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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06/OVG   

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https://dejure.org/2007,8428
OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06/OVG (https://dejure.org/2007,8428)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.04.2007 - 2 A 11351/06/OVG (https://dejure.org/2007,8428)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. April 2007 - 2 A 11351/06/OVG (https://dejure.org/2007,8428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines praktizierenden Chirurgen zur Führung des Titels "Privatdozent"; Rechtmäßigkeit des Entfallens der Berechtigung durch eine nachträgliche Gesetzesänderung; Vereinbarkeit einer gesetzlichen Beschränkung zum Führen akademischer Titel mit der ...

  • Judicialis

    HochSchG § 61; ; HochSchG § 61 Abs. 1; ; HochSchG § 61 Abs. 1 Satz 1; ; UG § 57; ; UG § 57 Abs. 1; ; UG § 57 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. ... 5; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; ; LV Art. 9; ; LV Art. 9 Abs. 1; ; LV Art. 58

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Land durfte Bezeichnung "Privatdozent" abschaffen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung "Privatdozent" durfte abgeschafft werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.11.1977 - 7 C 25.76

    Habilitation - Gesetzliche Regelung - Lehrbefähigung - Lehrbefugnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Modell der Hochschulorganisation vorgegeben; er hat vielmehr einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (BVerfGE 35, 79, [117 und 120]; BVerwGE 55, 73 [76]).

    Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

    Denn auch von dem historisch Gewachsenen wird nur geschützt, was sich als unerlässlich für eine freie Betätigung der Hochschulen in Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgebildet hat, d.h. Maßstab ist allein, ob freie Wissenschaft möglich bleibt und ungefährdet betrieben werden kann (BVerwGE 55, 73 [81]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar die sehr viel einschneidendere Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Habilitation nur noch die Lehrbefähigung festzustellen, nicht aber zugleich die Lehrbefugnis (venia legendi) zu erteilen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwGE 8, 170 ff.; 55, 73 ff.).

    Mit dem Beginn der Arbeiten erlangte der Einzelne noch keine Rechtsposition, die der Gesetzgeber bei einer Regelung der Habilitationsfolgen berücksichtigen musste (BVerwGE 55, 73 [81]).

    Denn was auch immer sich gewohnheitsrechtlich zur Privatdozentur und auch zur akademischen Selbstverwaltung herausgebildet haben mag, erreicht nicht den Rang von Bundes- bzw. Landesverfassungsrecht oder einfachem Bundesrecht, sondern steht als Landesrecht zur Disposition des Landesgesetzgebers (vgl. BVerwGE 55, 73 [80]).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 40.92

    Unentgeltlichkeit der Lehrveranstaltungen eines Privatdozenten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

    Die allein aufgrund ihrer Lehrbefugnis wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten dient nämlich weder Erwerbszwecken noch ist sie auf Dauer angelegt (BVerwGE 96, 136 [139 f.]).

    Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 LV gebieten deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte der genannten Verfassungsbestimmungen hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BVerwGE 96, 136 [140 f.]).

  • BVerwG, 20.02.1959 - VII C 133.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Dabei bedeutet die Tatsache, dass herkömmlicherweise Habilitierte als "Privatdozent" bezeichnet werden (vgl. BVerwGE 8, 170; 55, 73; 96, 136; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 799 ff.; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 36 Rn. 2) nicht, diese Befugnis werde durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 9 Abs. 1 LV geschützt und sei der Disposition des Landesgesetzgebers entzogen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar die sehr viel einschneidendere Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Habilitation nur noch die Lehrbefähigung festzustellen, nicht aber zugleich die Lehrbefugnis (venia legendi) zu erteilen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerwGE 8, 170 ff.; 55, 73 ff.).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Denn grundsätzlich steht innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens auch eine überkommene Rechtslage zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 70, 69 [84]).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (BVerfGE 67, 1 [15]).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2007 - 2 A 11351/06
    Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Modell der Hochschulorganisation vorgegeben; er hat vielmehr einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (BVerfGE 35, 79, [117 und 120]; BVerwGE 55, 73 [76]).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass den Privatdozenten und den außerplanmäßigen Professoren in der Regel besondere Vorteile bei der Ausübung anderer Tätigkeiten dadurch erwachsen, dass der akademische Titel eines Privatdozenten und erst recht die akademische Würde eines Professors eine besonders hohe Fach- und Sachkompetenz zum Ausdruck bringen, wodurch der Zugang zu anderen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel erleichtert werden dürfte (vgl. OVG RhPf vom 16.4.2007 - 2 A 11351/06 - juris Rn. 30, zum Wegfall der Bezeichnung "Privatdozent" im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz).
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