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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21.OVG   

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https://dejure.org/2021,6819
OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21.OVG (https://dejure.org/2021,6819)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21.OVG (https://dejure.org/2021,6819)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. März 2021 - 8 B 10170/21.OVG (https://dejure.org/2021,6819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 3 DSchPflG RP, § 3 Abs 1 DSchPflG RP, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 104 UrhG
    Rechte des Urheberrechtsinhabers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung; aufschiebende Wirkung eines offensichtlich unzulässigen Widerspruchs

  • JurPC

    Keine Widerspruchs- und Klagebefugnis des Urhebers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung

  • kanzlei.biz

    Urheberrechtsinhaber kann nicht gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt: Kein Klagerecht des Urhebers!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Darf ein Urheberrechtsinhaber gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Widerspruchsbefugnis und Klagebefugnis eines Inhabers des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks; Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt: Kein Klagerecht des Urhebers! (IBR 2021, 394)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 565
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Nach Maßgabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (- 4 C 3.08 -) zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals durch die denkmalrechtliche Genehmigung von Vorhaben in der Umgebung müsse auch der Urheber eines denkmalgeschützten Bauwerks in verfassungskonformer Auslegung der denkmalrechtlichen Vorschriften anfechtungsbefugt sein; denn die Versagung des Anfechtungsrechts ermögliche die Zerstörung des geschützten Werkes und führe damit zum Untergang des Urheberrechts.

    Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auferlegten Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz getätigten Erhaltungsinvestitionen infolge einer nachträglichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens entwertet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 und juris, Rn. 9, 11, 14 ff.; s.a. Senatsurteil vom 16. September 2009 - 8 A 10710/09.OVG -, ASRP-SL 38, 31 und juris, Rn. 31).

    Soweit er darauf abstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) die Klagebefugnis "unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet" habe und dies für den Inhaber des auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Bauwerk erst recht gelten müsse, weil durch die genehmigte Veränderung des Bauwerks die Vernichtung des geschützten Werks drohe, berücksichtigt er weiterhin nicht die Gründe und Besonderheiten der ausnahmsweisen Zuerkennung der drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts zugunsten des Eigentümers eines denkmalgeschützten Bauwerks.

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Das Denkmalschutzrecht, auf dessen Grundlage die von ihm angegriffene Genehmigung erlassen wurde, dient grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse, indem es das kulturstaatliche Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern konkretisiert (allgemeine Meinung; vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019 - 19 K 319.18 -, "St. Hedwigs-Kathedrale", juris, Rn. 17; s. dazu auch den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG).

    Da der denkmalrechtliche Schutz nur im öffentlichen Interesse liegt und der Konkretisierung des kulturstaatlichen Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung von Kulturdenkmälern dient, ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

    Zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützten Urheberrecht stehen dem Antragsteller die Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Urhebergesetz zur Verfügung; diese gewährleisten effektiven Rechtsschutz auch im Falle von Veränderungen künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gemäß § 104 des Urhebergesetzes - UrhG - auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG, einschließlich der im ordentlichen Rechtsweg gegebenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes (s.a. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, a.a.O., Rn. 16 und 23, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2009 - 8 A 10710/09

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Fahrsilo im Kulturdenkmalbereich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auferlegten Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz getätigten Erhaltungsinvestitionen infolge einer nachträglichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens entwertet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 und juris, Rn. 9, 11, 14 ff.; s.a. Senatsurteil vom 16. September 2009 - 8 A 10710/09.OVG -, ASRP-SL 38, 31 und juris, Rn. 31).

    Dieser im Eigentumsrecht wurzelnde Abwehranspruch ist mithin die Kehrseite der dem Eigentümer des Kulturdenkmals auferlegten Pflichten zu dessen Erhaltung und Pflege (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32; s.a. VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2009, a.a.O., Rn. 17).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke nur zulässig, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind; dies gilt grundsätzlich auch im Falle des postmortalen Urheberrechtsschutzes zugunsten der Erben des Architekten eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Baukunst (vgl. insbesondere: BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 -, "Stuttgart 21/Teilabriss Hauptbahnhof", BauR 2012, 283 und juris, Rn. 5 ff., sowie LG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 18 O 74/19 -, "Lüpertz-Kirchenfenster/Marktkirche Hannover", GRUR-RR 2021, 72 und juris, Rn. 28 ff.).
  • VG Berlin, 18.03.2014 - 13 L 116.14

    Abbau von Gaslaternen in Berlin-Dahlem geht weiter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Wie eingangs bereits ausgeführt, ist im Falle des Antragstellers von der offensichtlichen Unzulässigkeit seines Widerspruchs auszugehen, weil nach einheitlicher Rechtsprechung die Zuerkennung einer drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts aus den dargelegten Gründen nur für den Denkmaleigentümer und auch für diesen nur in den Fällen einer (möglichen) erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung in Betracht kommt (vgl. neben den genannten Entscheidungen z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris, Rn. 5 und VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.1993 - 11 B 12228/92

    Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Kommt die Gewährung von (Verwaltungs-)Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 493/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, DVBl. 1993, 256 und juris, Rn. 20 f., m.w.N.; s.a. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 11 B 12228/92.OVG -, NVwZ 1993, 625 und juris, Rn. 5, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2014 - 11 S 44.14

    Hähnchenmastanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg betraf die Reichweite der - grundsätzlich dem antragstellenden Umweltverband zustehenden - Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz im konkreten Fall (vgl. Beschluss vom 5. September 2014 - 11 S 44.14 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.1972 - 2 B 11/72
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    So betraf der Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 1972 - 2 B 11/72 - die Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Klägers, bei dem nicht die Klagebefugnis in Zweifel stand, sondern lediglich noch offen war, ob ihm in die versäumte Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
  • VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18

    Baudenkmal; Eigentümer; Einschreiten des Denkmalschutzes; Kulturdenkmal;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Wie eingangs bereits ausgeführt, ist im Falle des Antragstellers von der offensichtlichen Unzulässigkeit seines Widerspruchs auszugehen, weil nach einheitlicher Rechtsprechung die Zuerkennung einer drittschützenden Funktion des Denkmalschutzrechts aus den dargelegten Gründen nur für den Denkmaleigentümer und auch für diesen nur in den Fällen einer (möglichen) erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung in Betracht kommt (vgl. neben den genannten Entscheidungen z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 L 116.14 -, juris, Rn. 5 und VG Hannover, Beschluss vom 15. November 2018 - 4 B 7130/18 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 493/05

    Grenzen der Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2021 - 8 B 10170/21
    Kommt die Gewährung von (Verwaltungs-)Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 493/05 -, juris, Rn. 5 und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, DVBl. 1993, 256 und juris, Rn. 20 f., m.w.N.; s.a. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 11 B 12228/92.OVG -, NVwZ 1993, 625 und juris, Rn. 5, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1989 - 10 S 867/89

    Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms; Anordnung der sofortigen

  • VG Neustadt, 22.08.2017 - 5 L 764/17

    Baugenehmigung und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für ein Gebäude innerhalb

  • LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19

    Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere

  • BVerwG, 30.10.1992 - 7 C 24.92

    Abtretung von Forderungen - Öffentlich rechtliche Forderungen - Aufschiebende

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2000 - 3 M 95/99

    Sofortige Vollziehbarkeit eines Rücknahmebescheides; Erstattungspflicht bei

  • VG Düsseldorf, 11.11.2021 - 28 K 4876/18

    Denkmal, Baudenkmal, Eintragung, Villa Garten

    vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2021 - 8 B 10170/21.OVG -, juris Rn. 14.
  • VG Mainz, 30.07.2021 - 3 L 519/21

    Verzicht auf Baulast ist nicht anfechtbar!

    Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsaktes nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass; damit bleibt dem nicht zum Widerspruch Befugten jede Einwirkung auf den ihn (öffentlich-rechtlich) nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24.5.2006 -1 BvR 493/05; BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610; OVG RP, Beschluss vom 22.3.2021 - 8 B 10170/21 -, BauR 2021, 1102).
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