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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02.OVG   

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https://dejure.org/2003,15094
OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02.OVG (https://dejure.org/2003,15094)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.07.2003 - 1 A 10371/02.OVG (https://dejure.org/2003,15094)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG (https://dejure.org/2003,15094)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Bauaufsichtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde; Unwirksamkeit/vorübergehende Ausschlusswirkung/Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans; Raumbedeutsames Vorhaben; Entwurf einer Flächennutzungsplanänderung; ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; ; BauGB § ... 35 Abs. 3 Satz 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; ; BauGB § 245 b Abs. 1; ; ROG § 7 Abs. 4; ; ROG § 12; ; LPflG § 12; ; LPflG § 13 Abs. 1; ; LPflG § 13 Abs. 2; ; LPflG § 15 Abs. 4; ; LPflG § 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    beabsichtigten Standortes, der, wie der Senat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennen konnte, durchaus Wirkungen auf die weitere Umgebung haben kann, um ein raumbedeutsames Vorhaben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 - Az.: 4 B 36.02 - in juris - und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H. und vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -), weshalb die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das Vorhaben grundsätzlich gegeben ist.

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (Baurecht 2002, 1053 ff.) festgehalten, dass eine fehlerfreie Abwägung der bei der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung der Regionalplanung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind, und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.

    Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung zwar nicht die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) festgehalten hat, aber andererseits sich auch nicht lediglich als das Ergebnis einer kommunalpolitischen Willensbildung darstellen kann, deren sachliche Fundiertheit zu hinterfragen, den von der Ausschlusswirkung betroffenen Grundeigentümern verwehrt wäre und die deshalb auch der gerichtlichen Abwägungskontrolle entzogen wäre.

    Das macht, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat, die regionale Raumordnungsplanung aber nicht fehlerhaft, weil der Raumordungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" die diesbezüglichen Interessen der Grundeigentümer bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde legt, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat.

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es insoweit unschädlich ist, dass der Landesgesetzgeber die im Raumordnungsgesetz eröffnete Möglichkeit, derartige Regelungen zu treffen, bislang noch nicht ins Landesrecht umgesetzt hat.

    Schon in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) hat der Senat festgehalten, dass lediglich zwei der im Zeitpunkt der dritten Teilfortschreibung insgesamt festgelegten Standortbereiche ohne weiteres als Windpark genutzt werden könnten und die übrigen "zumindest zur Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage grundsätzlich geeignet seien", was durchaus Zweifel mit Blick auf das Ziel einer "Standortkonzentration" begründet.

    Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) angenommen, dass aufgrund des damit erreichten Gesamtbestandes an Flächen für Windenergienutzung nicht mehr von einer bloßen "Negativplanung" ausgegangen werden könne, weil ein "grobes Missverhältnis" der Flächen mit Blick auf den gesamten Planungsraum nicht festgestellt werden könne.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Damit sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erfüllt, wonach die Ausschlusswirkung an die Darstellung von Flächen für Windenergie an anderer Stelle im Plangebiet geknüpft ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01, NVwZ 2003, 733) klargestellt hat.

    Daher bedarf es hier keiner Prüfung mehr, ob der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung, die von der Beklagten verfolgt wird, den Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) dargelegt hat und die erfüllt sein müssen, um einer Flächennutzungsplanung eine Ausschlusswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen zu lassen.

    Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Dezember 2002 (NVwZ 2003, 733 ff.) zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Flächennutzungsplanung in diesem Zusammenhang geäußert hat und in seinem Urteil vom 13. März 2003 (BVerwG 4 C 3.02) bezüglich der Anforderungen an eine Raumordnungsplanung ausdrücklich auf das vorgenannte Urteil verweist, kann nunmehr als hinreichend geklärt angesehen werden, an welchem Maßstab die jeweils zu beurteilende Raumordnungsplanung zu messen ist.

    Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in den grundlegenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) und vom 13. März 2003.

    Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die frühzeitige Ausscheidung sog. "Tabuflächen" beanstandet hat, ist das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) ausgeführt hat.

    Soweit die Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren die Raumordnungsplanung mit dem Argument angegriffen hat, sie weise einen zu geringen Teil des Planungsgebiets als Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen aus, ist festzuhalten, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 2003 unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) darauf hingewiesen hat, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu betrachten sei.

    In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) in dem ausgeführt wird, dass sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen lässt, wenn der Planungsträger sicherstellt, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).

    beabsichtigten Standortes, der, wie der Senat im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung erkennen konnte, durchaus Wirkungen auf die weitere Umgebung haben kann, um ein raumbedeutsames Vorhaben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 - Az.: 4 B 36.02 - in juris - und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H. und vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -), weshalb die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das Vorhaben grundsätzlich gegeben ist.

    Dass ein derartiges, auf einer hinreichenden Abwägung beruhendes Gesamtkonzept auch für die Raumordnungsplanung zu fordern ist, hat der Senat bereits durch Urteil vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) entschieden.

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zu dem Ergebnis gelangt, dass es insoweit unschädlich ist, dass der Landesgesetzgeber die im Raumordnungsgesetz eröffnete Möglichkeit, derartige Regelungen zu treffen, bislang noch nicht ins Landesrecht umgesetzt hat.

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. Februar 2003 (1 A 11406/01.OVG) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Auch der Flächennutzungsplanänderungsentwurf kann dem Vorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden, wie das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 13. März 2003 (BVerwG 4 C 3.02) entschieden hat.

    Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Dezember 2002 (NVwZ 2003, 733 ff.) zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Flächennutzungsplanung in diesem Zusammenhang geäußert hat und in seinem Urteil vom 13. März 2003 (BVerwG 4 C 3.02) bezüglich der Anforderungen an eine Raumordnungsplanung ausdrücklich auf das vorgenannte Urteil verweist, kann nunmehr als hinreichend geklärt angesehen werden, an welchem Maßstab die jeweils zu beurteilende Raumordnungsplanung zu messen ist.

    Denn der Entwurf eines Flächennutzungsplans kann jedenfalls nur dann ein öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein, wenn er i.S. von § 33 BauGB "planreif" ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 -).

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Abwägung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 20. August 1992 (BVerwGE 90, 329 ff.) im Zusammenhang mit der Bindung der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hingewiesen und dies auch in seinem Beschluss vom 7. November 1996 (NVwZ-RR 1997, 523 ff.) noch einmal ausdrücklich festgehalten, wobei die letztgenannte Äußerung zu einem Sachverhalt ergangen ist, in dem eine zielförmige Standortfestlegung der Landesplanung mit einer Ausschlusswirkung für andere Standorte verbunden war.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. November 1996 (NVwZ-RR 1997, 523) nämlich festgehalten, dass ebenso wie zuvor zur Ausweisung von Konzentrationsflächen in der Flächennutzungsplanung entschieden, auch im Rahmen der Raumordnungsplanung eine positive Ausweisung eines Nutzungsstandortes mit der gleichzeitigen Aussage, dass für eine derartige Nutzung auf den übrigen Flächen in der Region kein Raum ist, ein zulässiges planerisches Mittel sein kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2001 - 7 A 4857/00

    Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Für einen vergleichbaren Sachverhalt führt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. November 2001 (BauR 2002, 886 ff.) aus:.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293 zu den sog. Konzentrationszonen; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB, Rdnr. 123; s. auch Ausschlussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juli 1996).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2002 - 10 B 939/02

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Darüber hinaus hat die Beklagte in eigener Zuständigkeit auch Regelungen zu treffen zur Einhaltung der von der Klägerin vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten Schallleistungspegel (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2001 in juris und Beschluss vom 6. August 2002 [Baurecht 2003, 674]); weiterhin bedürfen die Fragen der Sicherung der erforderlichen Erschließung und der Einhaltung der nach § 8 LBauO erforderlichen Abstandsfläche einer abschließenden Klärung, die nach der Auffassung des Senats indessen durchaus möglich ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zulassung des Vorhabens hieran letztlich scheitern wird.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Denn diese Abzählung ist nicht ausschließend (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, ZfBR 1997, 322).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.07.2003 - 1 A 10371/02
    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (Baurecht 2002, 1053 ff.) festgehalten, dass eine fehlerfreie Abwägung der bei der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung der Regionalplanung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind, und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 02.08.2002 - 4 B 36.02

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - 1 A 11398/04

    Windenergieanlagen im Bereich der Hohen Acht und der Nürburg (Eifel) unzulässig

    Beispielhaft hierfür sei die Situation im Bereich der Gemeinde Kempenich, die Gegenstand eines Urteils des Senats vom 24. Juni 2003 - 1 A 10371/02.OVG - gewesen sei.

    Allerdings ist bei dieser den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2001, BauR 2002, 1052 f. und vom 18. März 2003, BauR 2004, 295; Urteile des Senats vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG - und vom 27. November 2003 - 1 A 10672/03.OVG - OVG Münster, Urteile vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff. und vom 18. November 2004, BauR 2005, 836 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 22. November 2005 in juris jeweils m.w.H.).

    Es handelt sich hier mithin um eine Mittelgebirgslandschaft, die sich deutlich von sonstigen Mittelgebirgslandschaften abhebt, bei denen der Senat eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windkraftanlagen verneint hat (vgl. Urteile des Senats vom 24. Juli 2003 - 1 A 11716/02.OVG - und - 1 A 10371/02.OVG - sowie vom 27. November 2003 - 1 A 10672/03.OVG -).

    Tatsächlich ist das auch keineswegs so, wie der Senat im Rahmen der in dem Verfahren - 1 A 10371/02.OVG - durchgeführten Ortsbesichtigung bei der Ortsgemeinde K. festgestellt und in seinem diesbezüglichen Urteil vom 24. Juni 2003 auch berücksichtigt hat, auf das der Kläger verweist.

    Das Gleiche gilt für den von dem Kläger angesprochenen Sendeturm auf dem Schöneberg bei K. sowie den Windpark bei W., die der Senat in dem Verfahren 1 A 10371/02.OVG als Vorbelastungen des dortigen Landschaftsraumes gewertet hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2006 - 8 A 11309/05

    Zulässige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich der Errichtung

    Voraussetzung für einen derartig groben Eingriff in das Landschaftsbild ist, dass es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen seiner Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff vorliegt (vgl. Urteil des OVG Rh.-Pf. vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG - ESOVGRP; OVG Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886, 889).

    Dies kann aber der Privilegierung einer solchen Nutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht gerecht werden (vgl. OVG Münster, a.a.O. und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.) Aus diesem Grund stellen auch die Rotorbewegungen solcher Anlagen für sich allein genommen noch keine besondere Belastung des ländlich geprägten Raums dar, wenn dieser nicht besonders empfindlich gegen eine solche optische Beeinträchtigung ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 1 A 10884/05

    Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit einer Windkraftanlage wegen Gefährdung einer

    Der am Errichtungsort oder zumindest in dessen unmittelbarer Nähe aufgrund von Teilfortschreibungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald bezüglich Standortbereichen für Windenergienutzung aus den Jahren 1998 bis 2000 ursprünglich vorgesehene Vorrangbereich ist unmaßgeblich, da der regionale Raumordnungsplan insoweit unwirksam ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2003 - 1 A 10672/03.OVG - Umdruck S. 9 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG - ESOVGRP -).
  • VG Trier, 20.03.2017 - 6 L 1885/17

    Windpark Landkreis Bernkastel-Wittlich II

    § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber den Bauantragstellern mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszone in der Regel unzulässig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2003 - 1 A 10371/02. OVG -, juris Rn. 20; dasselbe, Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG -, GewArch 2002, S. 379).

    Dem Plan muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 06.01.2005 - 1 K 2012/04

    Windenergieanlagen bei Weyerbusch bauplanungsrechtlich zulässig

    Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass eine Konzentration auf bestimmte Standorte im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB bisher nicht wirksam erfolgt ist, da die Festlegung von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für die Windenergie unter gleichzeitigem Ausschluss des übrigen Gebietes für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteile vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG - und vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG -, zitiert nach ESOVG) unwirksam ist.

    Eine solche liegt vor, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt und ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 58 und BauR 2004, 295; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02.OVG - OVG Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2006 - 10 A 973/04

    Windenergieanlage contra unberührte Landschaft

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.5.2004 - 7 A 3368/02 - OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.7.2003 - 1 A 10371/02 -.
  • VG Gießen, 16.02.2004 - 1 E 2759/03

    Darstellung von Flächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan

    Aus den zugunsten der Windenergie getroffenen normativen Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, § 2 Abs. 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -, §§ 3 und 7 Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien folgt keine normative Gewichtungsvorgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr. 95; Urteil vom 13.03.2003 - 4 C. 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 = BauR 2003, 1172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2003 - 1 A 10371/02 -).
  • VG Koblenz, 27.04.2004 - 1 K 2673/03

    Keine Windkraftanlage in Wimbach

    Eine solche Verunstaltung durch ein privilegiertes Vorhaben liegt vor, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt und ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 58 und BauR 2004, 295; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003, 1 A 10371/02.OVG; OVG Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).
  • VG Münster, 03.11.2006 - 10 K 2465/04

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die

    BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.0 , BVerwGE 117, 287; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02 -.
  • VG Koblenz, 17.02.2005 - 1 K 2884/04
    Eine solche Verunstaltung durch ein privilegiertes Vorhaben liegt vor, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt und ein Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 58 und BauR 2004, 295; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003, 1 A 10371/02.OVG; OVG Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).
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