Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12142
OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88 (https://dejure.org/1992,12142)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.09.1992 - 10 C 10084/88 (https://dejure.org/1992,12142)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. September 1992 - 10 C 10084/88 (https://dejure.org/1992,12142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,12142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Hinsichtlich der erstgenannten Einwendungen ist der Antragstellerin, die in diesem Zusammenhang keine besondere Vorrangstellung für sich beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263.271 und 44, 351, 357 f.), entgegenzuhalten, daß durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes - was weiter unten im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtsverordnung im einzelnen zu zeigen sein wird - keine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen der besonderen Belange der Antragstellerin einhergehen, die die Ausweisung des Schutzgebietes verbieten könnten.

    In Anbetracht der Tatsache, daß auch die Antragstellerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich an die allgemeinen rechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. dazu etwa BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263, 271 und 44, 351, 357 f.) und im Hinblick auf den hohen Rang, der dem Schutz der Wasserversorgung zukommt (vgl. BVerwGE 58, 300 sowie BVerwGE 55, 220), muß auch die Antragstellerin hinnehmen, daß militärische Belange zur Disposition gestellt und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 5 RVO in bezug auf den Schutz der Wasserressourcen - und zwar von der dazu berufenen Behörde, nämlich der Bezirksregierung - bewertet werden.

  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 215.65

    Klagebefugnis der Gemeinden gegen Planfeststellung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Hinsichtlich der erstgenannten Einwendungen ist der Antragstellerin, die in diesem Zusammenhang keine besondere Vorrangstellung für sich beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263.271 und 44, 351, 357 f.), entgegenzuhalten, daß durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes - was weiter unten im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtsverordnung im einzelnen zu zeigen sein wird - keine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen der besonderen Belange der Antragstellerin einhergehen, die die Ausweisung des Schutzgebietes verbieten könnten.

    In Anbetracht der Tatsache, daß auch die Antragstellerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich an die allgemeinen rechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. dazu etwa BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263, 271 und 44, 351, 357 f.) und im Hinblick auf den hohen Rang, der dem Schutz der Wasserversorgung zukommt (vgl. BVerwGE 58, 300 sowie BVerwGE 55, 220), muß auch die Antragstellerin hinnehmen, daß militärische Belange zur Disposition gestellt und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 5 RVO in bezug auf den Schutz der Wasserressourcen - und zwar von der dazu berufenen Behörde, nämlich der Bezirksregierung - bewertet werden.

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    In Anbetracht der Tatsache, daß auch die Antragstellerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich an die allgemeinen rechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. dazu etwa BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263, 271 und 44, 351, 357 f.) und im Hinblick auf den hohen Rang, der dem Schutz der Wasserversorgung zukommt (vgl. BVerwGE 58, 300 sowie BVerwGE 55, 220), muß auch die Antragstellerin hinnehmen, daß militärische Belange zur Disposition gestellt und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 5 RVO in bezug auf den Schutz der Wasserressourcen - und zwar von der dazu berufenen Behörde, nämlich der Bezirksregierung - bewertet werden.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    In Anbetracht der Tatsache, daß auch die Antragstellerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich an die allgemeinen rechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. dazu etwa BVerwGE 29, 52 ff.; 31, 263, 271 und 44, 351, 357 f.) und im Hinblick auf den hohen Rang, der dem Schutz der Wasserversorgung zukommt (vgl. BVerwGE 58, 300 sowie BVerwGE 55, 220), muß auch die Antragstellerin hinnehmen, daß militärische Belange zur Disposition gestellt und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 5 RVO in bezug auf den Schutz der Wasserressourcen - und zwar von der dazu berufenen Behörde, nämlich der Bezirksregierung - bewertet werden.
  • BVerwG, 23.01.1984 - 4 B 157.83

    Wasserschutzgebiete - Ermessen der Wasserbehörden - Nutzungsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Dabei ist zu prüfen, ob ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird, und ob das Wasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beschränkungen der Rechte anderer schutzfähig ist (vgl. Urteile des Senats vom 24. Juni 1987 - 10 C 25/85 - und vom 27. September 1989 - 10 C 42/88 -, mit Hinw. auf BVerwG, DVBl 1984, 342; VGH Bad.-Württ., ZfW 1972, 182, 185; VGH Bad.-Württ., ESVGH 21, 41, 47 und 33, 117 und 118).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Mit Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - (= DVBl. 1990, 585) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die sogenannte salvatorische Klausel in § 7 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GVNW S. 734), wonach der Betroffene eine angemessene Geldentschädigung verlangen kann, wenn eine Maßnahme nach dem genannten Gesetz enteignende Wirkung hat, gegen die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt, soweit die Vorschrift auch eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfaßt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.1992 - 10 C 11217/91
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Da der Regelungsinhalt des § 7 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen mit dem des § 19 Abs. 3 WHG vergleichbar ist, ist auf die letztgenannte Vorschrift die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 02. Dezember 1985 - 10 C 26/95 - (so wie hier bereits Urteil des Senats vom 26. August 1992 - 10 C 11217/91.OVG -) zu übertragen (vgl. dazu auch Sieder/Zeitler, WHG, 12. Ergänzungslieferung, Stand: 01. April 1990, Rdnr. 25 zu § 19), so daß die in § 19 Abs. 3 WHG enthaltene sogenannte salvatorische Klausel nicht Grundlage einer Enteignungsentschädigung sein, sondern in verfassungskonformer Auslegung lediglich einen Ausgleichsanspruch für solche Belastungen gewähren kann, die die Grenze verhältnismäßiger und zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreiten (vgl. BVerwG, a.a.O.).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Bei dieser Rechtsprechung stützt sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 (= BVerfGE 74, 264, 286 = DVBl 1987, 466), wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen einer Enteignung selbst zu bestimmen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.1989 - 10 C 42/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Dabei ist zu prüfen, ob ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird, und ob das Wasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beschränkungen der Rechte anderer schutzfähig ist (vgl. Urteile des Senats vom 24. Juni 1987 - 10 C 25/85 - und vom 27. September 1989 - 10 C 42/88 -, mit Hinw. auf BVerwG, DVBl 1984, 342; VGH Bad.-Württ., ZfW 1972, 182, 185; VGH Bad.-Württ., ESVGH 21, 41, 47 und 33, 117 und 118).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1992 - 10 C 10084/88
    Danach muß die Nichtigkeit eines Teils einer Norm nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit der Norm führen; vielmehr ist grundsätzlich anzunehmen, daß in den Fällen, in denen die (Rest-)Norm auch ohne den nichtigen Teil einen sinnvollen eigenständigen Regelungsinhalt bewahrt, die Norm insoweit wirksam bleibt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1992, 567).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 25/85
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1982 - 5 S 1359/81

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zur Sicherung der künftigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht