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OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2001 - 12 A 10462/01 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Neustadt, 11.12.2000 - 1 K 694/00
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2001 - 12 A 10462/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2001 - 12 A 10462/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00
Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2001 - 12 A 10462/01
Vorliegend hat der Beklagte mit der geltend gemachten Gebühr eine sog. Grundgebühr erhoben, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d.h. die Kosten für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Entsorgungseinrichtung abgegolten werden soll (BVerwG, KStZ 1987, 11; DVBl. 2001, 488, 490). - BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2001 - 12 A 10462/01
Vorliegend hat der Beklagte mit der geltend gemachten Gebühr eine sog. Grundgebühr erhoben, mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, d.h. die Kosten für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Entsorgungseinrichtung abgegolten werden soll (BVerwG, KStZ 1987, 11; DVBl. 2001, 488, 490).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 C 11961/03
Normenkontrollklage gegen eine Bestimmung einer Satzung über die Erhebung von …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundgebühr definiert als eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, und mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden, und die deshalb nicht verbrauchsabhängig nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, 232 und OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 10462/01.OVG -).