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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20.OVG   

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https://dejure.org/2021,1438
OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20.OVG (https://dejure.org/2021,1438)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.01.2021 - 7 A 10771/20.OVG (https://dejure.org/2021,1438)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 7 A 10771/20.OVG (https://dejure.org/2021,1438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 24 SGB 8, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 2 S 1 SGB 8, § 36a SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8
    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine Tagespflegeperson nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB 8; Primär- und Sekundäranspruch

  • esovgrp.de

    SGB VIII § 24,SGB VIII § 24 Abs 2,SGB VIII § 24 Abs 2 S 1,SGB VIII § 36,SGB VIII § 36a,SGB VIII § 36a Abs 3,SGB VIII § 36a Abs 3 S 1,SGB VIII § 90,SGB VIII § 90 Abs 4
    Aufwendung, Betreuungsentgelt, Betreuungsplatz, Entgelt, Ersatz, Erstattung, frühkindliche Förderung, Förderung, Jugendhilfe, Kind, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kindertagespflege, Kosten, Kostenbeitrag, Mehraufwand, Mehrkosten, Nachweis, Selbstbeschaffung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung eines Kindes bei einer Tagespflegeperson; Zahlung eines zusätzlichen Betreuungsentgelts an die Pflegeperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht darauf gerichtet sei, die Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in vollem Umfang zu übernehmen.

    Wird der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehende Anspruch eines Kindes, das das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat, auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nicht erfüllt, hat es unter bestimmten Voraussetzungen einen aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitenden Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird und die Kosten übernahmefähig sind (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212 = juris, Rn. 11 ff.).

    Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 = Rn. 39).

    Dies legt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - (juris, Rn. 26) ausgeführt hat, bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).

    Der Anspruch des Kindes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27) auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20 -, juris, Rn. 9).

    Der Anspruch des Kindes gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die Vorschrift keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 37f.).

    Entsprechend ist der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 27ff, 65), auch wenn sich die Entscheidung auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, zu folgen (vgl. hierzu im Ergebnis aber die Frage offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 77).

    Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch, wobei unbeachtlich ist, dass der Primäranspruch auf einen Nachweis und der Sekundäranspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom  26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 74).

    Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären (BVerwG, Urteil vom  26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 74).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 44) kann der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon erfüllt werden, ob und in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Teilnahmebeitrag fordert.

    Dies gelte gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 45).

    Der Auffassung des Klägers, nur durch den Nachweis eines zuzahlungsfreien Platzes bei einer Kindertagespflegeperson könne der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt werden, weil andernfalls eine optimale Förderung gerade für Kinder einkommensschwacher Eltern nicht erreicht werden könne, kann auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - (juris, Rn. 47), nicht gefolgt werden.

    Dies zwingt allerdings nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen des oben dargestellten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes (HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

    Ist aber mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 46 f.) davon auszugehen, dass das Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nunmehr § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII als Korrektiv dient, jedem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewähren, ohne dass es für den Einzelnen zu einer unzumutbaren Belastung kommt, so sprechen gewichtige Umstände dafür, den Begriff des Teilnahmebeitrages dahingehend weit auszulegen, dass in der Kindertagespflege das an die Tagespflegeperson zu zahlende Entgelt in Betracht kommt (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 5. Aufl. 2015, § 90, Rn. 21; a.A. OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, juris, Rn. 5).

    Folgt man dem nicht, ist jedenfalls mit Blick auf das dargestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - von einer analogen Anwendung der Vorschrift auszugehen.

    Die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, auch wenn es sich auf die Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezieht, auch für den Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geklärt.

  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16

    Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Entsprechend ist der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 27ff, 65), auch wenn sich die Entscheidung auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, zu folgen (vgl. hierzu im Ergebnis aber die Frage offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 77).

    Der Senat tritt der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Fall der Förderung in Kindertagespflege bei (ebenso HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 81).

    Gleiches gilt auch für die Kindertagespflege (Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 23; offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 81), wobei vorliegend offenbleiben kann, ob insoweit eine unmittelbare oder analoge Anwendung in Betracht kommt.

    Dies zwingt allerdings nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen des oben dargestellten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes (HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

    Zu einer Änderung des oben dargestellten Befundes, die Kosten eines Betreuungsplatzes seien bei der Beurteilung seiner Geeignetheit nicht zu berücksichtigen, würde dies hingegen nicht führen (zum Gesamten HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Dies macht deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 13).

    Allerdings impliziert die Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" zugleich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2013 - 4 PA 35/13

    Zustehen eines Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, juris, Rn. 5) vertritt die Auffassung, im Rahmen der Kindertagespflege komme eine Anwendung des § 90 Abs. 3 a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um einen "Teilnahmebeitrag" im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII handele, dessen Übernahme allein § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter den dort aufgeführten Voraussetzungen vorschreibe.

    Ist aber mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 46 f.) davon auszugehen, dass das Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nunmehr § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII als Korrektiv dient, jedem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewähren, ohne dass es für den Einzelnen zu einer unzumutbaren Belastung kommt, so sprechen gewichtige Umstände dafür, den Begriff des Teilnahmebeitrages dahingehend weit auszulegen, dass in der Kindertagespflege das an die Tagespflegeperson zu zahlende Entgelt in Betracht kommt (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 5. Aufl. 2015, § 90, Rn. 21; a.A. OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 = Rn. 39).

    Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des Klägers nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = juris, Rn. 38).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2020 - 7 B 10222/20

    Bedeutung einer Warteliste als Nachweis der Belegung aller Betreuungsplätze in

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Der Anspruch des Kindes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27) auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20 -, juris, Rn. 9).

    Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sind hingegen das Recht zur Wahl der Betreuungsform und das Recht, zwischen dem Anbieter der frühkindlichen Förderung, einem öffentlich-rechtlichen Träger oder einem Träger der freien Jugendhilfe, zu wählen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, juris, Rn. 22f.).
  • VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13

    Anspruch des Leiters einer privaten Kindertagesstätte auf Neubescheidung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Regelungslücke angenommen werden kann, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden und Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris, Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36).
  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20
    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris, Rn. 34), dass es nicht sachgerecht erscheint, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen jedoch aufgrund systemischer Argumente den Abschluss von Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern zu untersagen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 7 B 10115/23

    Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes für ein Kind in

    Für dessen Nichtberücksichtigung spricht ferner, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch des Kindes gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung auch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2021 - 7 A 10771/20 -, juris, Rn. 29 ).
  • VG Mainz, 09.12.2021 - 1 K 984/20

    Erstattung von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer

    Die Vorschrift ist auf die Fälle eines selbstbeschafften Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege analog anwendbar; der Analogieschluss ist dabei auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 17 ff.; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2021 - 7 A 10771/20 -, juris Rn. 23 ).
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