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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,39222
OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19.OVG (https://dejure.org/2019,39222)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.10.2019 - 8 B 11329/19.OVG (https://dejure.org/2019,39222)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 8 B 11329/19.OVG (https://dejure.org/2019,39222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 BImSchG, § 17 Abs 2 BImSchG, § 17 Abs 2 S 1 BImSchG, § 20 BImSchG, § 20 Abs 2 BImSchG
    Klagebefugnis eines Dritten gegen immissionsschutzrechtliche Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrecht; Bauschutt; Bauschuttaufbereitungsanlage; Bauschuttrecyclinganlage; Betreiber; Drittbeauftragter; Eigentum; Eigentumsgarantie; Eigentumsgrundrecht; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Immissionsschutzrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Fehlende Klagebefugnis eines zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage von deren Betreiberin (Stadt) eingeschalteten Unternehmens zur Anfechtung einer nur an die Betreiberin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung; Möglichkeit der Verletzung in eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ggsc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rechtsschutz für Betriebsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 680
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    c) Dass das Besitzrecht des Mieters oder Pächters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 - Leitsatz 1 - [mietrechtlicher Kündigungsschutz]; vgl. auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerwG vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 und juris Rn. 26), ändert nichts an dem Fehlen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts der Antragstellerin durch die angefochtene Anordnung (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 und juris Rn. 4; auch: Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18 [Festlegungen von Einspeiseentgelten für einen Kabelnetzbetreiber haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis zwischen einem Fernsehprogrammveranstalter und dem Netzbetreiber]).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis zugunsten eines Grundstückspächters gegenüber einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss auch nur deshalb bejaht, weil dieser Beschluss für die in Anspruch genommene Pachtfläche unmittelbar enteignungsrechtliche Vorwirkung auch hinsichtlich des obligatorischen Rechts am Grundstück entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998, ebenda; Urteil vom 1. September 1997, a. a.O., juris Rn. 28 und 32 [Klagerecht des Pächters gilt "jedenfalls für den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Pachtfläche"]; vgl. dazu, dass auch obligatorische Nutzungsrechte an Grundstücken Gegenstand der Enteignung sein können: § 2 Abs. 1 Nr. 3 LEnteigG RP).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Bezogen auf diese Privatrechte entfaltet die angefochtene Anordnung keine privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. zur Klagebefugnis in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230 und juris Rn. 33 f. [Klagebefugnis bejaht wegen der unmittelbar auf den Inhalt eines Krankenhausbenutzungsverhältnisses durchschlagenden Genehmigung einer rückwirkenden Pflegesatzerhöhung]).

    c) Dass das Besitzrecht des Mieters oder Pächters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 - Leitsatz 1 - [mietrechtlicher Kündigungsschutz]; vgl. auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerwG vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 und juris Rn. 26), ändert nichts an dem Fehlen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts der Antragstellerin durch die angefochtene Anordnung (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 und juris Rn. 4; auch: Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18 [Festlegungen von Einspeiseentgelten für einen Kabelnetzbetreiber haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis zwischen einem Fernsehprogrammveranstalter und dem Netzbetreiber]).

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Bezogen auf diese Privatrechte entfaltet die angefochtene Anordnung keine privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. zur Klagebefugnis in diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230 und juris Rn. 33 f. [Klagebefugnis bejaht wegen der unmittelbar auf den Inhalt eines Krankenhausbenutzungsverhältnisses durchschlagenden Genehmigung einer rückwirkenden Pflegesatzerhöhung]).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1983 - 3 S 1684/82

    Klagebefugnis des Mieters gegen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Ähnlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klagebefugnis des Mieters gegen die an den Eigentümer gerichtete bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung wegen bloß mittelbarer Betroffenheit verneint, und zwar trotz der unterstellten Wahrscheinlichkeit, dass es zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen werde (VGH BW, Beschluss vom 24. März 1983 - 3 S 1684/82 -, VBl BW 1984, 19 [20]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    c) Dass das Besitzrecht des Mieters oder Pächters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 - Leitsatz 1 - [mietrechtlicher Kündigungsschutz]; vgl. auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerwG vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 und juris Rn. 26), ändert nichts an dem Fehlen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts der Antragstellerin durch die angefochtene Anordnung (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 und juris Rn. 4; auch: Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18 [Festlegungen von Einspeiseentgelten für einen Kabelnetzbetreiber haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis zwischen einem Fernsehprogrammveranstalter und dem Netzbetreiber]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Denn der Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten genießen ungeachtet einer möglicherweise erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG, ebenda; Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, Rn. 240; BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341 und juris Rn. 20).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    a) Soweit sie sich hierzu auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Sinne der tatsächlichen Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 und juris Rn. 79) beruft, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um einen eigenständigen Gegenstand der Eigentumsgarantie handelt.
  • BVerwG, 20.04.1998 - 4 B 22.98

    Nachbarschutz; Bauplanungsrecht; Grundstückseigentümer; Pächter.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    c) Dass das Besitzrecht des Mieters oder Pächters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 - Leitsatz 1 - [mietrechtlicher Kündigungsschutz]; vgl. auch das von der Antragstellerin zitierte Urteil des BVerwG vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 und juris Rn. 26), ändert nichts an dem Fehlen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts der Antragstellerin durch die angefochtene Anordnung (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 und juris Rn. 4; auch: Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 und juris Rn. 18 [Festlegungen von Einspeiseentgelten für einen Kabelnetzbetreiber haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Privatrechtsverhältnis zwischen einem Fernsehprogrammveranstalter und dem Netzbetreiber]).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Umgekehrt fehlt die Klagebefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, NVwZ 2015, 1223 und juris Rn. 14 m. w. N.; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 und juris Rn. 11).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19
    Denn der Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten genießen ungeachtet einer möglicherweise erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG, ebenda; Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, Rn. 240; BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341 und juris Rn. 20).
  • BVerwG, 22.06.1995 - 8 B 64.95

    Öffentlich geförderte Mietwohnung - Kündigungsanordnung - Klagebefugnis des

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19

    Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos

    Die dagegen von der Beigeladenen eingelegten Beschwerden wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 - 8 B 11329/19.OVG - und - 8 B 11328/19.OVG - zurückgewiesen.
  • VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19

    Bauordnungsrechtliche Stilllegungsverfügung einer immissionsschutzrechtlichen

    Mit Bescheid vom 11. Juli 2019, modifiziert am 12. August 2019, verlangte die SGD Süd von der Antragsgegnerin die Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Bauschuttrecyclinganlage und der daraus resultierenden Emissionen und untersagte ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage bis zur Vorlage der Unterlagen (vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2019 - 5 L 813/19.NW -, juris und vom OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2019 - 8 B 11329/19.OVG -).
  • VG Saarlouis, 08.01.2020 - 3 K 1888/18

    Klagebefugnis eines Dritten gegen die Ausgestaltung der Förderung nach dem

    Er ist in vorliegender Fallgestaltung (vorrangig) in seinem Vermögen als solches betroffen, dass nicht den Schutz des Eigentumsrechts, Art. 14 Abs. 1 GG, genießt(BVerfG, Urteil vom 08.04.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 367; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2019, 8 B 11329/19.OVG, BeckRS 2019, 28204).
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