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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17.OVG (https://dejure.org/2017,25893)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17.OVG (https://dejure.org/2017,25893)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17.OVG (https://dejure.org/2017,25893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 25 BeamtStG
    Zum Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinausschieben des Ruhestandsbeginns eines Schuldirektors um ein Jahr nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 919
  • NZA-RR 2017, 558
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2006 - 2 B 11281/06

    Hochschulpräsident muss mit 65 Jahren in den Ruhestand - Innovation hat Vorrang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

    Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 [71]).

    Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06.OVG -, juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 6 B 1065/13

    Gericht der Hauptsache; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

    Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279 f.).

    Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris Rn. 22).

  • VGH Hessen, 29.11.2016 - 1 B 2643/16

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

    Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279 f.).

    Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279 [280]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 11447/10

    Versetzung in den Ruhestand stellt keine Altersdiskriminierung dar

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält - mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt -, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

    Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 - 2 B 11470/04 -, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10.OVG -, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14 -, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2004 - 2 B 11470/04

    Ruhestand wunschgemäß erst mit 68 Jahren? - Dienstliches Interesse erforderlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 B 11470/04.OVG - AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 - 2 B 11470/04 -, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10.OVG -, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14 -, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.).

  • VG Neustadt, 12.02.2014 - 1 K 962/13

    Zum Anspruch auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit eines Polizeibeamten über den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält - mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt -, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

    Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06 -, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 K 962/13.NW -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2008 - 2 M 91/08

    Verlängerung seiner Dienstzeit eine Hochschulprofessors; Altersgrenze;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06.OVG -, juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 6 B 1324/13

    Dienstliches Interesse des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts bei einem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 - 2 M 91/08 -, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 - 2 B 11281/06.OVG -, juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11033/14

    Schulleiter; Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbat-Jahr Modell

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 - 2 B 11470/04 -, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 - 2 A 11447/10.OVG -, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14 -, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17
    Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 20.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95

    Vermögensfragen - Unredlichkeit - Beweislast - Wiedereinsetzung -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 630/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

  • OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12

    Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1990 - 2 B 11182/90

    Privater Hörfunkveranstalter; Zulassung eines Bewerbers; Einstweiliger

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - 4 S 83/13

    Dienstliche Beurteilung und Eintritt des Beamten in den gesetzlichen Ruhestand

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2013 - 4 S 648/13

    Zur Dokumentationspflicht entgegenstehender dienstlicher Interessen bei Anspruch

  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 1 B 1058/19

    Streit über das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand;

    Dem seit November 2014 folgend OVG Berlin-Bbg., vgl. dessen Beschluss vom 24. Juli 2019- OVG 4 S 26.19 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; ebenso Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2018- 2 MB 35/17 -, juris, Rn. 6, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris, Rn. 13, und OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 22 f.

    vgl. schon OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris, Rn. 14 (zu der entsprechend strukturierten Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG Rh.-Pf.), und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris, Rn. 14.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2020 - 2 B 11397/20

    Corona-Infektionszahlen zu Ortsgemeinden müssen an die Presse herausgegeben

    Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. allg. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 [197], Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 [262]; OVG RP, Beschlüsse vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17.OVG -, juris Rn. 6; und vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18.OVG -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 2).
  • VG Schleswig, 14.12.2017 - 12 B 43/17

    Bundesbeamter; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; fehlender

    Dem Dienstherrn kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, so dass diese Entscheidungen gerichtlich nur dahingehend überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten wurden oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Saarlouis, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 L 2062/14 -, juris Rn. 7; VG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2010 - 2 K 605/09 -, juris Rn. 39; VG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 823/09.KO -, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2008 - 5 B 18/08 -, juris Rn. 10; VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 - 5 L 729/08.GI -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 11).

    Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist dabei der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 17).

    Dies kann nur dann der Fall sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, dass in der behördlichen Personalorganisation zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 13) ein Bedarf an der Mitarbeit des Antragstellers besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 4 S 1042/20

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Überprüfung des unbestimmten

    Während diese Gruppe einen Regelanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 28.06.2018 - 4 S 1359/18 - und vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -), ist ein solcher Anspruch nach § 39 LBG (in nicht modifizierter Fassung) die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. teils zu § 53 BBG, teils zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 24; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, Juris Rn. 5, 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 - 6 B 1065/13 -, Juris Rn. 22; VG Arnsberg, Beschluss vom 10.11.2015 - 2 L 1294/15 -, Juris Rn. 23).

    Andere Oberverwaltungsgerichte bejahen dies für entsprechende Vorschriften teils ausdrücklich, teils vorsichtig (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 M 42/15 -, Juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2014 - 6 B 215/14 -, Juris Rn. 8).

  • VG Bremen, 18.11.2020 - 6 V 1982/20

    Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die Altersgrenze -

    Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ein subjektives Recht auf Entscheidung über ihren Antrag nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG hat (vgl.: bejaht: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2014 - 6 B 215/14 -, juris Rn. 8; verneint: VGH Bayern, Beschl. v. 8.

    Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn 6).

    Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4)).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19

    Dienstliches Interesse; entgegenstehendes dienstliches Interesse

    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-BBg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont (BA, S. 10), dass im Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG der Ruhestandseintritt des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die begründungspflichtige Ausnahme ist (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017, a. a. O., juris Rn. 17 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 16 [zu § 53 Abs. 1 BBG] - § 38 LBG Rh.-Pf. verlangt ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt"), während umgekehrt im Geltungsbereich etwa des § 36 NBG das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Regelfall und dessen Versagung die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des

    Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe - und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" - grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber - im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht - dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen.

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13) .

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 E 21.1195

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dienstliches Interesse (hier:

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (OVG BB, B.v. 25.11.2014 - OVG 4 S 32.14; v. 16.2.2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 13 vgl. OVG RP, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13; OVG NW, B.v. 9.10.2019 1 B 1058/19 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Insbesondere auch die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit, spielt bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle (vgl. OVG RP, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 14).

  • VG Bremen, 06.01.2023 - 6 V 2348/22

    Verlängerung der Lebensarbeitszeit - Hinausschieben des Ruhestands;

    Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19, juris Rn. 5; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn 6).

    Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.03.2021 - 5 ME 5/21, juris Rn. 19; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17, juris Rn. 4)).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17

    Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 - juris, Rn. 14, 17 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23

    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

  • VG Kassel, 15.12.2023 - 1 L 1647/23

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Beamten in einem

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.6308

    Erfolglose Klage wegen Dienstzeitverlängerung

  • VG Augsburg, 17.12.2020 - Au 2 K 20.1433

    Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines

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