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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08   

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https://dejure.org/2008,36873
OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08 (https://dejure.org/2008,36873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2008 - 10 A 10595/08 (https://dejure.org/2008,36873)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - 10 A 10595/08 (https://dejure.org/2008,36873)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer gleichen beihilferechtlichen Behandlung des Lebenspartners eines Ruhestandsbeamten und des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); Verstoß der Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BhV ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    In Sonderheit trägt er noch vor: Seinem Begehren lasse sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich in seinen Beschlüssen vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) und vom 6. Mai 2008 (2 BvR 1830/06) nicht entgegenhalten.

    Wegen der weiteren Begründung kann im Zusammenhang mit diesen soeben erörterten verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf die grundlegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006, a.a.O. und 15. November 2007, a.a.O. sowie die Beschlüsse desBundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - und 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - verwiesen werden, die der Senat ungeachtet der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Unstimmigkeiten und aus seiner Sicht bestehenden Wertungswidersprüchen für überzeugend hält.

    Dass solche besonderen Belastungen typischerweise nicht auch bei einer Lebenspartnerschaft zu erwarten stehen, versteht sich von selbst, zumal hier den Partnern mangels des Vorliegens vergleichbarer Gründe ebenso typischerweise die Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines jeweils eigenen Krankenversicherungsschutzes regelmäßig möglich bzw. auch zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/07 -, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O. sowie BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, a.a.O.).

    Diesbezüglich kann auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008, a.a.O., verwiesen werden, das eine solche Gleichstellung nicht nur allgemein, sondern gerade auch bezogen auf das hier speziell in den Blick zu nehmende Recht des öffentlichen Dienstes nicht festzustellen vermochte.

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juli 2008 - 3 LB 13/06 - verweist, ergibt sich gleichfalls keine ihm günstigere Betrachtungsweise, räumt doch dieses Gericht selbst ausdrücklich ein, dass es mit seiner vorrangigen Berücksichtigung der zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern vergleichbaren gegenseitigen Unterhaltspflichten zur Begründung eines auch einem verpartnerten Beamten zustehenden Verheiratetenzuschlages dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008, a.a.O. nicht folgt.

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Durch das daraufhin am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) ist sodann zwar für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts - wie für das Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Sonderurlaubsrecht - die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, nicht aber für das Besoldungsrecht oder gar unmittelbar für das Beihilferecht selbst eine vergleichbare Regelung getroffen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2006, BVerwGE 125, S. 79 [BVerwG 26.01.2006 - BVerwG 2 C 43.04] und 15 November 2007 - 2 C 33.06 -).

    Wegen der weiteren Begründung kann im Zusammenhang mit diesen soeben erörterten verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf die grundlegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006, a.a.O. und 15. November 2007, a.a.O. sowie die Beschlüsse desBundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - und 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - verwiesen werden, die der Senat ungeachtet der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Unstimmigkeiten und aus seiner Sicht bestehenden Wertungswidersprüchen für überzeugend hält.

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    In Sonderheit trägt er noch vor: Seinem Begehren lasse sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich in seinen Beschlüssen vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) und vom 6. Mai 2008 (2 BvR 1830/06) nicht entgegenhalten.

    Wegen der weiteren Begründung kann im Zusammenhang mit diesen soeben erörterten verfassungsrechtlichen Grundsätzen auf die grundlegenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006, a.a.O. und 15. November 2007, a.a.O. sowie die Beschlüsse desBundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - und 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - verwiesen werden, die der Senat ungeachtet der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Unstimmigkeiten und aus seiner Sicht bestehenden Wertungswidersprüchen für überzeugend hält.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2008 - 3 LB 13/06

    Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschlag der Stufe I -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juli 2008 - 3 LB 13/06 - verweist, ergibt sich gleichfalls keine ihm günstigere Betrachtungsweise, räumt doch dieses Gericht selbst ausdrücklich ein, dass es mit seiner vorrangigen Berücksichtigung der zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern vergleichbaren gegenseitigen Unterhaltspflichten zur Begründung eines auch einem verpartnerten Beamten zustehenden Verheiratetenzuschlages dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008, a.a.O. nicht folgt.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Dabei steht dieser Feststellung nicht bereits entgegen, dass die Beihilfevorschriften insgesamt keine Anwendung finden könnten, weil sie - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, S. 103 [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 50.02]) entschieden hat - gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen und deshalb nichtig sind.
  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Denn um eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes geht es vorliegend nicht, da insofern Männer und Frauen nicht unterschiedlich behandelt werden, spielt es doch für die Beihilfegewährung ersichtlich keine Rolle, ob der verheiratete Beamte ein Mann oder eine Frau ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Febuar 2007, a.a.O. sowie EuGH, Urteile vom 31. Mai 2001, FamRZ 2001, S. 1053 und vom 7. Januar 2004, NJW 2004, 1440 [EuGH 07.01.2004 - C 117/01]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2007 - 10 A 11598/06

    Beihilfe für Viagra

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Ungeachtet dieser Nichtigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit aber ausgesprochen, dass die Beihilfevorschriften gleichwohl für einen Übergangszeitraum weiter anwendbar bleiben, da sich nur so gewährleisten lässt, dass die vorgesehenen Beihilfeleistungen bis zu einer Normierung durch den Gesetzgeber weiterhin nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, das hinsichtlich seines Inhalts bislang in der Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben hatte (vgl. dazu Urteil des Senates vom 20. April 2007 - 10 A 11598/06.OVG -).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Denn um eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes geht es vorliegend nicht, da insofern Männer und Frauen nicht unterschiedlich behandelt werden, spielt es doch für die Beihilfegewährung ersichtlich keine Rolle, ob der verheiratete Beamte ein Mann oder eine Frau ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Febuar 2007, a.a.O. sowie EuGH, Urteile vom 31. Mai 2001, FamRZ 2001, S. 1053 und vom 7. Januar 2004, NJW 2004, 1440 [EuGH 07.01.2004 - C 117/01]).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Was endlich die Richtlinie 2000/78/EG anbelange, so beziehe er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. April 2008 - C - 267/06 -, durch das er seinen Rechtsstandpunkt bestätiget sehe.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08
    Durch das daraufhin am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) ist sodann zwar für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts - wie für das Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Sonderurlaubsrecht - die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, nicht aber für das Besoldungsrecht oder gar unmittelbar für das Beihilferecht selbst eine vergleichbare Regelung getroffen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2006, BVerwGE 125, S. 79 [BVerwG 26.01.2006 - BVerwG 2 C 43.04] und 15 November 2007 - 2 C 33.06 -).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08

    Kein Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

    Dies folgt bereits daraus, dass dieses Gesetz insoweit lediglich die vorstehend erörterte EU-Richtlinie in das deutsche Recht umsetzt, ohne hinsichtlich des Schutzes von Lebenspartnern im Hinblick auf die hier streitbefangene Frage darüber hinauszugehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17.12.2008 - 10 A 10595/08.OVG -, n.v.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11228/08
    Dies folgt bereits daraus, dass dieses Gesetz insoweit lediglich die vorstehend erörterte EU-Richtlinie in das deutsche Recht umsetzt, ohne hinsichtlich des Schutzes von Lebenspartnern im Hinblick auf die hier streitbefangene Frage darüber hinauszugehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17.12.2008 -10 A 10595/08.0VG -, n.v.).
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