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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2000 - 2 A 10831/00   

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https://dejure.org/2000,26936
OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2000 - 2 A 10831/00 (https://dejure.org/2000,26936)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2000 - 2 A 10831/00 (https://dejure.org/2000,26936)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. September 2000 - 2 A 10831/00 (https://dejure.org/2000,26936)
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  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2000 - 2 A 10831/00
    Ein solcher ergibt sich weder aus dem Art. 9 § 1 Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - (Bundesgesetzblatt I, S. 2198), mit dem der Besoldungsgesetzgeber aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - die rechtlichen Folgerungen zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 zieht, noch kann das Besoldungsbegehren auf eine andere tragfähige rechtliche Grundlage gestützt werden.

    Diese naheliegende Annahme, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich zugrunde liegt, findet in dem jüngsten zu dieser Problematik ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 ff.) aber keine Stütze.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2000 - 10 A 10341/00
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2000 - 2 A 10831/00
    Eine verfassungsrechtlich an sich zulässige, im Gesetzgebungsverfahren erörterte großzügigere Rückwirkungsregelung - Begünstigung der kinderreichen Beamten ab Antragstellung - ist offenkundig wegen der damit verbundenen Haushaltsmehrbelastungen verworfen worden (vgl. BT-Drs. 1727 S. 5; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2000 - 10 A 10341/00.OVG - S. 8 u.a.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2000 - 2 A 10831/00
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 [385]) unmissverständlich dargelegt.
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