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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04.OVG   

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https://dejure.org/2005,19215
OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04.OVG (https://dejure.org/2005,19215)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 C 11485/04.OVG (https://dejure.org/2005,19215)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 1 C 11485/04.OVG (https://dejure.org/2005,19215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Erfordernis einer Planrechtfertigung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Kriterien für die Annahme einer Planrechtfertigung; Annahme einer verfrühten, vernünftigerweise nicht gebotenen Planung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Finanzierbarkeitsmangel eines Straßenbauvorhabens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Einzelfall, in dem einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben, das im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes nur noch dem weiteren Bedarf zugeordnet ist, die Planrechtfertigung mangels Finanzierbarkeit aus Bundesmitteln abzusprechen ist, obwohl es im Zeitpunkt der Planfeststellung noch dem vordringlichen Bedarf angehört hat (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 ff.).

    Einzelfall, in dem einem planfestgestellten Straßenbauvorhaben, das im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes nur noch dem weiteren Bedarf zugeordnet ist, die Planrechtfertigung mangels Finanzierbarkeit aus Bundesmitteln abzusprechen ist, obwohl es im Zeitpunkt der Planfeststellung noch dem vordringlichen Bedarf angehört hat (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 ff.).

    Dies folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558; seither fortgeführt durch Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734, vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857 sowie durch Beschluss vom 7. Februar 2005, ZfBR 2005, 377, 379), eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des dafür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860) wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheinen musste.

    Ferner trifft es zu und geht auch der Senat davon aus, dass Fragen der Art der Finanzierung eines Fernstraßenbaus weder Bestandteil der fachplanerischen Abwägung noch Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558).

    Ihm stand daher eine strikt verbindliche Planungsschranke entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558), so dass es nicht planfestgestellt werden durfte.

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Dies folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558; seither fortgeführt durch Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734, vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857 sowie durch Beschluss vom 7. Februar 2005, ZfBR 2005, 377, 379), eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des dafür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860) wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheinen musste.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Festlegungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, der in der genannten Anlage niedergelegt ist, für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich sind und auch nicht automatisch gegenstandslos werden, wenn die gemäß § 4 FStrAbG 1993 vorgesehene Anpassung des Bedarfsplans an die Verkehrsentwicklung durch Gesetz während eines längeren Zeitraums unterbleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f.; vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161; vom 14. November 2002, NVwZ 2003, 485, 486 und vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725).

    Anders als die Fälle, die zur Frage einer infolge mangelnder Finanzierbarkeit eines Straßenbauprojekts eventuell fehlenden Planrechtfertigung bislang entschieden worden sind (vgl. außer den soeben zitierten Entscheidungen noch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juli 2002 - 5 S 2715/01 - juris, dort Rz. 70 f.), ist der vorliegende Sachverhalt jedoch durch Umstände gekennzeichnet, die bei der gebotenen vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die Finanzierung des fraglichen Straßenbauvorhabens aus Bundesmitteln ausgeschlossen erscheinen lassen und deshalb zum Wegfall der Planrechtfertigung führen.

    Diese Umstände widerlegen die Indizwirkung in Richtung auf eine gesicherte Finanzierung, die mit der Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, Fassung 1993, an sich verbunden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Dies folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558; seither fortgeführt durch Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734, vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857 sowie durch Beschluss vom 7. Februar 2005, ZfBR 2005, 377, 379), eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des dafür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860) wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheinen musste.

    Insoweit schließen der Beschluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des vordringlichen Bedarfs zuzuordnen, und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar in aller Regel die Annahme aus, dass die direkte Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von zehn Jahren ausgeschlossen sei (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. ferner die Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857).

    Dafür, dass dem bei der erforderlichen vorausschauenden Beurteilung der Finanzierbarkeit des in Rede stehenden Projekts Bedeutung beizumessen ist, spricht im Übrigen auch, dass das Bundesverwaltungsgericht - umgekehrt - in seinem Urteil vom 18. März 2004 (NVwZ 2004, 856, 857) die laut einer Beschlussvorlage der zuständigen Bauamtskommission bei der nächsten Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans zu erwartende Einstufung eines Straßenbauvorhabens in den vordringlichen Bedarf ebenfalls berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Dies folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558; seither fortgeführt durch Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734, vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857 sowie durch Beschluss vom 7. Februar 2005, ZfBR 2005, 377, 379), eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des dafür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860) wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheinen musste.

    Diese Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes war im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734 und vom 1. April 2004, NVwZ 2004, 1114, 1116 jeweils m.w.N.) nämlich verbindlich.

    Insoweit schließen der Beschluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der Dringlichkeitsstufe des vordringlichen Bedarfs zuzuordnen, und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes zu übernehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar in aller Regel die Annahme aus, dass die direkte Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von zehn Jahren ausgeschlossen sei (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. ferner die Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Dies folgt daraus, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung unter der gebotenen vorausschauenden Beurteilung, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 558; seither fortgeführt durch Urteile vom 15. Januar 2004, NVwZ 2004, 732, 734, vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725 und vom 18. März 2004, NVwZ 2004, 856, 857 sowie durch Beschluss vom 7. Februar 2005, ZfBR 2005, 377, 379), eine Verwirklichung des Projekts innerhalb des dafür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von zehn Jahren (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860) wegen fehlender Finanzmittel ausgeschlossen erscheinen musste.

    Vielmehr geht es mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Planrechtfertigung um Fragen, die der vollen - nicht etwa auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen beschränkten - verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862; vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353 und vom 25. Oktober 2001 - 11 A 33.00 - juris, dort Rz. 27; Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53, 54).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Vielmehr geht es mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Planrechtfertigung um Fragen, die der vollen - nicht etwa auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen beschränkten - verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862; vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353 und vom 25. Oktober 2001 - 11 A 33.00 - juris, dort Rz. 27; Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53, 54).
  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Er bildet vielmehr einen Investitionsrahmenplan, der nicht dazu bestimmt und geeignet ist, Auskunft über die Realisierbarkeit konkreter Infrastrukturmaßnahmen zu geben; letzteres erfolgt vielmehr erst auf der Grundlage der Mehrjahrespläne gemäß § 5 FStrAbG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 - juris, dort Rz. 4; BT-Drs. 15/1657, S. 13 und BR-Drs. 550/03, S. 15, jeweils unter 2.6.1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Vielmehr geht es mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Planrechtfertigung um Fragen, die der vollen - nicht etwa auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen beschränkten - verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862; vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353 und vom 25. Oktober 2001 - 11 A 33.00 - juris, dort Rz. 27; Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53, 54).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Festlegungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, der in der genannten Anlage niedergelegt ist, für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich sind und auch nicht automatisch gegenstandslos werden, wenn die gemäß § 4 FStrAbG 1993 vorgesehene Anpassung des Bedarfsplans an die Verkehrsentwicklung durch Gesetz während eines längeren Zeitraums unterbleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f.; vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161; vom 14. November 2002, NVwZ 2003, 485, 486 und vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, 722, 725).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2005 - 1 C 11411/04

    Westumfahrung Trier: Klage der Gemeinde Igel abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die Planaufstellungsakten des Beklagten samt den Planungsakten des Vorhabenträgers (9 Ordner), auf die Gerichtsakte des Verfahrens 1 C 11411/04.OVG, auf die Verkehrsuntersuchung Raum T... - B 51 neu - der M... C... U... GmbH und auf die im raumordnerischen Verfahren erstellte klimatologische Begutachtung der Abteilung Klimatologie der Universität T... Bezug genommen.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 5 S 2715/01

    Straßenplanung: Verbindung zu anderen Straßenbauvorhaben - Planungsbeginn -

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

    Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 1 C 10256/08

    Normenkontrolle gegen planfeststellungersetzenden Bebauungsplan

    Hierzu zählt auch die dauerhafte fehlende Finanzierbarkeit, wenn sich der Bebauungsplan als eine reine Vorratsplanung ohne jede Aussicht auf Realisierung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989, NVwZ 1990, 860; OVG RP, Urteil vom 12.05.2005, 1 C 11485/04.OVG).
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