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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG   

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https://dejure.org/2003,2229
OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.02.2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG (https://dejure.org/2003,2229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Raumbedeutsamkeit einer Windenergieanlage; Regionaler Raumordnungsplan zur Steuerung von Windenergieanlagen; Auswahlkriterien von Standortbereichen ; Ausweisung von Konzentrationszone; Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; ; BauGB § ... 35 Abs. 3 S. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; ; BauGB § 245 b Abs. 1; ; ROG § 7 Abs. 4; ; ROG § 12; ; LPlG § 12; ; LPlG § 13 Abs. 1; ; LPlG § 13 Abs. 2; ; LPlG § 15 Abs. 4; ; LPlG § 16

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flächennutzungsplan: Konzentration von Windkraftanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 619
  • DVBl 2003, 820 (Ls.)
  • BauR 2003, 1085 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Um dies zu erreichen, hat sich der Gesetzgeber bei Erlass der vorgenannten Bestimmung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. "Konzentrationszonen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, ZfBR 1987, 293) orientiert, die dahin geht, dass infolge konkreter positiver Standortzuweisungen im Plan der übrige Planungsraum von den jeweiligen privilegierten Anlagen freizuhalten ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB Rdnr. 123; s. auch Ausschussbericht in BT-Drucks. 13/4978 vom 19. Juni 1996).

    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung verweist das Bundesverwaltungsgericht aber auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (BVerwGE 77, 300), in dem es grundsätzlich zur Flächennutzungsplanung entschieden hat, dass die Ausweisung von "Konzentrationsflächen" in dem Sinne zulässig ist, dass die an einem bestimmten Standort konzentrierte Nutzung ansonsten im Außenbereich ausgeschlossen sein soll.

    Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77, 300).

    ... Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschlussbericht vom 19. Juli 1996, BT-Drucks. 13/4978 S. 7).

    Dass eine derartige Abwägung auch der raumplanerischen Zielfestlegung, den Ausschluss der Windenergienutzung an den nicht als Standorten für Windenergienutzung ausgewiesenen übrigen Flächen zu regeln, zugrunde liegen muss, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Aussage, derartige Ausschlusswirkungen könnten auch in der Raumplanung durch eine positive Standortausweisung geregelt werden, ausdrücklich auf sein Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) verweist, in dem das Erfordernis einer solchen Abwägung im Einzelnen dargelegt wird (vgl. auch Runkel, Steuerung von Vorhaben der Windenergienutzung im Außenbereich durch Raumordnungspläne, DVBl 1987, 275 ff.).

    Bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die maßgebende Bedeutung des Erläuterungsberichts für die Ermittlung des Inhalts der Darstellungen des Flächennutzungsplans hingewiesen und ihm eine besondere Bedeutung für die Beantwortung der Frage beigemessen, ob mit der Ausweisung einer sog. Konzentrationszone zugleich eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen festgelegt worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 1 A 11625/01

    Vorranggebiete im Raumordnungsplan

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Auch wenn die genannte Vorschrift als Voraussetzung für ihr Eingreifen die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens nicht ausdrücklich nennt, ist davon auszugehen, dass wegen des systematischen Zusammenhangs von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und Satz 2, der expressis verbis raumbedeutsame Vorhaben zur Grundlage seiner Regelung macht, die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Satzes 3 ein raumbedeutsames Vorhaben voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - m.w.H.).

    Dabei ist allerdings festzuhalten, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht die Ermächtigung zur Steuerung regelt, sondern die Folgerungen, die sich aus entsprechenden Planungen ergeben, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der Regionalplanung in § 12 Abs. 1 und 3 Landesplanungsgesetz i.V.m. §§ 10 und 2 Landesplanungsgesetz finden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - (Urteilsabdruck S. 14) ausgeführt hat.

    Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten, dass wie bei jeder raumplanerischen Festlegung auch bei dieser landesplanerischen Aussage eine fehlerfreie Abwägung der von der Planung betroffenen Belange Wirksamkeitsvoraussetzung sei, wobei sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren habe, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (Urteilsabdruck S. 14), und insoweit auf das Urteil des OVG Greifswald vom 13. Januar 2001 (NVwZ 2001, 1063 ff.) Bezug genommen.

    Hieraus folgt, dass im Rahmen der Regionalplanung die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen nicht auf allen für diese Nutzung potentiell geeigneten Flächen erfolgen muss, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (1 A 11625/01.OVG) festgehalten hat, sondern dort unterbleiben kann, wo im Rahmen der Abwägung höher zu gewichtende öffentliche Belange den Ausschluss einer derartigen Nutzung rechtfertigen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 (- 1 A 11625/01.OVG - ) bereits ausgeführt hat, legt der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald "Standortbereiche für Windenergienutzung" deren diesbezügliche Interessen bei seinem Planungskonzept nämlich ohnehin bereits von vornherein als abwägungserheblich zugrunde, weil er zunächst alle Grundstücke, die wegen ihrer Windhöffigkeit überhaupt als potentielle Standorte für Windenergieanlagen in Frage kommen, in die Planabwägung eingestellt und erst dann eine Abschichtung anhand entgegenstehender öffentlicher Belange vorgenommen hat.

    Erweist sich dabei, dass ein beachtlicher Abwägungsmangel vorliegt, dann wird dieser, sofern die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werden, was in der Regel nicht der Fall sein wird, die Anwendbarkeit des regionalen Raumordnungsplanes nicht insgesamt ausschließen können, sondern nur in den Teilbereichen, in denen sich dieser Mangel tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01.OVG - und Urteil des Sächsischen OVG vom 26. November 2002 in juris, das für einen vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls lediglich von einer Teilnichtigkeit eines regionalen Planes ausgeht).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht , soweit ersichtlich, zu den Voraussetzungen einer verbindlichen Zielfestlegung, auf die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit abstellt, bislang lediglich zu einer entsprechenden Flächennutzungsplanung abschließend geäußert hat ( Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - ), erlaubt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Raumordnung und Landesplanung gleichwohl einen hinreichend sicheren Schluss auf die hier zu erfüllenden Anforderungen.

    Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung in dem grundlegenden - bisher noch nicht veröffentlichten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01).

    Dem folgt der Senat nicht, weil die vorliegend zu beurteilende Flächennutzungsplanung den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen bereits in der Vergangenheit entwickelt hat und durch das Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) noch einmal konkretisiert hat, nicht gerecht wird.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorerwähnten Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerwG 4 C 15.01) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2001 - 7 A 4857/00

    Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Dementsprechend fordert die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur wie auch die Kommentierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übereinstimmend ein schlüssiges Konzept für die Standortausweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für andere Standorte im Sinne eines hinreichenden städtebaulich motivierten Planungskonzepts für das gesamte Gemeindegebiet, aus dem sich die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses der nach § 35 Abs. 1 BauGB an sich privilegierten Nutzung für die nicht positiv ausgewiesenen Standorte ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.; Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, UPR 2001, 413 ff.; Enders, Zur planerischen Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde von Windkraftanlagen durch Ausweisung sog. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, ZfBR 2001, 450 ff.; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 93; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 125; vgl. auch "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen", Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde -, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 18. Februar 1999, MinBl. 1999, 148 ff.).

    Relevant ist insoweit lediglich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2001, BauR 2001, 1881 ff.; Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).

    Für einen vergleichbaren Sachverhalt führt das OVG Münster in seinem Urteil vom 30. November 2001 (a.a.O.) aus:.

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    In diesem Zusammenhang gewinnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 (BVerwGE 115, 17) besondere Bedeutung.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    In seinem Beschluss vom 7. November 1996 (DVBl 1997, 434 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen entschieden, dass zielförmige Standortfestlegungen der Landesplanung für andere Standorte eine Ausschlusswirkung entfalten können und zum anderen noch einmal festgehalten, dass eine entsprechende landesplanerische Zielfestlegung auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhen muss.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Beschluss vom 7. November 1996 (a.a.O.) nämlich festgehalten, dass ebenso wie zuvor zur Ausweisung von Konzentrationszonen in der Flächennutzungsplanung entschieden, auch im Rahmen der Raumplanung eine positive Ausweisung eines Nutzungsstandortes mit der gleichzeitigen Aussage, dass für eine derartige Nutzung auf den übrigen Flächen in der Region kein Raum ist, ein zulässiges planerisches Mittel sein kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2001 - 10 A 97/99

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Relevant ist insoweit lediglich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2001, BauR 2001, 1881 ff.; Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2001 - 1 MA 3579/01

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Raumordnung; Raumordnungsprogramm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Denn auch wenn die positive Berücksichtigung von Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen dem Sinn und Zweck der Anhörung i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz entspricht, kann das nur dann zu deren positiver Berücksichtigung führen, wenn die Anregungen und Zielvorstellungen der Kommunen sich auf entsprechend gewichtige Belange stützen (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001, BauR 2002, 592).
  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Bei der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss sichergestellt werden, dass durch die dort zulässigen Windkraftanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das noch einmal in seinem Urteil vom 6. Oktober 1989 (UPR 1990, 30) wiederholt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

  • VGH Bayern, 22.05.2002 - 26 B 01.2234

    Baurecht: Genehmigung einer Windkraftanlage trotz entgegenstehender verbindlicher

  • VGH Bayern, 20.03.2000 - 14 ZB 99.3182

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Windkraftanlage im Außenbereich,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

  • VG Weimar, 09.11.2000 - 1 K 654/00
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 1 A 11532/18

    Windenergieanlagen bei Boppard nahe dem UNESCO-Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Zwar handelt es sich bei rund 200 m hohen Windenergieanlagen zweifelsohne um raumbedeutsame Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG, vgl. näher beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4/02 -, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36/02 - BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - OVG RP, Urteile vom 20. März 2003 - 1 A 11406/01 -, und vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04.OVG -, sowie Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14.OVG -, alle in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04

    Festlegung von Eignungsbereichen für Windkraft im Gebietsentwicklungsplan

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, UPR 2007, 156 = NWVBl. 2007, 225; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 -, NVwZ-RR 2003, 619.

    vgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen in Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; i.E. ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, a.a.O.; vgl. hierzu, die Frage in Bezug auf die Darstellung von Abgrabungsflächen in der Tendenz bejahend, aber letztlich offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240; ebenso für § 12 LPlG Rh.Pf.: OVG Rh.-Pf., Urteile vom 28. Februar 2002 - 1 A 11629/01 -, BauR 2002, 1053, vom 20. September 2003 - 1 A 11406/01 -, a.a.O., und vom 24. Juli 2003 - 1 A 10321/02 -, juris; anders für Art. 17 Bay. LPlG 1997: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 2 C 06.3305 -, juris, und für § 5 LPlG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O., OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01 - NVwZ-RR 2003, 619.

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