 17 Abs. 6 c Satz 2; ; BNatSchG F: 2002 § 10; ; BNatSchG F: 2002 § 10 Abs. 6; ; BNatSchG F: 2002 § 34; ; BNatSchG F: 2002 § 42; ; BNatSchG F: 2002 § 43; ; BNatSchG F... : 2002 § 43 Abs. 4; ; BNatSchG F: 2002 § 61; ; BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 1; ; BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 1 Satz 2; ; BNatSchG F: 2002 § 61 Abs. 3; ; BNatSchG F: 2002 § 62; ; BNatSchG F: 2002 § 62 Abs. 1; ; LNatSchG § 25; ; LNatSchG § 25 Abs. 1; ; LNatSchG § 25 Abs. 2; ; LNatSchG § 25 Abs. 3; ; LNatSchG § 25 Abs. 4; ; LNatSchG § 25 Abs. 5; ; LNatSchG § 27; ; LNatSchG § 27 Abs. 1; ; LNatSchG § 27 Abs. 2; ; LNatSchG § 27 Abs. 3; ; LNatSchG § 27 Abs. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 2; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4 Satz 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 5; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 9; ; FFH-Richtlinie Art. 1; ; FFH-Richtlinie Art. 6; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 2; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4; ; FFH-Richtlinie Art. 7; ; FFH-Richtlinie Art. 12; ; FFH-Richtlinie Art. 16

  • t-online.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 321
  • DÖV 2008, 565
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Nach der Zustellung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses am 24. Januar 2001 erhob der Kläger Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der der 1. Senat des erkennenden Gerichts teilweise stattgab: Mit Urteil vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - wurde festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke, die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. November 2007 nebst Anlagen verwiesen.

    Dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 sowie in der Fassung vom 7. November 2007 gerichteten Hauptantrag des Klägers steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - (NuR 2003, S. 441) entgegen.

    Aus den - zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft ergänzend heranzuziehenden - Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Überzeugung des 1. Senats nicht an Rechtsfehlern leidet, die auf die Klage des Klägers als anerkanntem Naturschutzverband hin zu seiner Aufhebung führen müssten (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 441 und 447).

    Vielmehr schließt die Vorschrift ein Klagerecht des Vereins nicht aus, soweit es um die Frage geht, ob das ergänzende Verfahren hinsichtlich der für den Verein rügefähigen Naturschutzbelange tatsächlich zur Fehlerbehebung geführt hat (so auch Jarass, DVBl. 1997, S. 795, 799, 802; Gaentzsch, UPR 2001, S. 201, 209; siehe auch: OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 448 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, S. 905, 906).

    An der im Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 441 f.) bereits bejahten Verbandsklagebefugnis des Klägers als anerkanntem Naturschutzverein gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hat sich nichts geändert.

    Von diesem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum hat das Land Rheinland-Pfalz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als eines der gerade für den Schutz der bedrohten Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht geeignetsten Gebiete ausgewählt (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 442 f. und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 19 und 22) und die Festlegung der Erhaltungsziele an den Lebensraumansprüchen dieser drei Spechtarten sowie dreier weiterer waldgebundener Vogelarten orientiert hat, die als Hauptvorkommen für das ausgewählte Gebiet charakteristisch sind.

    Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 51 bis 53 und 59 UA - insoweit in NuR 2003, S. 441 nicht abgedruckt) bereits entschieden hat, ist lediglich die damalige Einwendung des Klägers, der gesamte Moselsporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich des Tiefen- und Kautenbachtals sei ein einheitliches, zusammenhängendes FFH-Gebiet, das dem Vorhaben entgegenstehe, präkludiert; nicht präkludiert ist der Kläger jedoch mit seinen Einwendungen zur mangelnden Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete "Tiefen- und Kautenbachtal", insbesondere auch nicht mit dem Vorbringen, die beiden Schutzgebiete seien zu klein abgegrenzt und müssten auch den Korridor dazwischen, in dem die Trasse geplant ist, umfassen.

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 - (BVerwGE 120, 276) im Wesentlichen aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück und führte insbesondere noch aus: Der Übergang in das Schutzregime der FFH-Richtlinie setze nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus.

    Denn mit dem Ausspruch gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG a.F. wurde die ursprüngliche behördliche Entscheidung nicht "kassiert", sondern bis zur möglichen Fehlerbehebung "konserviert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., S. 283).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Basses Corbieres - NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003 - Finnland -, Slg. 2003 I - 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003 - Königreich Belgien -, NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Von diesem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum hat das Land Rheinland-Pfalz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als eines der gerade für den Schutz der bedrohten Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht geeignetsten Gebiete ausgewählt (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 442 f. und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 19 und 22) und die Festlegung der Erhaltungsziele an den Lebensraumansprüchen dieser drei Spechtarten sowie dreier weiterer waldgebundener Vogelarten orientiert hat, die als Hauptvorkommen für das ausgewählte Gebiet charakteristisch sind.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06

    Ortsumgehung Jockgrim kann gebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Es muss sich aber nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - Hildesheim -, BVerwGE 110, 302, 314; OVG RP, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 10751/06.OVG -, NuR 2007, S. 557, 559).

    Dem haben sich die wohl herrschende Meinung in der Literatur, aber auch das OVG Nordrhein-Westfalen und der erkennende Senat bereits angeschlossen (vgl. Messerschmidt, a.a.O.; Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 38; Apfelbacher/Adenauer/Iven, NuR 1999, S. 63, 76 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - Wahner Heide -, veröffentlicht in juris, Rn. 70 bis 72, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, und OVG RP, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.).

    Der Senat hat zunächst keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass als Kohärenzsicherungsmaßnahmen solche Maßnahmen berücksichtigt werden, die als naturschutzrechtliche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen ohnehin Bestandteil der Planung sind (so bereits das Urteil des Senats vom 25. April 2007, a.a.O., S. 22 f.).

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - B 178 n -, NuR 2007, S. 754, 755, Rn. 20, m.w.N.).

    Es genügt, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz nach einer nicht zu beanstandenden fachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 46 und Beschluss vom 18. Juni 2007, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber entschieden, dass etwa die Verbotstatbestände des Art. 5 lit. a) und b) VRL - ebenso wie Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - individuenbezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - Flughafen Schönefeld -, BVerwGE 125, 116, Rn. 563).

    Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie ist der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 lit. a) VRL weit auszulegen: Er umfasst neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter (so auch Mayr/Sanktjohanser, a.a.O., S. 418 unter Bezugnahme auf BVerfGE 69, S. 315, 352; vgl. auch Dolde, a.a.O., S. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 572 sowie Gellermann, NuR 2007, S. 132, 137 und Kratsch, NuR 2007, S. 100, 105).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Offenbleiben kann hier auch, ob der Schutzregimewechsel über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine gewisse materielle Qualität des Schutzes erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; NdsOVG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - Emssperrwerk -, NuR 2006, S. 115, 117; jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002 - Owenduff-Nephin Beg Complex -, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a. A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.).

    Auch bei Verwirklichung eines Vorhabens innerhalb der Grenzen eines europäischen Vogelschutzgebiets ist nicht jeglicher Flächenverbrauch im Lebensraum geschützter Vogelarten von vornherein als erheblich zu bewerten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 119).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    (1) Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, der durch § 27 Abs. 1 LNatSchG in deutsches Recht umgesetzt wird, ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Projekten, die - wie hier - nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Herzmuschelfischerei -, NuR 2004, S. 788, 790, Rn. 46 ff.).

    Projekte können ein Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, BVerwGE 128, 1, Rn. 41).

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Mit der Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL, die für die Erhaltung der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären, räumt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten zugleich einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Santona -, Slg. 1993 S. 1 - 04221, Rn. 26 und BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, veröffentl. in juris, Rn. 13).

    Denn damit hat sich das Land sowohl bei der Gebietsauswahl als auch bei der Bestimmung der Erhaltungsziele an naturschutzfachlichen und nicht an sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen orientiert (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004, a.a.O.).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Die Erhebung von Einwendungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutz oblag dem Kläger erst, nachdem der Europäische Gerichtshof Verstöße des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG gegen Art. 12 FFH-RL festgestellt (Urteil vom 10. Januar 2006 - C 98/03 -, NuR 2006, S. 160, Rn. 53 bis 62) und das Bundesverwaltungsgericht daraufhin seine Rechtsprechung geändert und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG wegen Verstoßes gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht bei Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG für unanwendbar erachtet hatte (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - Ortsumgehung Stralsund -, a.a.O., Rn. 37 f.).

    Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 (a.a.O.) ergibt, ist die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, durch die der Geltungsanspruch des nationalen Artenschutzrechts für nach § 19 BNatSchG zugelassene Eingriffe erheblich eingeschränkt wurde, im Hinblick auf den Schutz der nach Anhang IV der FFH-RL streng geschützten Arten in mehrfacher Hinsicht europarechtswidrig.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06
    Ist es mit Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ein Vogelschutzgebiet nur für eine Auswahl von Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernden Arten des Art. 4 Abs. 2 ausweist, obgleich sich aus den der Kommission übermittelten Standarddaten-bögen weitere schützenswerte Vogelarten nach Anhang I VRL ergeben (vgl. Schlussanträge Kokott zu EuGH Rs. C-304/05, Rn. 34 ff. bzw. das dazugehörige Gerichtsurteil, hier Rn. 104) ?.

    Das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH vom 20. September 2007 in der Rechtssache C-304/05 (veröffentl. in juris) trifft - schon mangels einer entsprechenden Rüge der Kommission - hierzu keine Aussage.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 19.06

    Flurbereinigung; Planfeststellungsbeschluss; Wege- und Gewässerplan; Beurteilung

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • VGH Bayern, 30.07.2002 - 8 AS 02.40062
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 BN 62.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7./8. November 2007 - 8 C 11523/06 -, DVBl 2008, 321 ; BMVBW-Leitfaden S. 65); allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt.
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07

    Genaue Beschreibung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen

    Wie bei FFH-Gebieten sind auch bei Vogelschutzgebieten nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde (vgl. zu Arten in FFH-Gebieten, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, a.a.O., Rn. 77; zum Vogelschutz OVG R-P, Urt. v. 08.11.2006 - 8 C 11523/06.OVG -, DVBl. 2008, 321, Rn. 87 und nachgehend BVerwG, B. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115 (1117) Rn. 12).

    Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die Nutzer des Werksverkehrs sich auf niedrigere Sicherheitsstandards verweisen lassen müssten (zur weiten Auslegung des Begriffs "Sicherheit" in der artenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Vogelschutzrichtlinie vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1073.04 -, Berlin-Schönefeld, Rdnr. 573; OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06.OVG -, Hochmosel II, NuR 2008, 181 (202); HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 11 C 1975/07.T -, Kassel-Calden, NuR 2008, 785 = ZUR 2009, 93, Rn. 246).

    Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung besteht für die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3.06 -, Hessisch-Lichtenau II, NuR 2008, 633 Rn. 199 ff.; zur zeitlich verzögerten Wirksamkeit vgl. auch OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, DVBl 2008, 321, Rn. 108, bestätigt durch BVerwG, B. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115 (1117), Rn. 26).

    Mit der langfristigen Sicherung günstiger Überlebensbedingungen für die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten wird trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V48 die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes gewahrt (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, a.a.O.).

    Da die detailliert bestimmten Maßnahmen damit hinreichend und auf mehrfache Weise gesichert sind, bedarf es zu ihrer Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Kläger nicht einer Einbeziehung des kohärenzsichernden Waldgebiets in das Vogelschutzgebiet V48 (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, a.a.O., R. 109).

    Hinsichtlich solcher Arten, die nicht dem Schutz der FFH- oder der Vogelschutz-Richtlinie unterfallen, sondern nur nach nationalem Recht streng oder besonders geschützt sind, fand die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, DVBl 2008, 321, Rn. 167).

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Verkehrslandeplatz Kassel-Calden ausgeführt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 246) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Berücksichtigt man die besondere Verantwortung, die der EG-Kommission im Verfahren der Gebietsmeldung zukommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181), ist aus dem Umstand, dass die Listung des Gebiets in der Spalte "C" nicht mit einem Sternchen (Zeichen *) versehen ist, zu folgern, dass sich die EG-Kommission der Auffassung des Beklagten angeschlossen hat, nach welcher das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald weder einen schutzwürdigen prioritären Lebensraumtyp noch eine schutzwürdige prioritäre Art beherbergt.

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, juris, Rdnr. 246; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; Sobotta, NuR 2007, 641 (649) mit Nachweisen in Fußnote 88) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie; im Folgenden: V-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 573, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasse demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und sei außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; HessVGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, Rn. 246, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom 28. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG a.F. -, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG - "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145).

    Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. November 2007 (a.a.O.) vertretene Auffassung, dass die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen in Anlage 2 zum (damaligen) § 25 Abs. 2 LNatSchG mit europäischem Recht im Einklang steht, weil das Land mit der Anknüpfung an die Arten mit Hauptvorkommen in dem Gebiet als den "für das Gebiet charakteristischen Arten" i.S.v. Art. 1e FFH-RL von seinem fachlichen Beurteilungsspielraum in einer auch unionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht habe (a.a.O., Rn. 76 f.), ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2008 (a.a.O.) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht beanstandet worden, ebenso wenig die Bekräftigung dieser Auffassung im Senatsurteil zum Flugplatz Speyer vom 8. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 157); das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen mit Beschluss vom 3. Juni 2010 (a.a.O.) zurückgewiesen und sich trotz eines vom Kläger seinerzeit insoweit reklamierten Klärungsbedarfs nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst gesehen (a.a.O., Rn. 14 f.).

  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04

    Waldschlößchenbrücke: Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke

    Die vorgenannten Umstände stellen jedoch die Verbandsklagebefugnis nicht in Frage, sondern führen nur zu einer entsprechenden Beschränkung der Prüfungsgegenstände für das Gericht, weil es sich insoweit nicht um nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG rügefähige Belange handelt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris RdNr. 64).

    Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris; BMVBW-Leitfaden S. 65); allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt.

    Denn der Umstand, dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht infrage (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris; BMVBW-Leitfaden S. 65), soweit - wie hier - keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt.

    Es kommt bei der Kohärenzsicherung, die auf den größeren Zusammenhang der verschiedenen Natura 2000 Gebiete ausgerichtet ist, nicht entscheidend darauf an, ob Ersatzlebensraum für konkret vom Eingriff betroffene Individuen geschaffen und damit in dem betroffenen Schutzgebiet der bestehende Zustand konserviert oder wiederhergestellt wird, sondern darauf, ob trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Gebiets die globale Kohärenz des Natura-2000-Netzes bewahrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2/99 - juris RdNr. 54; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris RdNr. 108).

    Europäischen Gerichtshofes zum Verstoß des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. Urt. v. 10.1.2006 - Rs. C-98/03 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 (Az.: 9 A 28/05 - juris) und damit zur Unanwendbarkeit des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. hätten haben können (a.A. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris), folgt die Kammer nicht.

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07

    Planerische Rechtfertigung eines Instrumentenlandesystems an einer Landebahn

    Wie bei FFH-Gebieten sind auch bei Vogelschutzgebieten nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde (vgl. zu Arten in FFH-Gebieten, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - Westumfahrung Halle, a.a.O., Rn. 77; zum Vogelschutz OVG R-P, Urt. v. 08.11.2006 - 8 C 11523/06.OVG -, DVBl. 2008, 321, Rn. 87 und nachgehend BVerwG, B. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115 (1117) Rn. 12).

    Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die Nutzer des Werksverkehrs sich auf niedrigere Sicherheitsstandards verweisen lassen müssten (zur weiten Auslegung des Begriffs "Sicherheit" in der artenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Vogelschutzrichtlinie vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1073.04 -, Berlin-Schönefeld, Rdnr. 573; OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06.OVG -, Hochmosel II, NuR 2008, 181 (202); HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 11 C 1975/07.T -, Kassel-Calden, NuR 2008, 785 = ZUR 2009, 93, Rn. 246).

    Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung besteht für die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3.06 -, Hessisch-Lichtenau II, NuR 2008, 633 Rn. 199 ff.; zur zeitlich verzögerten Wirksamkeit vgl. auch OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, DVBl 2008, 321, Rn. 108, bestätigt durch BVerwG, B. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NVwZ 2008, 1115 (1117), Rn. 26).

    Mit der langfristigen Sicherung günstiger Überlebensbedingungen für die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten wird trotz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V48 die globale Kohärenz des Natura 2000-Netzes gewahrt (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, a.a.O.).

    Da die detailliert bestimmten Maßnahmen damit hinreichend und auf mehrfache Weise gesichert sind, bedarf es zu ihrer Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Kläger nicht einer Einbeziehung des kohärenzsichernden Waldgebiets in das Vogelschutzgebiet V48 (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, a.a.O., R. 109).

    Hinsichtlich solcher Arten, die nicht dem Schutz der FFH- oder der Vogelschutz-Richtlinie unterfallen, sondern nur nach nationalem Recht streng oder besonders geschützt sind, fand die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. OVG R-P, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, Hochmoselübergang II, DVBl 2008, 321, Rn. 167).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Die Sachverhaltsaufklärung muss sich daher dieser Frage mit Unterstellungen und Wahrscheinlichkeiten nähern (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 203).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

    Danach geschehen die in Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses unvermeidbaren Beschädigungen und Beeinträchtigungen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten grundsätzlich nicht "absichtlich" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321; Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41/04 -, UPR 2006, 26; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 198).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07

    Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" rechtmäßig

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 B 12.431

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahme - Bindungswirkung eines Urteils im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 C 10056/11

    Bebauungsplan "Freimersheimer Mühle" unwirksam

  • VG Regensburg, 02.06.2022 - RO 2 K 21.1069

    Klage gegen ergänzten Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße R 30 (Südspange)

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 7 MS 114/07

    Wasserstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren JadeWeserPort Wilhelmshaven;

  • VG Bayreuth, 14.07.2009 - B 1 K 06.940

    Straßenrechtliche Planfeststellung

  • VG Mainz, 09.08.2017 - 3 K 1329/16

    Aussiedlerhof im europäischen Vogelschutzgebiet

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05
  • BVerwG, 26.02.2008 - 7 B 67.07

    Windenergieanlage in Vogelschutzgebiet?

  • VG Neustadt, 16.11.2015 - 4 K 1000/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung des Bahnübergangs in

  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

  • VG Minden, 26.10.2011 - 11 K 606/10

    "Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens

  • BVerwG, 26.02.2008 - 7 B 66.07

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1230/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

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