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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 - 11 A 11543/92   

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https://dejure.org/1993,9639
OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 - 11 A 11543/92 (https://dejure.org/1993,9639)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.01.1993 - 11 A 11543/92 (https://dejure.org/1993,9639)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Januar 1993 - 11 A 11543/92 (https://dejure.org/1993,9639)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf ergänzende mündliche Prüfung; Funktionsspezifischer Teil der Fortbildungsprüfung; Geprüfter Bilanzbuchhalter; Buchführung ; Buchhaltungsorganisation; Jahresabschluß ; Jahresabschlußanalyse

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  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 - 11 A 11543/92
    Bei der Auslegung von Vorschriften, die Grundrechte einschränken, verdient von dem Freiheitszweck der Grundrechte her im Zweifel die Interpretation den Vorzug, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (vgl. Leibholz-Rinck-Hesselberger, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 1989 ff., RZ 33-34 Einf. und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Februar 1963 - 2 BvR 21/60 - BVerfGE 15 S. 275, 82).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 - 11 A 11543/92
    Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 GG genügen (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -SPE 540 Nr. 1 und vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52 S. 380, 88 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1993 - 11 A 11543/92
    Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 GG genügen (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -SPE 540 Nr. 1 und vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 - BVerfGE 52 S. 380, 88 m.w.N.).
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