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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08   

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https://dejure.org/2009,35704
OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08 (https://dejure.org/2009,35704)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.01.2009 - 10 A 11045/08 (https://dejure.org/2009,35704)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 10 A 11045/08 (https://dejure.org/2009,35704)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bad Arolsen, 10.05.2007 - 2 C 329/06
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08
    Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass die Kammer jedenfalls aber diese Entziehungsverfügung nicht als rechtmäßig habe ansehen dürfen, da sie nicht mit der Nichtanerkennungsbefugnis in Einklang zu bringen sei, wie sie der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 - 2 C 329/06 u. a. - formuliert habe, weil es sich bei ihr um die Aberkennung eines zuvor anerkannten Rechts des Klägers, von seiner in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wegen unterstellter Eignungsmängel handele.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08
    (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3C 38/07).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 10 A 10851/08

    In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08
    (vgl. dazu Urteil des Senates vom 31. Oktober 2008 -10 A 10851/08.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2008 - 10 B 11033/08
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08
    Insofern hat der Senat bereits in seinen beiden Beschlüssen vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG und 10 B 11065/08.OVG - entschieden, dass, soweit nach Maßgabe dieser europarechtlichen Rechtsprechung der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ablehnen kann, im Bundesgebiet grundsätzlich die in § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV - also rechtssatzmäßig - getroffenen Regelungen zur Anwendung kommen; das bedeutet, dass diese Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes von Anfang an im Bundesgebiet keine Wirksamkeit entfaltet, was die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber deren Inhaber erforderlichenfalls durch einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zum Ausdruck bringen kann.
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