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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98   

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https://dejure.org/1998,15895
OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98 (https://dejure.org/1998,15895)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.09.1998 - 5 A 10255/98 (https://dejure.org/1998,15895)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. September 1998 - 5 A 10255/98 (https://dejure.org/1998,15895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats im Zusammenhang mit dem Erlass eines Vorbefehls bzw. Einsatzbefehls ; Einschränkung des Beteiligungsrechts der Personalvertretungen der Polizei nur insoweit, als dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei erforderlich ist; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98
    Damit entspricht die Rechtslage auch den Anforderungen, wie sie sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 (BVerfGE 93, 37 ff.) ergeben.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85

    Bundesgrenzschutz - Personalvertretung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98
    Dabei ist der Begriff des "Einsatzes" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 85 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, die hier entsprechend auch zur Ausfüllung des landesrechtlichen Begriffs herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988, 6 P 16/85, ZBR 1989, 149 = BVerwGE 81, 122), nach Sinn und Zweck der Regelung eigenständig auszulegen und unterscheidet sich im Personalvertretungsrecht von dem Einsatzbegriff etwa im polizeirechtlichen Sinne.
  • BVerwG, 07.10.1988 - 6 P 30.85

    Lehrkraft - Vorwiegend Wissenschaftliche Tätigkeit - Personalrat - Einschränkung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98
    Dabei ist der Begriff des "Einsatzes" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 85 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, die hier entsprechend auch zur Ausfüllung des landesrechtlichen Begriffs herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988, 6 P 16/85, ZBR 1989, 149 = BVerwGE 81, 122), nach Sinn und Zweck der Regelung eigenständig auszulegen und unterscheidet sich im Personalvertretungsrecht von dem Einsatzbegriff etwa im polizeirechtlichen Sinne.
  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 172/18

    Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans;

    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Im Übrigen ist die im Hintergrund der Argumentation des Antragstellers stehende Forderung, der Gesamtpersonalrat habe im Vorfeld der Abfassung und Versendung des Schreibens vom 30.12.2016 seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz mit der Angelegenheit befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18

    Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei;

    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Im Übrigen ist die Frage, ob der auf der Direktionsebene angesiedelte Personalrat im Vorfeld der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98

    Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen;

    BVerwG 6 B 131.98 OVG 5 A 10255/98.
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