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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97   

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https://dejure.org/1997,14956
OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97 (https://dejure.org/1997,14956)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.1997 - 2 A 11341/97 (https://dejure.org/1997,14956)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 2 A 11341/97 (https://dejure.org/1997,14956)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97
    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht vielmehr, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (BVerwGE 91, 262 [273]).

    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwGE 91, 262 [266]).

    Das Votum ist insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin ausreichend begründet (zum Begründungserfordernis vgl. BVerwGE 91, 262 [268]).

    Korrekturanmerkungen sind grundsätzlich Bestandteile der Bewertungsbegründung des Prüfers (BVerwGE 91, 262 [266]).

    Eine derartige Bezugnahme ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - zulässig (BVerwGE 91, 262 [269]).

    Dem Prüfling ist es nämlich aufgrund der schriftlichen Voten und Korrekturanmerkungen der Prüfer möglich, Einwände gegen die Abschlußnote wirksam vorzubringen (vgl. BVerwGE 91, 262 [268]).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97
    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwGE 91, 262 [266]).
  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97
    Die Klägerin vermag ihre abweichende Auffassung auch nicht auf das sog. Staschynskij-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 87) zu stützen, da sich dieser Fall mit der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, nicht jedoch mit der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit befaßte.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.1997 - 2 A 11341/97
    Soweit die Klägerin mit umfangreichen Angriffen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfervoten in Zweifel zieht, verkennt sie den Prüfungsgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle: Das Gericht hat nämlich nicht zu prüfen, ob die Würdigung durch den einen oder den anderen Prüfer vertretbar oder ob eine Teilbewertung "schlüssig" und nachvollziehbar ist, sondern ob die von der Klägerin jeweils vertretene Auffassung richtig oder jedenfalls fachlich vertretbar war und deshalb nicht als falsch hätte bewertet werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 320).
  • VG Koblenz, 05.05.2009 - 7 K 1204/08

    Streit um Staatsprüfung für das Lehramt

    Der Umstand allein, dass sie eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, weil ihre bisherige Bewertung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, lässt nicht den Schluss auf eine nunmehrige Voreingenommenheit zu (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 1997 - 2 A 11341/97.OVG - unter Hinweis auf BVerwGE 91, 262, 273) [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] .
  • VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04

    Juristisches Staatsexamen - Kein Anspruch auf Beteiligung anderer Prüfer

    Hiervon ausgehend kommt somit die Befassung anderer Prüfer mit der Prüfungsleistung des Prüflings regelmäßig nur in Betracht, wenn Anzeichen für eine Befangenheit oder Vorgenommenheit bei den bisherigen Prüfern bestehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 1997 - 2 A 11341/97.OVG -).
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