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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15.OVG   

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https://dejure.org/2016,505
OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15.OVG (https://dejure.org/2016,505)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2016 - 10 B 11099/15.OVG (https://dejure.org/2016,505)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG (https://dejure.org/2016,505)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV
    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung eines Wohnsitzverstoßes durch den Aufnahmemitgliedstaat; Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bzgl. Meldung eines Führerscheininhabers ununterbrochen im Inlandstaat; Berechtigung eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kfz im Inland

  • blutalkohol PDF, S. 201
  • bussgeldsiegen.de

    EU-Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung eines Wohnsitzverstoßes durch den Aufnahmemitgliedstaat; Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bzgl. Meldung eines Führerscheininhabers ununterbrochen im Inlandstaat; Berechtigung eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kfz im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Führerscheintourismus: EU-Führerschein und fragwürdige Angaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses anhand von Indizien

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfung der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses anhand von Indizien

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Führerscheintourismus: EU-Führerschein und fragwürdige Angaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2052
  • NZV 2017, 45
  • DÖV 2016, 398
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15
    Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 15).

    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 14).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter' für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

    Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen.

    Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle "inländischen Umstände' (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 23).

    Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 17).

    Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 24).

    Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 25).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15
    L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 62).

    Nur diese - abschließend genannten - Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28).

    Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 15).

    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen', dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter' für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15
    Nur diese - abschließend genannten - Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den "Rahmen', innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 29).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter' für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

    Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 35).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15
    Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Entsprechendes gilt daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - juris 22; zu weitgehend daher OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2018 - 12 ME 15/18 - NJW 2018, 1769 Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    So OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 -, NJW 2016, 2052 = DAR 2016, 218 = VRS 130 (2016), 47 = Blutalkohol 53 (2016), 201 = juris, Rn. 4; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 11 ZB 16.2458 -, juris, Rn. 12 f.

    Anders etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 -, a. a. O., juris, Rn. 6, wo schon auf der ersten Prüfungsstufe auf den melderechtlichen Wohnsitz des Betroffenen in Deutschland als Indiztatsache zurückgegriffen worden ist.

  • VG Koblenz, 03.03.2020 - 4 L 158/20

    Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum

    Es reicht vielmehr nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 -, NJW 2016, 1052), der sich die Kammer anschließt, aus, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit ergibt, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet wurde.

    indes nicht auf die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern es sind die gesamten Umstände des Falles heranzuziehen, d.h. auch alle "inländischen Umstände" einschließlich des Erklärungsverhaltens des Betroffenen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2016, a.a.O.).

    Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats sind nämlich insbesondere dann geeignet, auf einen Wohnsitzverstoß hinzudeuten, wenn dem Ausstellerstaat ausschließlich Kenntnisse auf melderechtlicher Grundlage vorliegen, ihm darüber-hinausgehende Informationen über einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt sind und dieser durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2016, a.a.O).

    In der Gesamtschau stellen demnach die beschränkten Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats Tschechien eine Grundlage für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV dar, wobei es nach den dargelegten Grundsätzen unbeachtlich ist, dass das Vorliegen eines reinen Scheinwohnsitzes durch die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen nicht abschließend erwiesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2016, a.a.O.).

    Hierbei ist auch das Erklärungsverhalten des Antragstellers berücksichtigungsfähig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2016, a.a.O.).

  • VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17

    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer

    Ein "Indiz" für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip liegt auch dann vor, wenn sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaats darauf beschränken, dass der Führerscheininhaber im Zusammenhang mit einer formellen Wohnsitzverlegung eine bloße Erklärung über das Innehaben eines Wohnsitzes abgegeben hat, gleichzeitig jedoch ununterbrochen im Inland gemeldet war (vgl. in diesem Zusammenhang OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG -).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG - juris).

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat bei einer nahezu identischen Ausgangslage - der aus Polen stammenden Information über einen melderechtlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat - in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG - ausgeführt:.

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer in Tschechien erworbenen

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich die von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf-Petrovice gegebenen Informationen auf die Mitteilung beschränken, dass der Angeklagte in Tschechien vom 18. Februar bis zum 18. Dezember 2014 einen melderechtlichen Wohnsitz gehabt hatte, und dass - bei gleichzeitigen ununterbrochenen Bestehens eines Wohnsitzes in Deutschland - dort offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zur tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (in diesem Sinne: OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052, 2053 [Rz. 6].).

  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B. v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Empfangsbekenntnis;

    Überwiegendes spricht nämlich dafür, mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 6 f.) bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz - wie wohl auch im vorliegenden Falle (vgl. Bl. 151 f. BA 1) - ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.

    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).

  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
    So OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 -, NJW 2016, 2052 = DAR 2016, 218 = VRS 130 (2016), 47 = Blutalkohol 53 (2016), 201 = juris, Rn. 4; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 11 ZB 16.2458 -, juris, Rn. 12 f.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rn. 18 f.; anders etwa im Beschluss des OVG Rh.-Pf. vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15 -, a. a. O., juris, Rn. 6, wo schon auf der ersten Prüfungsstufe auf den melderechtlichen Wohnsitz des Betroffenen in Deutschland als Indiztatsache zurückgegriffen wird.

  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B.v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 6 S 16.1189

    Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; jeweils m.w.N.).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 12 ME 22/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Bürgerkarte;

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 43/17

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis; Nachweis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 16 A 168/19
  • VG Neustadt, 21.01.2019 - 1 L 1577/18

    Anerkennung und Umschreibung eines tschechischen Führerscheins im Eilverfahren

  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1017

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 10.07.2017 - M 26 K 17.1126

    Erfolglose Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Münster, 21.03.2019 - 10 K 2229/17
  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Lüneburg, 26.07.2019 - 1 A 231/17

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitz; Wohnsitzverstoß

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