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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04.OVG   

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https://dejure.org/2004,25490
OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04.OVG (https://dejure.org/2004,25490)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.11.2004 - 6 D 11327/04.OVG (https://dejure.org/2004,25490)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. November 2004 - 6 D 11327/04.OVG (https://dejure.org/2004,25490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Medizin; Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern; Kapazitätsvermindernde Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern; Berechnung des Lehrangebots; Begründung von unbefristeten ...

  • Judicialis

    HSchulG § 56 Abs. 1; ; HSchulG § 56 Abs. 3; ; HSchulG § 56 Abs. 5; ; HSchulG § 56; ; HSchulG § 128 Abs. 1; ; HSchulG § 128; ; KapVO § 7 Abs. 2; ; KapVO § 7; ; KapVO § 8 Abs. 1 S. 1... ; ; KapVO § 8 Abs. 1; ; KapVO § 8 Abs. 2; ; KapVO § 8 Abs. 3; ; KapVO § 8; ; KapVO § 9 Abs. 2; ; KapVO § 9 Abs. 1; ; KapVO § 9; ; HLehrVO § 4 Abs. 2; ; HLehrVO § 4 Abs. 1; ; HLehrVO § 4; ; HLehrVO § 2 Abs. 1; ; HLehrVO § 2; ; HLehrVO § 1 Abs. 2; ; HLehrVO § 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zur konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheit bildenden Stellen nötigt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360).

    Obwohl aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot dem Studienbewerber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360) kein Anspruch auf möglichst kapazitätsintensive Stellendispositionen erwächst, sollen bei Änderungen der Haushalts- und Stellenlage Kapazitätseinbußen nach Möglichkeit vermieden werden.

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine solche Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob sie auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage erfolgt ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet hat, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

    Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs im Sinne intendierten Ermessens regelmäßig dahin gehend vorgeprägt ist, dass nach Möglichkeit befristete Verträge geschlossen werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360).

    Daneben fehlt jungen Wissenschaftlern häufig Lehrerfahrung, so dass bei pauschalierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS komme schon mangels Erfahrung des Einzustellenden nicht sinnvoll in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Die Regellehrverpflichtung der übrigen, insbesondere der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HLehrVO, richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und ist typischerweise höher (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Ermessensausübung beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine solche Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob sie auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage erfolgt ist und die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet hat, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

    Daneben fehlt jungen Wissenschaftlern häufig Lehrerfahrung, so dass bei pauschalierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS komme schon mangels Erfahrung des Einzustellenden nicht sinnvoll in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999, NVwZ-RR 2000, 23).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Februar 1984, BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571) hat zu einer vergleichbaren Unterscheidung ausgeführt, der Haushaltsplan hindere nicht daran, die ausgewiesenen Stellen bei der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der besonderen hochschulgesetzlichen Regelungen in zwei verschiedene Gruppen aufzuteilen und das Stellenprinzip in der gebotenen verfassungskonformen Weise anzuwenden.

    Ähnlich wie bei Stellenumwandlungen oder Stellenstreichungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571) müssen auch beim kapazitätssenkenden Abschluss eines befristeten Beschäftigungsvertrages grundsätzlich die Folgen für Studienplatzbewerber mit den übrigen haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Belangen abgewogen und nachprüfbar begründet werden (vgl. auch Bahro/A-Stadt, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 7 f. zu § 8 KapVO).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.

    Der Senat folgt der Beschwerde auch nicht in der Auffassung, das Lehrdeputat der auf der Grundlage befristeter Verträge beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten sei deshalb mit 8 SWS anzusetzen, weil die Befristungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 5. HRGÄndG - für nichtig erklärt wurde, unwirksam seien, so dass unbefristete Arbeitsverhältnisse vorlägen.

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. April 1996, BVerfGE 94, 268 = NJW 1997, 513) bestehen gegen den Grundsatz der erleichterten befristeten Arbeitsverträge zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen und Förderungseinrichtungen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
  • BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 393/01

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Vertragsauslegung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. November 2002, BAGE 103, 364) nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen, sondern bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, es sei denn, die Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung war gewollt und der Parteiwille kam gerade in der Unvollständigkeit zum Ausdruck.
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04
    Der Ansatz der Lehrverpflichtung bestimmt sich nach dem sog. abstrakten Stellenprinzip des § 9 Abs. 1 Kapazitätsverordnung - KapVO -, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stellen das Lehrdeputat als die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer bestimmten, zuvor gebildeten Stellengruppe definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980, BVerwGE 60, 25).
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