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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18.OVG   

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https://dejure.org/2020,6449
OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18.OVG (https://dejure.org/2020,6449)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18.OVG (https://dejure.org/2020,6449)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG (https://dejure.org/2020,6449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • esovgrp.de

    AsylG § 29,AsylG § ... 29 Abs 1,AsylG § 29 Abs 1 Nr 2,AsylG § 35,AsylG § 36,AsylG § 36 Abs 1,AsylG § 38,AsylG § 38 Abs 1,AufenthG § 60,AufenthG § 60 Abs 5,AufenthG § 60 Abs 7,AufenthG § 60 Abs 7 S 1,EMRK Art 3,EuGrdRCh Art 4
    Anerkannt Schutzberechtigter, Arbeitsmarkt, Asyl, Asylantrag, Asylrecht, beachtliche Wahrscheinlichkeit, Behandlung, behördliche Gleichgültigkeit, Beschäftigung, Beschäftigungschance, Bulgarien, Drittstaatenbescheid, erniedrigende Behandlung, Europäische Union, extreme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzberechtigter anerkannt; Arbeitsmarkt; Asyl; Asylantrag; beachtliche Wahrscheinlichkeit; behördliche Gleichgültigkeit; Beschäftigungschancen; Bulgarien; Drittstaatenbescheid; erniedrigende Behandlung; Europäische Union; extreme materielle Not; gegenseitiges ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung nach Bulgarien und die menschenrechtskonforme Behandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Mit Urteilen vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - und - C-163/17, Jawo - (juris) hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe für Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte (Anerkannte) für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 7 A 10921/18.OVG -, juris, Rn. 8).

    Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5).

    Im Urteil Jawo (Rn. 94) weist der Europäische Gerichtshof diese Wertung nun als europarechtswidrig zurück (vgl. zur deswegen mittlerweile fehlenden Aussagekraft dieser Entscheidung des niedersächsischen OVG: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 79).

    Insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018 und 16. Januar 2019, die Länderinformation des Bundesamtes vom 1. Mai 2018, der Bericht des Bundesamtes von Mai 2019, aber auch die Informationen zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - (juris, Rn. 20 ff.) und 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - (juris, Rn. 16) - zeigen hinsichtlich der tatsächlichen Lage von anerkannt Schutzberechtigten hinsichtlich der Wohnraumsituation und des tatsächlichen Zugangs zum Arbeitsmarkt eine deutlich bessere Situation als bis Juli 2017 (vgl. hierzu: HambOVG - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 102 f.).

    Zwischenzeitlich verneint daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 51 ff.; jeweils für gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte; sowie SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 30 ff., für einen arbeitsfähigen gebildeten jungen Mann, der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist).

    Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 92-98).

    Dies kann auch anderen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 56).

    Doch die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend, dass diese Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen und eine Unterbringung auch in diesen Unterkünften bei einer Rückkehr durchaus möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Trier vom 26. April 2018, S. 3 und an das BAMF vom 25. März 2019, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 20).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Mit Urteilen vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - und - C-163/17, Jawo - (juris) hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe für Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte (Anerkannte) für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 7 A 10921/18.OVG -, juris, Rn. 8).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo, Rn. 82 f.).

    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - , juris, Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed u.a. -, juris Rn. 38).

    Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 91 f.).

    Irrelevant ist deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 94), oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 96).

    Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (in der englischen Sprachfassung des Urteils vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, [juris, Rn. 90] bezeichnet als "evidence [provided by the person concerned for the purposes of establishing the existence of such a risk"], in der französischen Sprachfassung als "d"éléments [produits par la personne concernée aux fins d"établir"]) zum Nachweis einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Bulgarien drohenden extremen materiellen Not vorgelegt hat.

    Beide Gerichte konnten noch nicht die mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u. a. (C-297/17) präzisierten und partiell verschärften Maßstäbe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 46).

    Hierbei ist aber auch zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener - wie hier - durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können (vgl. zu diesem Maßstab bei Dublin-Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6; zur fehlenden Relevanz solch persönlicher Schilderungen bei Überprüfung von Drittstaatenbescheiden allgemein: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 134; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 52).

    Im Urteil Jawo (Rn. 94) weist der Europäische Gerichtshof diese Wertung nun als europarechtswidrig zurück (vgl. zur deswegen mittlerweile fehlenden Aussagekraft dieser Entscheidung des niedersächsischen OVG: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 79).

    Zwischenzeitlich verneint daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 51 ff.; jeweils für gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte; sowie SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 30 ff., für einen arbeitsfähigen gebildeten jungen Mann, der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist).

    Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 92-98).

    Dies kann auch anderen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 56).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 14/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Hierbei ist aber auch zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener - wie hier - durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können (vgl. zu diesem Maßstab bei Dublin-Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6; zur fehlenden Relevanz solch persönlicher Schilderungen bei Überprüfung von Drittstaatenbescheiden allgemein: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 134; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 52).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 92, sowie allgemein zur fehlenden Aktualität der im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen Aussagen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 137).

    Zwischenzeitlich verneint daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 51 ff.; jeweils für gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte; sowie SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 30 ff., für einen arbeitsfähigen gebildeten jungen Mann, der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist).

    Nach Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können aber jedenfalls die temporären Unterkünfte als Meldeadressen genutzt werden (vgl. BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand: Mai 2017, S. 3; so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 96).

    cc) Nach alledem ist ein von dem eigenen Willen unabhängiger "Automatismus der Verelendung" (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 133) für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Mit Urteilen vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - und - C-163/17, Jawo - (juris) hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe für Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte (Anerkannte) für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 7 A 10921/18.OVG -, juris, Rn. 8).

    Grundsätzlich irrelevant ist bei Flüchtlingen, die keine besondere Verletzbarkeit aufweisen, sogar, wenn überhaupt keine existenzsichernden Leistungen bestünden, soweit dies für Inländer ebenso gilt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris, Rn. 93).

    Beide Gerichte konnten noch nicht die mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u. a. (C-297/17) präzisierten und partiell verschärften Maßstäbe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen.

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 92, sowie allgemein zur fehlenden Aktualität der im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs getroffenen Aussagen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 137).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur vor, wenn dem Schutzberechtigten "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" eine Situation extremer materieller Not droht (vgl. auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed u.a. - juris, Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - A 4 S 2476/19

    Keine Verelendung von Flüchtlingen in Bulgarien

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018 und 16. Januar 2019, die Länderinformation des Bundesamtes vom 1. Mai 2018, der Bericht des Bundesamtes von Mai 2019, aber auch die Informationen zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - (juris, Rn. 20 ff.) und 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - (juris, Rn. 16) - zeigen hinsichtlich der tatsächlichen Lage von anerkannt Schutzberechtigten hinsichtlich der Wohnraumsituation und des tatsächlichen Zugangs zum Arbeitsmarkt eine deutlich bessere Situation als bis Juli 2017 (vgl. hierzu: HambOVG - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 102 f.).

    Zwischenzeitlich verneint daher auch die obergerichtliche Rechtsprechung unter umfassender Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellenlage für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls für Personen ohne besondere Verletzlichkeit übereinstimmend eine Situation extremer materieller Not (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 51 ff.; jeweils für gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte; sowie SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 30 ff., für einen arbeitsfähigen gebildeten jungen Mann, der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist).

    Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 92-98).

    1 Kilo Kartoffeln etwa kostet umgerechnet rund 50 Cent, die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums rund 350 EUR (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2018 und 16. Januar 2019, die Länderinformation des Bundesamtes vom 1. Mai 2018, der Bericht des Bundesamtes von Mai 2019, aber auch die Informationen zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - (juris, Rn. 20 ff.) und 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - (juris, Rn. 16) - zeigen hinsichtlich der tatsächlichen Lage von anerkannt Schutzberechtigten hinsichtlich der Wohnraumsituation und des tatsächlichen Zugangs zum Arbeitsmarkt eine deutlich bessere Situation als bis Juli 2017 (vgl. hierzu: HambOVG - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 102 f.).

    Die nach der Erkenntnisquellenlage vorherrschenden Zugangsprobleme zum Arbeitsmarkt sind damit überwindbar (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 22 ff. und vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris, Rn. 16; SächsOVG, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 70 ff., HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 92-98).

    Die Adressen der in Bulgarien tätigen Nichtregierungsorganisationen sind im Internet zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross/UNHCR, Handbook S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf; zu dem gesamten Vorstehenden: HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 79-85).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Unter Bezugnahme auf Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17, u.a. - (juris) hat er angeführt, anerkannt Schutzberechtigte hätten in Bulgarien keine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

    Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - (juris) im Falle von anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückführung nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen haben, sind die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen überholt.

    So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung deshalb die Wertung zugrunde gelegt, dass Flüchtlinge auch bei rechtlicher Gleichbehandlung mit der inländischen Bevölkerung dennoch in einer grundlegend anderen Lebenssituation sind, insbesondere, weil sie u.a. nicht auf wirksame familiäre Hilfe zurückgreifen können (vgl. OVG Nds, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris, Rn. 53).

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Unter Bezugnahme auf Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17, u.a. - (juris) hat er angeführt, anerkannt Schutzberechtigte hätten in Bulgarien keine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden.

    Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - (juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - (juris) im Falle von anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückführung nach Bulgarien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen haben, sind die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen überholt.

    Auch im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - werden systemische Mängel für in Bulgarien bereits anerkannte Schutzberechtigte maßgeblich noch unter Zugrundelegung eines abweichenden Maßstabs mit einer Verletzung der Bestimmungen aus den Artikeln 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - sog. Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie - begründet sowie damit, dass Bulgarien kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannt Schutzberechtigte aufgestellt und praktiziert habe (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 38).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC -, der Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - entspricht, zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris, Rn. 43).

    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - , juris, Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed u.a. -, juris Rn. 38).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 95) liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aber nur vor, wenn dem Schutzberechtigten "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" eine Situation extremer materieller Not droht (vgl. auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed u.a. - juris, Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17

    Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2020 - 7 A 10921/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

    Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise auf eine größere Zahl von Obdachlosen unter den anerkannt Schutzberechtigten (in diesem Sinne auch OVG NW, B.v. 22.8.2023 - 11 A 3374/20 - juris Rn. 62 ff.; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 7.4.2021; zur Lage zuvor: OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - juris Rn. 72; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 44).
  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    Die Erkenntnismittel enthalten keine Hinweise auf eine größere Zahl von Obdachlosen unter den anerkannt Schutzberechtigten (in diesem Sinne auch OVG NW, B.v. 22.8.2023 - 11 A 3374/20 - juris Rn. 62 ff.; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 7.4.2021; zur Lage zuvor: OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - juris Rn. 72; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 33.19

    Asyl; Unzulässigkeit des Asylantrags; Sekundärmigration; subsidiär

    Dadurch konnten sich auch die Beschäftigungschancen für anerkannte Schutzberechtigte zunehmend verbessern (s. für die wirtschaftliche Entwicklung zwischen 2012 und 2018 etwa CATRO/UNHCR, Bulgarian labour market needs as key to refugee employment, 2018, S. 15 ff.; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 62 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16).

    Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass Arbeitsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte vor der Pandemie vor allem in der Landwirtschaft und Gastronomie bestanden haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 26. April 2018, S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 64; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 94; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 - juris Rn. 113).

    Zugleich sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: 31. Juli 2020; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 62; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 98; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16).

    Die Einschätzung einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Art. 4 GRCh für gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien wird - auch unter Berücksichtigung der COVID-19-/Corona-Pandemie - in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris Rn. 50 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 3 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 35 ff.; zur vorherigen Situation vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 31 m.w.N.).

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