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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15.OVG   

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https://dejure.org/2016,31089
OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15.OVG (https://dejure.org/2016,31089)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.09.2016 - 7 A 11077/15.OVG (https://dejure.org/2016,31089)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15.OVG (https://dejure.org/2016,31089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 54 GG, Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Räumliche Verlegung einer angemeldeten Versammlung bei gleichzeitigem Besuch des Bundespräsidenten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung des Bundespräsidenten in die Gefährdungsstufe 1 bzgl. unmittelbarer Gefährdung für die Person des Bundespräsidenten und seine Funktion als Staatsoberhaupt; Schaffen eines Schutzraumes in der Nähe des Ortes bei Aufenthalt der zu schützenden Person durch die ...

  • esovgrp.de

    GG Art 2,GG Art 2 Abs 2,GG Art 2 Abs 2 S 1,GG Art 8,GG Art 54,VersG § 15,VersG § 15 Abs 1
    Absoluter Nahbereich, Allgemeinverfügung, Auflage, besondere Störanfälligkeit, Bewegungsraum, Bundespräsident, Dauergefahr, Einstufung, Fahrzeugkolonne, Gefahr, Gefährdung, Gefährdungseinstufung, Gefährdungsstufe, innerer Sicherheitsbereich, intensiviertes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung des Bundespräsidenten in die Gefährdungsstufe 1 bzgl. unmittelbarer Gefährdung für die Person des Bundespräsidenten und seine Funktion als Staatsoberhaupt; Schaffen eines Schutzraumes in der Nähe des Ortes bei Aufenthalt der zu schützenden Person durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten erforderlichen Schutzraum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 23 = NJW 2007, 2167) oder in Sicht- und Hörweite zu einem bestimmten Ort zu sein, wenn es auf einen bestimmten Kommunikationszusammenhang ankommt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, juris, Rn. 42).

    Wenn die Versammlungsbehörde vor diesem Hintergrund in Abstimmung mit den für die Sicherheit der gefährdeten Person verantwortlichen Polizeibehörden einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schafft, an dem sich die zu schützende Person aufhält, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 30 = BVerfGK 11, 298 "Heiligendamm ' ).

    Nichts anderes ergibt sich aus der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - (juris, Rn. 34 ff.), die zwar die Verfassungsmäßigkeit einer erlassenen Allgemeinverfügung zum Gegenstand hatte und in diesem Zusammenhang auch inhaltliche Anforderungen an den Erlass - insbesondere zur Berücksichtigung der Durchführbarkeit auch von Demonstrationen bei Aufstellung des Sicherheitskonzepts - dieser Allgemeinverfügung aufgestellt hat.

    Unter Berücksichtigung, dass das Bundesverfassungsgericht schon keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte, "in der Nähe' des Ortes des damaligen G8-Gipfels in Heiligendamm einen Schutzraum zu schaffen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 30 ), fällt der hier betroffene absolute Nahbereich - ebenso wie der direkte Bewegungsraum des Bundespräsidenten selbst - in den anzuerkennenden Sicherheitsbereich.

  • VG Trier, 03.09.2014 - 1 L 1611/14

    Rechtsschutz gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung zum Schutz des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er erklärte, auf eine Versammlung am ursprünglich geplanten Porta-Nigra-Vorplatz zu verzichten und stattdessen die Versammlung im Bereich der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margaretengässchen durchführen zu wollen, lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit einer Klarstellung zum genau zugewiesenen Versammlungsort am Simeonstiftplatz mit Beschluss vom 3. September 2014 (1 L 1611/14.TR) ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 L 1611/14.TR (7 B 10838/14.OVG) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Die Beklagte hatte noch im Eilverfahren gegenüber dem Senat am 3. September 2014 mit Faxnachricht von 12:52 Uhr erklärt, dass der Platz vor der Commerzbank für die Fahrzeugkolonne benötigt werde und eine Versammlung an diesem Ort ein offensichtliches Sicherheitsrisiko darstelle (vgl. Bl. 80 der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 1611/14.TR und 7 B 10838/14.OVG), und hat auch im Berufungsverfahren ausdrücklich angegeben, dass ihr eine zwischenzeitliche Änderung der Einsatz- und Ablaufplanung durch die Polizei nicht mitgeteilt worden sei (vgl. Bl. 158 f. GA).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Die von Art. 8 Grundgesetz - GG - geschützte Versammlungsfreiheit umfasst auch das Selbstbestimmungsrecht über die Auswahl des Versammlungsortes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, u.a. -, juris, Rn. 61 = BVerfGE 69, 315).

    Erforderliche ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände') bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, u.a. -, juris, Rn. 80 = BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    [...]' (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 77 = BVerfGE 128, 226; vgl. auch Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 66).
  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris, Rn. 41 = BVerwGE 45, 51; Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 47, 31).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Erforderliche ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände') bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, u.a. -, juris, Rn. 80 = BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Denn die mit der Gefährdungseinstufung einhergehende Dauergefahr für das Leben des Bundespräsidenten bedeutet, dass zwar der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ungewiss ist, mit ihm aber jederzeit gerechnet werden muss, mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris, Rn. 146 = BVerfGE 115, 320, zur Dauergefahr als konkret Gefahr).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07

    Durchführung eines Sternmarschs innerhalb der Verbotszone um den G8-Tagungsort

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris, Rn. 23 = NJW 2007, 2167) oder in Sicht- und Hörweite zu einem bestimmten Ort zu sein, wenn es auf einen bestimmten Kommunikationszusammenhang ankommt (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, juris, Rn. 42).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung ist somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris, Rn. 27).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
    Die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 = BVerwGE 131, 216).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

    Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 - NordÖR 2017, 563; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - juris; s. auch Senat, Urt. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
  • VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20

    Verbot, Mund-Nasen-Schutz bei Versammlungen mit anderen Accessoires zu

    Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (VGH BW, Beschl. vom 30.05.2020 - 1 S 1651/20 - und OVG Rh-Pf., Urt. vom 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18

    Demonstrationszug in Kandel am ersten Adventssamstag ohne die Hauptstraße

    Bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage nach Erlass des Verwaltungsaktes ist auf der Grundlage der aktuellen erkennbaren Umstände und Erkenntnisse vielmehr gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 15 VersG Rn. 60).

    Dies folgt daraus, dass wegen des starken Andrangs von Besuchern des Weihnachtsmarktes und Kunden der Geschäfte in der Hauptstraße auf der einen Seite und der besonderen Störanfälligkeit sowie des intensivierten Kollisionspotenzials der nicht gegenüber der Umwelt abgeschlossenen Versammlung des Antragstellers auf der anderen Seite ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial angenommen werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, NJW 2011, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris).

  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Das gilt auch für die Empfehlung unter Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 zur Festsetzung des halben Auffangwerts (2.500 Euro) bei einem Versammlungsverbot oder versammlungsrechtlichen Auflagen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, n.v., S. 11 UA, vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, n.v., S. 6 UA; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 A 240/16 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris Rn. 33).
  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17

    Beschwerde des Veranstalters zurückgewiesen: Kundgebung "G20 - not welcome!" darf

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    Demgegenüber folgen andere Obergerichte in ihrer neueren Rechtsprechung der in Ziffer 45.4 enthaltenen Empfehlung und gehen in versammlungsrechtlichen Verfahren vom halben Auffangwert aus (siehe HessVGH, Beschl. v. 17.6.2020 - 2 E 1289/20 - juris Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 B 375/22 - juris Rn. 44; OVG Bremen, Beschl. v. 4.12.2020 - 1 B 385/20 - juris Rn. 13; dasselbe, Beschl. v. 4.5.2021 - 1 B 215/21 - juris Rn. 21; OVG RP, Urt. v. 22.9.2016 - 7 A 11077/15 - juris Rn. 33; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2017 - 2 A 240/16 - juris Rn. 20; uneinheitlich insofern: BayVGH, Beschl. v. 17.10.2016 - 10 ZB 16.224 - juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können umso geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1974, I C 31/72 - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15 - juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, a.a.O., Rn. 44).
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