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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,15447
OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03.OVG (https://dejure.org/2003,15447)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2003 - 10 A 10967/03.OVG (https://dejure.org/2003,15447)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2003 - 10 A 10967/03.OVG (https://dejure.org/2003,15447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsgeldandrohung bei unerlaubter Beförderung von Ausländern in das Bundesgebiet auf dem Luftweg; Verstoß gegen das gesetzliche Beförderungsverbot; Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 74
    Luftfahrtunternehmen, Beförderungsverbot, Einreisebestimmungen, Untersagungsverfügung, Zwangsgeld, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    AuslG § 74; ; AuslG § 74 Abs. 2; ; AuslG § 74 Abs. 2 S. 2; ; AuslG § 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; AuslG § 74 Abs. 3; ; AuslG § 74 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 10 A 10108/01
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03
    Während die genannten Untersagungsverfügungen bestandskräftig bzw. in von der Klägerin gegen sie angestrengten Rechtsstreiten als rechtmäßig bestätigt wurden, hoben der Senat mit Urteil vom 1. Juni 2001 - 10 A 10108/01.OVG - die Zwangsgeldandrohung vom 2. Dezember 1994 über 3.000,-- DM für die Zeit ab Januar 1997 sowie das Verwaltungsgericht Koblenz die beiden nachfolgenden Zwangsgeldandrohungen mit Urteilen vom 10. September 2001 - 3 K 3935/00.KO bzw. 3 K 470/01.KO - auf.

    Wie sich bereits aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen grundlegenden Urteil des Senates vom 1. Juni 2001 - 10 A 10108/01.OVG - ergibt, hatte der Senat schon seinerzeit die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Zwangsgeldandrohung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AuslG zwar einerseits um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der mithin von der Behörde in besonderer Weise unter Kontrolle zu halten ist, dass andererseits aber dennoch wie auch sonst bei Anfechtungsklagen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die Rechtmäßigkeit dieser Androhung anhand der Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens zu beurteilen ist.

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - zwischen den Beteiligten ergangenen, das Urteil des Senates vom 1. Juni 2001 a.a.O. bestätigenden - Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - betont, dass sowohl mit dem Beförderungsverbot als auch mit der Zwangsgeldandrohung nach dem erkennbaren Gesetzeszweck die Einhaltung der Pass- und Visumspflicht in jedem Einzelfall sichergestellt werden soll.

  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03
    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - zwischen den Beteiligten ergangenen, das Urteil des Senates vom 1. Juni 2001 a.a.O. bestätigenden - Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - betont, dass sowohl mit dem Beförderungsverbot als auch mit der Zwangsgeldandrohung nach dem erkennbaren Gesetzeszweck die Einhaltung der Pass- und Visumspflicht in jedem Einzelfall sichergestellt werden soll.

    Denn sollte es bei den der streitbefangenen Zwangsgeldandrohung in Anwendung der ihr zugrunde gelegten Maßstäbe nachfolgenden Zwangsgeldfestsetzungen im Einzelfall gleichwohl zu mit dem Gesetzeszweck nicht mehr zu vereinbarenden oder anderweitig unzulässigen oder unzumutbar überspannten Anforderungen kommen, so kann die Klägerin alsdann Rechtsschutz gegen die einzelne Zwangsgeldfestsetzung in Anspruch nehmen, nachdem erst und nur in diesem Verfahren gegebenenfalls Anlass zur abschließenden Überprüfung besteht, inwieweit die Verletzung der Pass- und Sichtvermerkspflicht ihr im konkreten Einzelfall vollstreckungsrechtlich zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O.).

    Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgericht in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Streitwertbeschluss vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - in Anbetracht der auf der Grundlage der streitbefangenen Zwangsgeldandrohung laut Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich in einer Höhe von 98.000,-- EUR ergangenen Zwangsgeldfestsetzungen auf je 49.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 17 A 1780/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03
    Denn nur, wenn der Unternehmer die ihm vorgehaltenen Beförderungen von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente hätte vermeiden können, liegt ein für ihn steuerbares Risiko vor, das ihm alsdann auch Raum gibt, durch eine Verbesserung seiner Kontrollpraxis künftig nach Möglichkeit den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. dazu OVG Münster, NVwZ 1989, S. 1090, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 11 B 13028/97.OVG - sowie Urteil des Senates, a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 1 und 2 AuslG; Beförderungsverbot;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03
    Denn nur, wenn der Unternehmer die ihm vorgehaltenen Beförderungen von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente hätte vermeiden können, liegt ein für ihn steuerbares Risiko vor, das ihm alsdann auch Raum gibt, durch eine Verbesserung seiner Kontrollpraxis künftig nach Möglichkeit den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. dazu OVG Münster, NVwZ 1989, S. 1090, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 11 B 13028/97.OVG - sowie Urteil des Senates, a.a.O.).
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