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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03.OVG   

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https://dejure.org/2004,7966
OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03.OVG (https://dejure.org/2004,7966)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2004 - 1 A 12039/03.OVG (https://dejure.org/2004,7966)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG (https://dejure.org/2004,7966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugehörigkeit eines abseits stehenden Nebengebäudes am Ortsrand zu einem Bebauungszusammenhang; Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Nebengebäudes; Einheitliche Zuordnung ...

  • Judicialis

    BauGB § 34; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehört Nebengebäude dem Bebauungszusammenhang an?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 603
  • BauR 2004, 1577
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    Gleichwohl besteht dort unzweifelhaft eine aufeinander folgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990, NVwZ 1991, 879, m.w.N. und vom 15. Mai 1997, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 2. August 2001, BRS 64 Nr. 86) und der jedenfalls das Wohngebäude des Klägers mit seinen Anbauten noch angehört.

    Dies kann zum einen der Fall sein, wenn sie sich in einer Baulücke oder in einem Bereich befinden, der wegen seiner Lage vor einer aus den topographischen Verhältnissen erkennbar hervorgehenden Grenze noch zum Innenbereich zu zählen ist (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juni 1997, NuR 1997, 595).

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    Dies kann zum einen der Fall sein, wenn sie sich in einer Baulücke oder in einem Bereich befinden, der wegen seiner Lage vor einer aus den topographischen Verhältnissen erkennbar hervorgehenden Grenze noch zum Innenbereich zu zählen ist (dazu vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O. und Beschluss vom 18. Juni 1997, NuR 1997, 595).

    Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung sind allein die äußerlich erkennbaren (optisch wahrnehmbaren) tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.07.1994 - 4 B 109.94

    Bauplanungsrecht: Verkehrsauffassung bei Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen-

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    Im Rahmen der Verkehrsauffassung kommt es jeweils auf die Lage des Einzelfalles an, wobei ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalles gefordert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, NVwZ-RR 1995, 66).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    nach Norden zum Grundstück des Klägers hin einen Grenzabstand von ca. 40 m einhält (vgl. insoweit etwa den Sachverhalt bei BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, BVerwGE 75, 34).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat es als nahe liegend erachtet, einen im Anschluss an das Verkaufsgebäude eines Verbrauchermarktes vorhandenen befestigten Parkplatz wegen der Zusammengehörigkeit mit dieser baulichen Anlage noch als Teil des Innenbereichs anzusehen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ 1994, 294).
  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2004 - 1 A 12039/03
    Gleichwohl besteht dort unzweifelhaft eine aufeinander folgende Bebauung, die nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990, NVwZ 1991, 879, m.w.N. und vom 15. Mai 1997, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 2. August 2001, BRS 64 Nr. 86) und der jedenfalls das Wohngebäude des Klägers mit seinen Anbauten noch angehört.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 8 C 10121/19

    Bauplanungsfestsetzung einer privaten Grünfläche

    Auch nach ihrem Charakter als mit alten Bäumen bestandener Grünfläche und einem deutlich abgesetzt von der übrigen Bebauung vorhandenen Villengebäude erweckt diese Fläche nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit zu der im Norden bzw. Westen vorhandenen kleinteiligen Bebauung (vgl. zur Beurteilung eines dreieckigen Parkgeländes mit einer Seitenlänge von ca. 120 m als sog. Außenbereichsinsel: OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18.OVG -, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 30; das von der Antragstellerin zitierte Urteil des OVG RP vom 7. Juli 2004 -1 A 12039/03-, BauR 2004, 1577, betraf ein lediglich 9m abgesetzt stehendes Nebengebäude).
  • VG Neustadt, 10.12.2021 - 5 K 392/21

    Rücknahme eines Bauvorbescheides

    Gleichwohl können auch solche Bauten ggf. an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern sie am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bebauungsakzessorisch sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - 15 N 20.1018 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG -, NVwZ-RR 2005, 603).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2008 - 9 LC 252/07

    Heranziehung zur Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau in

    Ein Bebauungszusammenhang kann sich nämlich auch noch über den Baukörper der letzten maßstabsbildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich erstrecken, die oder der dieser letzten maßstabsbildenden baulichen Anlage erkennbar zugeordnet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.7.2004 - 1 A 12039/03 - NVwZ-RR 2005, 603 = BauR 2004, 1577 = BRS 67 Nr. 92 m. w. N.; Söfker in: Ernst - Zinkahn - Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand 2007, § 34 BauGB Rdnr. 25).
  • VG Arnsberg, 24.03.2011 - 14 L 156/11

    Endet Bebauungszusammenhang am letzten Gebäude?

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03 - in: BauR 2004, 1577 ff.
  • VG Neustadt, 07.08.2008 - 4 K 302/08

    Genehmigung einer Nutzungsänderung (hier: Umbau im oberen Stockwerk) im

    Der durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich gehört ebenfalls zum Innenbereich, denn die Grundstücksteile, die am letzten Baukörper anschließen und z.B. als Hof oder Erholungsraum genutzt werden, sind bauplanungsakzessorisch (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG - ; vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Ein Bebauungszusammenhang kann sich jedoch auch noch über den Baukörper der letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich erstrecken, die oder der dieser letzten Maßstab bildenden Anlage erkennbar zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 - 4 B 15/00, a. a. O.), die oder der also bauplanungsakzessorisch ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 07. Juli 2004 - 1 A 12039/03 - NVwZ-RR 2005, 603 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 3 K 473/19
    Gleichwohl können auch solche Bauten gegebenenfalls an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern sie am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bebauungsakzessorisch sind (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 13. Januar 2021 - 15 N 20.1018 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG -, juris).
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