Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11856
OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06 (https://dejure.org/2007,11856)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.05.2007 - 8 C 10751/06 (https://dejure.org/2007,11856)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 (https://dejure.org/2007,11856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,11856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Der Bebauungsplan trifft Regelungen für in Rheinland-Pfalz kraft Landesgesetz unter Schutz gestellte (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG) und daher der FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegende Gebiete (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 75; Füßer, NVwZ 2005, 144), nämlich das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" sowie das europäische Vogelschutzgebiet "Bienwald und Viehstrichwiesen" (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vögel, Abl. L. 103 vom 25.4.1979, S. 1 sowie spätere Änderungen, - Vogelschutzrichtlinie [V-RL] -).

    Mit Blick darauf, dass diese der nationalen Unterschutzstellung der Gebiete wie auch der Festlegung der Erhaltungsziele nicht nur zeitlich, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht vorangegangen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 75), führt auch ein Vergleich der von dem Gutachten zugrunde gelegten mit den in der Landesverordnung enthaltenen Erhaltungszielen zu den hier betroffenen Natura 2000-Gebieten nicht zur Feststellung einer Abweichung von Gewicht in der Sache, insbesondere nicht zu einer Verkürzung der landesrechtlich normierten Erhaltungsziele.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen, Habitate und Arten stabil bleibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 36, 43, 53 ff.; BVerwGE 118, 15 und juris, Rn. 33 ff.).

    Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das jedoch ggf. hinter der Bedeutung des Habitatschutzes zurückzustehen hat (sog. Nullvariante, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142).

    Alternativen scheiden des Weiteren aus, wenn ihnen ebenso wirksame Beschränkungen (etwa naturschutzrechtlicher Art) oder Opfer (etwa Aufwendungen) abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, NVwZ 2006, 823 und juris, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142 f.).

    Als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen können die Neuanlage eines vergleichbaren Lebensraums, die biologische Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums oder die Eingliederung eines weiteren vorhandenen Gebiets in das Netz "Natura "2000" angeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 150).

    Da regelmäßig verhindert werden muss, dass ein Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor der Ausgleich tatsächlich erfolgt, muss in der Regel sichergestellt sein, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 148).

    Die Prüfung der Verbotstatbestände erfordert eine individuenbezogene Betrachtungsweise des Landschaftsraums, in dem das geplante Vorhaben zur Entstehung gelangen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 160).

    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Durch die unmittelbare Bezugnahme dieser Vorschrift auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist - anders als bei der vorgenannten Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - die vollständige Anwendung des europäischen Artenschutzprüfprogramms sichergestellt (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Eine Alternativenlösung darf schließlich auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 567).

    Werden aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen - wie hier - Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 573).

    Es ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn sich der Erhaltungszustand auch durch Erreichen anderer Landschaftsteile nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 575; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 49).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).

    Eine Alternativenprüfung ist der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung allerdings fremd (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Gunter N. vom März 2007 (vgl. S. 13 f.) legt überzeugend im Einzelnen dar, dass Brutplätze insbesondere des Grauspechts, aber auch der Heidelerche und wahrscheinlich auch des Ziegenmelkers durch Zerstörung, aber auch durch bau- und betriebsbedingte akustische sowie optische Störwirkungen, die zu den "ähnlichen Handlungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zählen (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 38), betroffen sind (vgl. ferner S. 37 f., 54 des Gutachtens N. 2006).

    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Durch die unmittelbare Bezugnahme dieser Vorschrift auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist - anders als bei der vorgenannten Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - die vollständige Anwendung des europäischen Artenschutzprüfprogramms sichergestellt (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Es ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn sich der Erhaltungszustand auch durch Erreichen anderer Landschaftsteile nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 575; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 49).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Dies verlangt nicht das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann (BVerwGE 110, 302 [314]).

    Naturschutzexterne Gründe können gegen eine Alternative ins Feld geführt werden; aber nur wenn sie von besonderem Gewicht sind, können sie zu Lasten des Integritätsinteressses des kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung ausschließen (vgl. BVerwGE 110, 302 [310]).

    Es ist nicht entscheidend, ob ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt; maßgebend ist in erster Linie, dass die globale Kohärenz des Gebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, NuR 2000, 448 [453]).

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Alternativen scheiden des Weiteren aus, wenn ihnen ebenso wirksame Beschränkungen (etwa naturschutzrechtlicher Art) oder Opfer (etwa Aufwendungen) abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, NVwZ 2006, 823 und juris, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142 f.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen, Habitate und Arten stabil bleibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 36, 43, 53 ff.; BVerwGE 118, 15 und juris, Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 08.06.2004 - 4 BN 19.04

    Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04

    Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zur Stärkung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2002 - 8 A 10036/02
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • VGH Bayern, 04.04.2003 - 1 N 01.2240

    Änderungsbebauungsplan; Schallschutzwand; Carport; Ausfertigungsmangel (offen

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Verkehrslandeplatz Kassel-Calden ausgeführt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 246) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; Sobotta, NuR 2007, 641 (649) mit Nachweisen in Fußnote 88) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie; im Folgenden: V-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 573, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasse demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und sei außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, Rn. 771 , juris; HessVGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, Rn. 246, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder - wie im Falle des Flughafens Frankfurt am Main - von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, juris, Rdnr. 246; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07

    Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans ist daher nicht das Vorliegen einer Befreiung, sondern das Vorliegen einer sogenannten Befreiungslage, d. h. es ist ausreichend, wenn den zur Verwirklichung der jeweiligen Planung erforderlichen Vorhaben eine Befreiung erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.8.1997, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2007 - 8 C 10751/06 - NuR 2007, 557; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2007 - 11 B 916/06.AK - NuR 2007, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785).

    Ausgleichsmaßnahmen, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art im Sinne des Art. 16 FFH-RL vorgenommen werden, vermögen indes die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten vollumfänglich zu kompensieren (LANA-Hinweise, S. 6; BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O., Tz. 571 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.3.2007 - 11 B 916/06.AK - NuR 2007, 360; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2007, a. a. O.; Dolde, NVwZ 2007, 7 [10]; Kautz, NuR 2007, 234 [242]; Sobotta, NuR 2007, 642 [648]; Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 58).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

    Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL umfasst demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt und kollektive Schutzgüter und ist außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418).

  • VGH Hessen, 25.06.2009 - 4 C 1347/08

    Reichweite eines Befreiungsbescheides bei Verstoß gegen artenschutzrechtliche

    Werden - wie hier - aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist regelmäßig ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04, a.a.O., Rn 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - 8 C 10751/06 - NuR 2007, 557 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 27.10.2009 - 4 C 1401/08
    Ob es der Gemeinde letztlich tatsächlich gelingen wird, die Kosten dafür aufzubringen, ist eine Frage, die sich im Rahmen der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht stellt (s. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - 8 C 10751/06 - NuR 2007, 557 [OVG Rheinland-Pfalz 15.05.2007 - 8 c 10751/06.OVG] ); sie kann indes für die Frage einer möglichen zukünftigen Funktionslosigkeit der Bebauungsplanung Bedeutung erlangen.

    Ausgleichsmaßnahmen, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art im Sinne des Art. 16 FFH-RL vorgenommen werden, vermögen die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten vollumfänglich zu kompensieren (LANA-Hinweise, S. 6; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, BVerwG 4 A 1075.04 - Rn 570, juris-Dokument = BVerwGE 125, 116 [BVerwG 16.03.2006 - 4 A 1075.04] ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2007 - 11 B 916/06.AK - NuR 2007, 360 [OVG Nordrhein-Westfalen 23.03.2007 - 11 B 916/06.AK] ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007, - 8 C 10751/06, NuR 2007, 557 [OVG Rheinland-Pfalz 15.05.2007 - 8 c 10751/06.OVG] ; Hess. VGH, Urteil vom 25.06.2009 - 4 C 1347/08.N - NuR 2009, 646 [VGH Hessen 25.06.2009 - 4 C 1347/08.N] m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2022 - 6 A 10207/22

    Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in eine Abrechnungseinheit durch

    Die Ausfertigung nur eines Teils genügt aber, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die anderen Teile der Satzung Bezug genommen wird, so dass alle Teile durch eine "gedankliche Schnur" verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06.OVG -, juris Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - 1 N 07.2713 -, juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Hierfür ist erforderlich, dass die einzelnen Karten im Satzungstext durch individualisierende Merkmale, z. B. Nennung des Planverfassers und der jeweiligen Fassung der Karte so eindeutig bezeichnet sind, dass deren Identifizierung ohne weiteres möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204, 209; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Februar 2004 - 3a D 25/00.NE - UA S. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 8 S 399/00 - zitiert nach Juris; Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 S 1486/95 -, NuR 1998, 143; Urteil vom 24. September 1993 - 5 S 800/92 - zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2005 - 8 KN 41/02 - zitiert nach Juris; Urteil vom 14. Juli 1993 - 1 L 6230/92 - NVwZ-RR 1994, 248 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426; VGH München, Urteil vom 4. April 2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669; Urteil vom 25. April 1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278, 279; Urteil vom 28. Oktober 1994 - 9 N 87.03911 und 90.00928 - NuR 1995, 286, 287; OVG Koblenz , Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06.OVG - NuR 2007, 557, 558).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 4.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 3.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 5.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht