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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13   

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https://dejure.org/2014,2468
OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13 (https://dejure.org/2014,2468)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 (https://dejure.org/2014,2468)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 (https://dejure.org/2014,2468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 27 Abs 1 SGB 8, § 27 Abs 3 S 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86 Abs 2 S 4 SGB 8
    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung der Leistung der Jugendhilfe durch förmliche Einstellung einer Jugendhilfeleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Leistung der Jugendhilfe durch förmliche Einstellung einer Jugendhilfeleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Neue Trägerzuständigkeit nach förmlicher Beendigung der Jugendhilfeleistung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    1) Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die § § 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG Rheinlan d- Pfalz vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG - ESOVGRP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 (192 Rn. 22).

    Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - und vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unterbrechung gewährt werden".

    Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    1) Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die § § 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG Rheinlan d- Pfalz vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG - ESOVGRP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 (192 Rn. 22).

    Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist" (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - und vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unterbrechung gewährt werden".

    Folglich wollte das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unterbrechung" der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt.

  • BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53

    Soforthilfegesetz (SHG)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 1 4 1, 77 (80 f . Rn. 2 0 ) wiede r , unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die § § 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2003 - 12 A 11452/02

    Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    1) Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die § § 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (so im Anschluss an das Urteil des OVG Rheinlan d- Pfalz vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG - ESOVGRP das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 (192 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Überdies heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 1 4 1, 77 (80 f . Rn. 2 0 ) wiede r , unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die § § 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden" seien.
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur dessen Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 [54 f . Rn. 21 m.w. N] ).
  • OVG Sachsen, 18.01.2010 - 1 A 753/08

    Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattungsanspruch; Beginn der Leistung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Sofern hingegen eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern förmlich eingestellt worden ist, liegt eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris Rn. 23 und Kunkel in LPK - SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen.
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13
    Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des V G H Bade n -Württemberg vom 1 5. September 1997 - 9 S 1 7 4/98 - FEVS 48, 1 3 1 ff. zugrundeliegenden Fall).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 32.05

    Eingliederungshilfe; Annexkosten; Nachranggrundsatz; Fahrt- und Begleitkosten für

  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Hiervon ausgehend gilt, dass bei dem vorliegend mehr als zehneinhalb Monate andauerndem Auslandsaufenthalt der Kinder vieles dafür spricht, dass von einer einheitlichen Maßnahme des Beigeladenen nicht mehr die Rede sein kann (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 23.9.2004 - AN 14 K 03.2411 - juris Rn. 29 - Bejahung einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung bei Zeitspanne von fünf Monaten; G.v. 14.12.2000 - AN 14 K 99.1775 - juris Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 13.2.2014 - 7 A 11043/13 - juris Rn. 25 f.; VGH BW, U.v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn. 20; offen gelassen in: OVG NW, B.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 109-112).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

    Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13

    Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in

    Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde.
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

    Eine isolierte Gewährung therapeutischer Leistungen als Hilfe zur Erziehung ohne einen Bezug zur pädagogischen Ausrichtung der Hilfe zur Erziehung ist daher nicht möglich (vgl. Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 02.03.2020), § 27 Rn. 89; Tammen/Trenczek in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 27 Rn. 26; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 9, 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris Rn. 28).
  • VG Stuttgart, 25.02.2015 - 7 K 3350/12

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern - zur Frage der Unterbrechung von

    In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung dar, die zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.).

    Entscheidend ist allein der Fortsetzungszusammenhang im Einzelfall (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.).

    Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 - OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 - Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 - 1 A 753/08 - jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14

    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII

    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hält der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung fest.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15

    Zuständiger Jugendhilfeträger nach Unterbrechung oder Einstellung einer

    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG - ESOVGRP festgehalten.
  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben zitierten neueren Entscheidung ausdrücklich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (....), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (....) und sofern nicht § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen" (Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - , JAmt 2014, 649ff., Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14 - , juris Rn. 33 sowie Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 - , juris Rn. 6).
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 1102/15

    Erstattung von Aufwendungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der

    Der vom OVG Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 17.06.2015 - 7 A 11002/14 - juris Rn. 33 ff., folgt die Kammer nicht.
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