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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21.OVG (https://dejure.org/2021,39409)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.09.2021 - 10 A 10231/21.OVG (https://dejure.org/2021,39409)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. September 2021 - 10 A 10231/21.OVG (https://dejure.org/2021,39409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 44 GemO RP, § 44 Abs 1 GemO RP, § 44 Abs 1 S 1 GemO RP, § 44 Abs 3 GemO RP, § 44 Abs 3 S 1 GemO RP
    Neuwahl der Mitglieder eines Ausschusses wegen des Partei- bzw. Fraktionswechsels eines Gemeinderats- und Ausschussmitglieds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschuss; Ausschussmitglied; Besetzung; Divisorverfahren; Fraktion; Fraktionswechsel; freies Mandat; Gemeinderat; Gesetzeslücke; Kontinuität; Neuwahl; Parteiwechsel; Planwidrigkeit; politische Gruppe; Ratsmitglied; Sitzverteilung; Spiegelbildlichkeit; Stärkeverhältnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Neuwahl der Mitglieder eines Ausschuss bei Partei- bzw. Fraktionswechsel eines Mitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Bei mehreren Wahlvorschlägen gewährleistet § 45 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 41 KWG, dass jede Fraktion zumindest die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (siehe zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind bereits im Ausgangspunkt naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum gerade nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG - verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation, das Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Nach diesem Grundsatz müssen Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 19 f.).

    So ist ein schonender Ausgleich herzustellen, wenn andere, gleichrangige Verfassungsgüter mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kollidieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris, Rn. 64 für eine Kollision mit dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27 f.; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als legitimierender Grund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9; siehe auch VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris, Rn. 65 ).

    So ist nämlich für Bundestagsausschüsse aus dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung abzuleiten, dass bei Sachentscheidungen die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit sich auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages muss durchsetzen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118-164 = juris, Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 23 f.).

    So wird durch das in § 45 Abs. 1 GemO normierte Wahlverfahren zunächst gewährleistet, dass jede politische Gruppe die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind ohnehin bereits naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - 8 UE 3075/02 -, juris, Rn. 28).

    Derartige mögliche Beeinträchtigungen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit sind aber grundsätzlich hinzunehmen, so lange bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden respektiert wurde, die Wahl also jeder politischen Gruppe die gleiche Chance bietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH B 22/13

    Kein Anspruch kleiner Ratsfraktionen auf einen Sitz in jedem Ausschuss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Bei der Wahl der Ausschussmitglieder dient § 45 Abs. 1 GemO (i.V.m. § 41 KWG) dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln müssen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13).

    a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG - verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation, das Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Nach diesem Grundsatz müssen Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 19 f.).

    b) Im Ausgangspunkt wurde dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hier insofern entsprochen, als die Mitglieder der Ausschüsse bei deren Bildung (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 16, 18) auf Grundlage des § 45 Abs. 1 GemO i.V.m. § 41 KWG abhängig vom Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen gewählt werden.

    Eine Abweichung von dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit könnte sich hier aber daraus ergeben, dass sich zu einem späteren - nach der Wahl bzw. der Bildung der Ausschüsse liegenden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 16, 18) - Zeitpunkt die Verteilung der Ausschusssitze auf die politischen Gruppen faktisch durch den Fraktionswechsel eines Ausschussmitglieds verändert hat und deswegen (nachträglich) nicht mehr dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat entspricht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 7, wonach der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch nach dem Zeitpunkt der Bildung eines Ausschusses während einer laufenden Wahlperiode beachtet und deswegen zumindest eine wesentliche Änderung des Kräfteverhältnisses im Rat durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden muss; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris, Rn. 81; VG Potsdam, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 1 L 20/21 -, juris, Rn. 31).

    Zwar ist das freie Mandat der gewählten Gemeinderatsmitglieder - anders als dies für die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und des Landtags Rheinland-Pfalz der Fall ist - subjektiv-rechtlich nur einfachrechtlich (vgl. § 30 Abs. 1 GemO ) und nicht in der Verfassung abgesichert, da Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV auf Gemeinderatsmitglieder keine Anwendung finden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 13 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -, juris, Rn. 8 ff.; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 25).

    Weiter erfordert eine effektive Arbeit in den Ausschüssen und damit deren Funktionsfähigkeit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 - juris, Rn. 20 ff. zur Effektivität der Ausschussarbeit; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als Rechtfertigungsgrund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9) eine gewisse Konstanz in deren personeller Zusammensetzung, damit dort Erfahrungen und Fachwissen gebildet und eingesetzt werden können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. März 2017 - 3 K 16.1026 -, juris, Rn. 46).

    Aus diesem Grund sind selbst politische Gruppen, die überhaupt nicht in Ausschüssen vertreten sind, zumindest an den wichtigen Entscheidungen im Sinne des § 32 Abs. 2 GemO beteiligt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 23 ; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3; auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

    Hinzu kommt, dass Ratsmitglieder, die nicht in einem Ausschuss vertreten sind, nach § 46 Abs. 4 GemO das Recht haben, an den öffentlichen und nicht öffentlichen Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen, so dass sie sich über die Ausschussarbeit schon vor einer Entscheidung im Gemeinderat informieren können (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 23 ).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Bei der Wahl der Ausschussmitglieder dient § 45 Abs. 1 GemO (i.V.m. § 41 KWG) dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln müssen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind bereits im Ausgangspunkt naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum gerade nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG - verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation, das Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Nach diesem Grundsatz müssen Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 19 f.).

    In der Ausgestaltung des Wahlverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20) des § 45 Abs. 1 GemO findet das Prinzip der demokratischen Repräsentation demnach Beachtung.

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind ohnehin bereits naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - 8 UE 3075/02 -, juris, Rn. 28).

    Soweit ihnen Gegenstände zur abschließenden Entscheidung übertragen werden, gewinnt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zwar wiederum erhöhte Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 4 B 87/10

    Spiegelbildliche Besetzung der Ausschüsse bei einer geringen Ausschussgröße

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Bei mehreren Wahlvorschlägen gewährleistet § 45 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 41 KWG, dass jede Fraktion zumindest die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (siehe zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind bereits im Ausgangspunkt naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum gerade nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    In der Ausgestaltung des Wahlverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20) des § 45 Abs. 1 GemO findet das Prinzip der demokratischen Repräsentation demnach Beachtung.

    So wird durch das in § 45 Abs. 1 GemO normierte Wahlverfahren zunächst gewährleistet, dass jede politische Gruppe die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

    Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind ohnehin bereits naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden, da es grundsätzlich denkbar ist, dass Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge, dass sich die Kräfteverhältnisse im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20; siehe auch HessVGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - 8 UE 3075/02 -, juris, Rn. 28).

    Derartige mögliche Beeinträchtigungen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit sind aber grundsätzlich hinzunehmen, so lange bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden respektiert wurde, die Wahl also jeder politischen Gruppe die gleiche Chance bietet, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.1982 - 7 B 29/82
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Da das Ratsmitglied H... nicht nur die Fraktion gewechselt hat, sondern auch aus der Freien Wählergemeinschaft ausgetreten ist, gilt dies unabhängig davon, ob es für eine Änderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen seit der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. 1993, S. 481), mit der in § 45 Abs. 1 GemO dem Begriff der politischen Gruppen der Klammerzusatz "Ratsmitglieder oder Gruppen von Ratsmitgliedern" hinzugefügt wurde (vgl. dazu LTDrucks. 12/2796, S. 75), ausreicht, dass ein Ratsmitglied (nur) die Fraktionszugehörigkeit aufgibt oder wechselt (so VG Neustadt, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 3 K 561/13.NW -, juris; VG Mainz, Urteil vom 22. August 2011 - 6 K 339/11.MZ; Joritz, LKRZ 2015, 500, 503), oder es erforderlich ist, dass es auch die Partei- oder Wählergemeinschaftsmitgliedschaft aufgibt oder verliert, da § 45 GemO mit dem Begriff der "politischen Gruppen" an die bei einer Kommunalwahl um die Sitze in den kommunalen Vertretungsorganen konkurrierenden Parteien und Wählergruppen anknüpfe (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 - AS 17, 382 zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung; OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 11123/90 -juris, Rn. 35; VG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2016 - 1 K 962/15; Lukas, in: PdK RhPf, GemO, § 45 Abs. 3, Rn. 32).

    Eine Auflösung und sofortige Neuwahl zum Zweck der Neubesetzung eines Ausschusses dürfte indes nicht zulässig sein, da darin eine unzulässige Umgehung des § 45 Abs. 3 GemO liegen dürfte, der die Neuwahl von Ausschüssen bewusst unter enge tatbestandliche Voraussetzungen stellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 -, zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung).

    b) Die Regelung des § 45 Abs. 3 GemO dient nach Vorstehendem erkennbar dem Zweck, den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auf der einen Seite mit dem Grundsatz der Kontinuität der Ausschüsse und dem Gedanken des freien Mandates auf der anderen Seite (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 -, AS 17, 382 zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung) in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

    Deshalb haben auch die Gemeindevertreter - zumindest in einem Kernbestand - ein freies Mandat inne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 20/91 -, BVerwGE 90, 104 = juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 -, AS 17, 382; Stamm, in: PdK RhPf B-1, GemO, Stand: November 2018, § 30, Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - Vf. 2-VII-93 -, juris, Rn. 44; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 42; SächsOVG, Urteil vom 27. Mai 2019 - 4 C 10/17 -, juris, Rn. 22; offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 1 BvR 1392/92 -, juris, Rn. 4).

    Danach soll ein Ratsmitglied, auch wenn es in einen Ausschuss gewählt wird, dieses Mandat seiner freien Gewissensausübung entsprechend ausüben und sich entfalten können, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass durch bloße Verschiebungen auf Zeit - oder wie hier: durch die Entscheidung einzelner Ratsmitglieder - Neuwahlen ausgelöst werden können, die auf sein freies Mandat einwirken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 -, AS 17, 382).

    Daneben ist auch dem Grundsatz der Kontinuität bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane als Ausfluss der notwendigen Stabilität und Effektivität der Ausschussarbeit Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 -, AS 17, 382 zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung; VG Regensburg, Urteil vom 8. März 2017 - 3 K 16.1026 -, juris, Rn. 46, 53).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 11123/90

    Sitze im Ortsbeirat; Politische Gruppen; Gemeinderat; Vorschlagsrecht;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Da das Ratsmitglied H... nicht nur die Fraktion gewechselt hat, sondern auch aus der Freien Wählergemeinschaft ausgetreten ist, gilt dies unabhängig davon, ob es für eine Änderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen seit der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. 1993, S. 481), mit der in § 45 Abs. 1 GemO dem Begriff der politischen Gruppen der Klammerzusatz "Ratsmitglieder oder Gruppen von Ratsmitgliedern" hinzugefügt wurde (vgl. dazu LTDrucks. 12/2796, S. 75), ausreicht, dass ein Ratsmitglied (nur) die Fraktionszugehörigkeit aufgibt oder wechselt (so VG Neustadt, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 3 K 561/13.NW -, juris; VG Mainz, Urteil vom 22. August 2011 - 6 K 339/11.MZ; Joritz, LKRZ 2015, 500, 503), oder es erforderlich ist, dass es auch die Partei- oder Wählergemeinschaftsmitgliedschaft aufgibt oder verliert, da § 45 GemO mit dem Begriff der "politischen Gruppen" an die bei einer Kommunalwahl um die Sitze in den kommunalen Vertretungsorganen konkurrierenden Parteien und Wählergruppen anknüpfe (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 - 7 B 29/82 - AS 17, 382 zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung; OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 11123/90 -juris, Rn. 35; VG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2016 - 1 K 962/15; Lukas, in: PdK RhPf, GemO, § 45 Abs. 3, Rn. 32).

    Demnach steht die (spiegelbildliche) Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen hier ohnehin nicht von vornherein fest, sondern hängt von der Wahlentscheidung des Gemeinderats ab (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 11123/90 -, juris, Rn. 34, in Abgrenzung zu den Wahlen zu Ortsbeiräten).

    Der Gemeinderat ist an die Vorschläge der einzelnen Gruppen nämlich nicht gebunden, insbesondere besteht kein Anspruch einer politischen Gruppe etwa auf Wahl bestimmter vorgeschlagener Personen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 1985 - 7 B 11/85 - OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 11123/90 -, juris, Rn. 36, jeweils zu den Wahlen zu Ortsbeiräten).

    Da es sich um Wahlen handelt, steht die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen gerade nicht von vornherein fest, sondern unterliegt der Entscheidung des Gemeinderats (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 - 7 A 11123/90 -, juris, Rn. 34, in Abgrenzung zu den Wahlen zu Ortsbeiräten).

  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    In diesem Zusammenhang ist insbesondere die untergeordnete Bedeutung der Ausschüsse im Verhältnis zum Gemeinderat zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

    Soweit ihnen Gegenstände zur abschließenden Entscheidung übertragen werden, gewinnt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zwar wiederum erhöhte Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

    Aus diesem Grund sind selbst politische Gruppen, die überhaupt nicht in Ausschüssen vertreten sind, zumindest an den wichtigen Entscheidungen im Sinne des § 32 Abs. 2 GemO beteiligt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 23 ; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3; auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1286/16

    Spiegelbildlichkeitsprinzip kann Umbesetzung der Ausschüsse bei Änderung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    So ist ein schonender Ausgleich herzustellen, wenn andere, gleichrangige Verfassungsgüter mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kollidieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris, Rn. 64 für eine Kollision mit dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27 f.; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als legitimierender Grund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9; siehe auch VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris, Rn. 65 ).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit könnte sich hier aber daraus ergeben, dass sich zu einem späteren - nach der Wahl bzw. der Bildung der Ausschüsse liegenden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 16, 18) - Zeitpunkt die Verteilung der Ausschusssitze auf die politischen Gruppen faktisch durch den Fraktionswechsel eines Ausschussmitglieds verändert hat und deswegen (nachträglich) nicht mehr dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat entspricht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 7, wonach der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch nach dem Zeitpunkt der Bildung eines Ausschusses während einer laufenden Wahlperiode beachtet und deswegen zumindest eine wesentliche Änderung des Kräfteverhältnisses im Rat durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden muss; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 2331/15 -, juris, Rn. 81; VG Potsdam, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 1 L 20/21 -, juris, Rn. 31).

    Weiter erfordert eine effektive Arbeit in den Ausschüssen und damit deren Funktionsfähigkeit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 - juris, Rn. 20 ff. zur Effektivität der Ausschussarbeit; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als Rechtfertigungsgrund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9) eine gewisse Konstanz in deren personeller Zusammensetzung, damit dort Erfahrungen und Fachwissen gebildet und eingesetzt werden können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. März 2017 - 3 K 16.1026 -, juris, Rn. 46).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 10 A 10229/13

    Ausschussgröße und Spiegelbildlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    So ist ein schonender Ausgleich herzustellen, wenn andere, gleichrangige Verfassungsgüter mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kollidieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 = juris, Rn. 64 für eine Kollision mit dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris, Rn. 27 f.; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als legitimierender Grund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9; siehe auch VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris, Rn. 65 ).

    Weiter erfordert eine effektive Arbeit in den Ausschüssen und damit deren Funktionsfähigkeit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 - juris, Rn. 20 ff. zur Effektivität der Ausschussarbeit; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3 zur Funktionsfähigkeit des Rates und der Ausschüsse als Rechtfertigungsgrund; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/16 -, juris, Rn. 9) eine gewisse Konstanz in deren personeller Zusammensetzung, damit dort Erfahrungen und Fachwissen gebildet und eingesetzt werden können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. März 2017 - 3 K 16.1026 -, juris, Rn. 46).

    Aus diesem Grund sind selbst politische Gruppen, die überhaupt nicht in Ausschüssen vertreten sind, zumindest an den wichtigen Entscheidungen im Sinne des § 32 Abs. 2 GemO beteiligt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris, Rn. 23 ; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -, juris, Rn. 3; auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10231/21
    Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2/17 -, BVerwGE 161, 313 = juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2/17 -, BVerwGE 161, 313 = juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24).

    Daran gemessen kann nicht mit der gebotenen Gewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14/16 -, juris, Rn. 24) festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, die Rechtsfolge der Neuwahl von Gemeinderatsausschüssen auch auf solche Fälle anzuordnen, in denen sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppen geändert hat und sich auf Grund dessen zwar keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde, die neue tatsächliche Sitzverteilung in den Ausschüssen aber nicht mit der fiktiven Sitzverteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses übereinstimmt.

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • VG Regensburg, 08.03.2017 - RN 3 K 16.1026

    Klagebefugnis eines Mitglieds des Bezirkstags

  • BVerwG, 27.03.2018 - 5 P 2.17

    Analogie; Analogieschluss; Anknüpfungspunkt für Analogie; Anpassungsbedarf;

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • VGH Hessen, 07.07.2003 - 8 UE 3075/02

    Ausschusszusammensetzung bei geändertem Stärkeverhältnis der Fraktionen

  • VerfGH Bayern, 27.10.1993 - 2-VII-93

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11

    Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.1985 - 7 B 11/85
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvR 315/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Anerkennung einer

  • BVerfG, 09.03.2009 - 2 BvR 120/09

    Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verlust eines

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14

    Gemeinderat, Ratsmitglied, Fragerecht, Auskunftsanspruch, einzelne Angelegenheit,

  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 2331/15

    Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse eines Gemeinderats im

  • BVerfG, 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09

    Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien

  • VG Potsdam, 12.02.2021 - 1 L 20/21
  • BVerfG, 10.12.1992 - 1 BvR 1392/92

    Freie Ausübung des Stimmrechts durch ein Stadtratsmitglied und Fraktionsdisziplin

  • BVerwG, 26.01.2016 - 2 B 17.15

    Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

  • BVerwG, 17.02.1977 - 7 B 4.76

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Mangelnde Eignung zum Führen eines Kfzs

  • VG Neustadt, 11.12.2013 - 3 K 561/13

    Bezirksverband Pfalz muss mehrere Ausschüsse neu wählen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2022 - 10 A 10255/22

    Antrag auf Neuwahl der Ausschüsse eines Stadtrates; kein eigener Wahlvorschlag

    Aber unabhängig davon, ob es sich bei der Klägerin als neu gegründeter Fraktion, die sich nicht mit einem eigenen wählergruppenbezogenen Wahlvorschlag an der vorangegangenen Kommunalwahl beteiligt hatte, um eine "im Gemeinderat vertretene politische Gruppe" im Sinne des § 45 GemO handelt und ihr damit überhaupt ein solches Wahlvorschlagsrecht zusteht (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10231/21.OVG -, juris Rn. 23 m.w.N.), scheidet eine Verletzung dieses Rechts vorliegend von vornherein aus.

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz - GG - verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation, das Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris Rn. 28 f.; OVG RP, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10231/21.OVG -, juris Rn. 41).

    Nach diesem Grundsatz müssen Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH B 22/13 -, juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, juris Rn. 19 f.; OVG RP, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10231/21.OVG -, juris Rn. 41).

    Allerdings wird der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, der keine uneingeschränkte Geltung beansprucht, im hier relevanten Zusammenhang in verfassungskonformer Weise durch die Regelung des § 45 GemO konkretisiert und ausgestaltet (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10231/21.OVG -, juris Rn. 38, 42 ff.).

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